Der Bundesgerichtshof hat 2024 entschieden, dass Kinder mindestens 2.650 € im Monat für sich behalten dürfen – der sogenannte Selbstbehalt. Erst wer mehr als diesen Betrag zur Verfügung hat, muss überhaupt mit einer Unterhaltspflicht rechnen (BGH, 23.10.2024, Az. XII ZB 6/24). Dieses Urteil schützt Kinder mit mittlerem Einkommen und gibt eine klare Grenze vor. Wer darunter liegt, muss keinen Unterhalt für die Pflege der eigenen Eltern zahlen. In anderen Fällen prüfen die Gerichte, ob es überhaupt zumutbar ist, Elternunterhalt zu zahlen. 2014 entschied der Bundesgerichtshof jedoch, dass auch ein jahrzehntelanger Kontaktabbruch nicht automatisch vor der Pflicht zur Unterhaltszahlung schützt: Ein Sohn musste zahlen, obwohl sein Vater den Kontakt 40 Jahre zuvor abgebrochen und ihn enterbt hatte (BGH, 12.02.2014, Az. XII ZB 607/12). Anders urteilte das Oberlandesgericht Hamm in einem ähnlichen Fall im Jahr 2017: In diesem Fall musste eine Tochter nicht für die Pflege ihres Vaters aufkommen, weil ihr Vater selbst nie für sie gesorgt hatte (OLG Hamm, 04.01.2017, Az. 4 UF 166/15).