Das Wort "Quellensteuer" hat sich mittlerweile als Bezeichnung für die Kapitalertragssteuer – eine Art der Abgeltungssteuer – eingebürgert. Bis Ende 2008 hieß die Kapitalertragssteuer Zinsabschlagsteuer. Sie gehört zur Einkommenssteuer und belegt Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden mit einer Abgabepflicht. Diese Abgeltungssteuer hält die Bank – also die "Quelle" der erwirtschafteten Erträge – zurück und führt sie direkt an das Finanzamt ab. Der Steuerpflichtige muss die Zinsen bei der Steuererklärung also nicht mehr als Einkünfte angeben.
Generell gilt: Alle Personen, die Kapitalerträge aus Zinsen oder Dividendenzahlungen erhalten, sind quellensteuerpflichtig, wenn in dem entsprechenden Land ein Quellensteuerabzug erfolgt. Allerdings fallen diese Steuern nur an, wenn die Zinsen einen gewissen Freibetrag überschreiten. Er liegt Stand 2025 für Alleinstehende bei 1000 Euro und für gemeinsam veranlagte Paare bei 2000 Euro.
Wenn Sie den Steuerfreibetrag nutzen wollen, müssen Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Überschreiten Ihre Zinsen den Freibetrag, zahlen Sie in Deutschland auf den übersteigenden Betrag pauschal 25 Prozent Steuern. Haben Sie Ihrer Bank keinen Freistellungsauftrag erteilt, können Sie die einbehaltene Kapitalertragssteuer, die unterhalb des Freibetrags liegt, bei Ihrer Steuererklärung zurückfordern. Liegt der Grenzsteuersatz bei Ihrer Einkommensteuer unter 25 Prozent, können Sie einbehaltene Kapitalertragsteuer ebenfalls in Ihrer Einkommenssteuererklärung zurückfordern.