Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Kurz und kompakt

  • Ein Freistellungsauftrag ermöglicht es Anlegern, ihre Kapitalerträge bis zum Sparerpauschbetrag steuerfrei zu stellen

  • Der Sparerpauschbetrag beträgt für Einzelpersonen 1.000 Euro und für Ehepaare 2.000 Euro pro Jahr. ​

  • Ohne Freistellungsauftrag führt die Bank automatisch 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf alle Kapitalerträge ab. ​

  • Der Freistellungsauftrag wird mittels Formular bei der jeweiligen Bank eingereicht und gilt in der Regel ab dem 1. Januar eines Jahres, bis er widerrufen oder geändert wird. ​

Steuern sparen mit dem Sparerpauschbetrag

Beim Sparen und Anlegen profitiert man von Kapitalerträgen wie Zinsen. Damit das Finanzamt nicht ab dem ersten Euro mitverdient, steht jeder Bürgerin und jedem Bürger ein gewisser Betrag steuerfrei zu. Hierfür erteilen Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag.

Kapitalerträge im Jahr 2025 bis 1.000 Euro steuerfrei

Einkünfte aus Geldvermögen gelten als Kapitalerträge. Darunter fallen unter anderem Zinserträge, Dividenden aus dem Besitz von Aktien oder Genossenschaftsanteilen oder auch Gewinne beim Wertpapierverkauf. Diese Einnahmen bleiben für 2025 wie auch im Jahr 2024 bis zu einer Höhe von 1.000 Euro im Jahr für jede Bürgerin und jeden Bürger steuerfrei. Bei Eheleuten und Lebenspartnerschaften beläuft sich dieser pauschale Sparerfreibetrag auf insgesamt 2.000 Euro. Dies gilt ebenfalls für Rentnerinnen und Rentner. Alle Kapitaleinkünfte, die darüber hinausgehen, sind steuerpflichtig, das heißt, darauf fällt die Abgeltungssteuer von 25 Prozent an. Hinzu kommen gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und die Kirchensteuer von 8 oder 9 Prozent, je nach Bundesland. Banken behalten die Abgeltungssteuer – oft auch Quellensteuer genannt – automatisch ein. Ohne einen gültigen Freistellungsauftrag müssen sie die Abgeltungssteuer auf alle Kapitalerträge an das Finanzamt abführen, selbst wenn diese unter dem oben genannten Sparerpauschbetrag liegen.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Um den pauschalen Sparerfreibetrag zu nutzen und so Ihre Steuerlast zu mindern, müssen Sie Ihrer Bank einen Freistellungsautrag erteilen. Denn die Berücksichtigung des Sparerfreibetrags erfolgt nicht automatisch. Wenn Sie bei mehreren Instituten Geld angelegt haben, teilen Sie Ihren Sparerfreibetrag den zu erwartenden Zinserträgen entsprechend auf und erteilen jedem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag. Alle diese Freistellungsaufträge zusammengerechnet dürfen die Obergrenze des Sparerfreibetrags von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro nicht übersteigen. Haben Sie zum Beispiel einer Bank einen Freistellungsauftrag über 700 Euro erteilt, stehen Ihnen für andere Institute nur noch 300 Euro zur Verfügung.

Freistellungsauftrag erteilen

Ihren Freistellungsauftrag beantragen Sie mithilfe eines Formulars bei dem jeweiligen Institut. Halten Sie hierfür Ihre Steueridentifikationsnummer bereit, denn ohne sie ist der Freistellungsauftrag ungültig. In der Regel gilt der Freistellungsauftrag ab dem 1. Januar eines Jahres und so lange, bis sie ihn widerrufen oder durch einen neuen Auftrag ändern. Sie können ihn aber auch für ein Kalenderjahr, also bis zum Jahresende ausstellen. Idealerweise stellen Sie Ihren Freistellungsauftrag, sobald Sie ein Konto oder Depot eröffnen. Es ist ratsam, die Freistellungsaufträge regelmäßig zu sichten. Insbesondere nach einer Heirat, der Geburt eines Kindes oder einer Erbschaft sollten Sie die Verteilung überprüfen.

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Sparerpauschbetrag clever nutzen

Verteilen Sie den Freibetrag so, dass Sie mit Ihren Einkünften nicht bei einem Kreditinstitut über der Freigrenze liegen und bei einem anderen weit darunter. So schöpfen Sie den Sparerpauschbetrag aus und vermeiden unnötige Steuerzahlungen an das Finanzamt. 

Beispiel: Freibetrag nicht richtig genutzt

        

 Institut AInstitut B
Kapitalerträge600 Euro200 Euro
Freistellungsauftrag400 Euro400 Euro
Versteuerter Betrag200 Euro0 Euro
Nicht genutzter Freibetrag-
200 Euro

 

Wenn Sie alle Spar- und Anlagegeschäfte bei Ihrer Volksbank Raiffeisenbank vor Ort bündeln, reicht ein einziger Freistellungsauftrag in voller Höhe. Damit kann Ihre Volksbank Raiffeisenbank Ihren Pauschbetrag auf alle Ihre Kapitalerträge anwenden. So sparen Sie sich das Rechnen beim Verteilen des Freibetrags auf verschiedene Kreditinstitute.

Zinsen aus Sparprodukten und Immobilien

Wenn Sie mit TagesgeldFestgeld oder Sparbriefen Geld zurücklegen, rechnen Sie sich mit unserem Sparplanrechner aus, wie viele Zinsen Sie dadurch erwirtschaften. Falls Sie dann noch Luft beim Sparerfreibetrag haben, können Sie ebenfalls steuerfrei Kapitalerträge aus Investmentfonds und ETFs mitnehmen. Die Gewinne aus Dividenden, Aktien oder Fonds schwanken und sind nicht genau abzuschätzen. Trotzdem lohnt es sich, auch hierfür an den Sparerpauschbetrag zu denken. Berücksichtigen Sie beim Freistellungsauftrag auch Zinsen, die die Bausparkasse auf Ihr Bausparguthaben zahlt. Wenn Sie Mieteinnahmen erhalten und diese anlegen, fallen diese ebenso unter die Kapitalertragssteuer und Sie benötigen bis zum pauschalen Freibetrag einen Freistellungsauftrag.

Riester-Rente in der Sparphase steuerfrei

Bei der Riester-Rente sind die Erträge in der Ansparphase steuerfrei, so dass Sie dafür keinen Freistellungsauftrag brauchen. Die Zulagen der Riester-Rente sind eine staatliche Förderung, deswegen gibt es hierbei keinen Steuerabzug und eine Freistellung ist nicht nötig. Erst wenn in der Auszahlungsphase tatsächlich Rente ausbezahlt wird, fällt die Kapitalertragssteuer an. Denn alle Riester-Verträge werden nachgelagert besteuert.

Tipps für die Steuererklärung

Ihr Geld ist nicht verloren, wenn Sie es versäumt haben, Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Denn die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer können Sie sich per Steuererklärung zurückholen. Das gilt auch für den Fall, dass Sie den Freibetrag ungünstig aufgeteilt haben. Sie erhalten von Ihrer Bank eine Bescheinigung über die abgeführten Beträge. Dieses Dokument fügen Sie Ihrer Steuererklärung bei. Liegt Ihr Einkommenssteuersatz unter 25 Prozent, kann sich eine Günstigerprüfung durch das Finanzamt lohnen. Diese beantragen Sie mithilfe der Steuererklärung. Dann prüft das Finanzamt, ob es für Sie günstiger ist, wenn auch die Besteuerung Ihrer Kapitalerträge nach Ihrem Einkommenssteuersatz erfolgt. Ist das der Fall, erhalten Sie eine Erstattung der zu viel gezahlten Beträge.

Steuerliche Konsequenzen bei Überschreitung des Freibetrags

Wenn Sie mehreren Banken Freistellungsaufträge erteilen und die Gesamtsumme dieser Aufträge den zulässigen Höchstbetrag überschreitet, besteuert das Finanzamt die zu viel freigestellten Beträge nachträglich. Da die Banken verpflichtet sind, dem Bundeszentralamt für Steuern die Höhe der erteilten Freistellungsaufträge zu melden, wird eine Überschreitung des Freibetrags schnell ersichtlich. Lassen Sie sich bei Ihrer Volksbank Raiffeisenbank vor Ort beraten, wenn Sie unsicher in Bezug auf die Höhe des Freibetrags sind.

FAQs zum Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Ja, der Freistellungsauftrag lässt sich nachträglich ändern. Für die Änderungen gelten dieselben Fristen wie für einen neuen Antrag.

Nein, ein Freistellungsauftrag gilt immer nur für das Kalenderjahr, in dem er erteilt wird. Denken Sie daran, Ihren Freistellungsauftrag rechtzeitig zu erteilen oder anzupassen, um die Vorteile für das laufende Jahr zu nutzen.

Ja, Sie können Ihren Freistellungsauftrag bequem in Ihrem OnlineBanking ändern oder widerrufen.

Sowohl die erstmalige Erteilung eines Freistellungsauftrags als auch alle nachträglichen Änderungen kosten Sie nichts.

Mit der Nichtveranlagungsbescheinigung müssen Sie keine Abgeltungssteuer zahlen. Diese Bescheinigung erhalten Sie vom Finanzamt, wenn Ihre Einkünfte eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Das gilt oft bei Rentnern oder Studierenden, die nur geringe Einkünfte haben.

Wenn Ihre Kapitalerträge den Freibetrag überschreiten, wird auf den überschüssigen Betrag die Abgeltungssteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben. Die Bank führt diese Steuern direkt an das Finanzamt ab.

Ja, denn auch für die Kapitalerträge Ihrer minderjährigen Kinder müssen Steuern gezahlt werden, sofern sie den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro überschreiten. Hierbei ist zu beachten, dass für jedes Kind ein eigener Freistellungsauftrag erteilt werden muss.

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