Wann müssen Kinder ihren Eltern Unterhalt bezahlen?

Kurz und kompakt

  • Kinder müssen erst Elternunterhalt zahlen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro liegt. Liegt es darunter, verlangt das Sozialamt keinen Elternunterhalt.

  • Auch bei höheren Einkommen bleibt ein großer Teil des eigenen Einkommens geschützt. Erst ab einem bereinigten Nettoeinkommen von rund 2.650 Euro im Monat prüfen die Behörden genauer, ob ein Beitrag zum Elternunterhalt infrage kommt.

  • Das Sozialamt springt nur ein, wenn die Eltern selbst bedürftig sind und das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht für die Pflege ausreichen. Erst dann prüft die Behörde, ob und wie viel die Kinder zur Pflege der Eltern beisteuern müssen.

Überblick Elternunterhalt

Es ist schön, wenn die eigenen Eltern ein hohes Alter erreichen –  für die Enkelkinder als Ansprechpersonen, wenn man einen Rat braucht, und für eine mit Leben gefüllte Familie. Werden die Eltern jedoch pflegebedürftig, kann es für die Kinder unter Umständen sehr teuer werden. Denn auch wenn viele Nachkommen durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz aus dem Jahr 2020 mittlerweile weitgehend vom Elternunterhalt befreit sind, drohen einigen noch immer hohe Kosten.

Was ist Elternunterhalt?

Elternunterhalt bedeutet, dass Kinder finanziell für ihre Eltern einstehen, wenn deren Einkommen und Vermögen für die Pflegekosten nicht mehr ausreichen. Die gesetzliche Grundlage für den Unterhaltsspruch liegt in Paragraf  1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): Verwandte in gerader Linie müssen einander unterhalten. In der Praxis heißt das, dass Kinder einspringen, wenn Heimkosten anfallen und die Eltern auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Behörden prüfen dann, ob und in welchem Umfang die Kinder zum Unterhalt beitragen können.

Voraussetzungen für Elternunterhalt

Für den Anspruch auf Elternunterhalt müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein: Die Eltern müssen bedürftig sein und ihre Pflegekosten nicht mehr selbst zahlen können. In diesem Fall springt der Sozialhilfeträger ein und übernimmt zunächst die Kosten, damit die Pflege sichergestellt ist und greift danach auf die Kinder zurück. Aber nur wer über ein ausreichend hohes Einkommen verfügt, wird in der Regel zur Zahlung verpflichtet

Was kostet ein Platz im Pflegeheim?

Ein Pflegeheimplatz kostet in der Regel mehrere Tausend Euro pro Monat. Die Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil davon. Den Rest zahlen pflegebedürftige Personen selbst. Wie viel das ist, hängt vom Pflegegrad und der individuellen Leistung ab. Auch Standort und Ausstattung spielen eine Rolle. Im Schnitt müssen Sie mit diesen monatlichen Eigenanteilen rechnen:

PflegegradDurchschnittlicher Eigenanteil (monatlich)
Pflegegrad 2ca. 2.300–2.600 €
Pflegegrad 3ca. 2.400–2.700 €
Pflegegrad 4ca. 2.400–2.800 €
Pflegegrad 5ca. 2.400–2.900 €

Der Eigenanteil deckt Unterkunft, Verpflegung und einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil für die Pflege ab. Die Pflegeversicherung zahlt steigende Zuschläge je länger eine Person im Heim lebt. Der Eigenanteil verringert sich auf diese Weise. Trotzdem bleibt oft ein erheblicher Betrag, den viele nicht allein stemmen können. Hier springt das Sozialamt ein und prüft im Anschluss, ob Kinder zum Unterhalt herangezogen werden können.

Überblick: Pflegegrade und Pflegesachleistung der Pflegeversicherung

PflegegradLeistung pro MonatEinordnung
Pflegegrad 1131 €Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Unterstützung ist nur in einzelnen Bereichen nötig, z. B. bei der Körperpflege oder beim Anziehen.
Pflegegrad 2805 €Erhebliche Beeinträchtigung. Tägliche Hilfe ist erforderlich, z. B. beim Waschen, Essen oder bei der Bewegung. Auch Demenz kann eine Rolle spielen.
Pflegegrad 31.319 €Schwere Beeinträchtigung. Betroffene brauchen regelmäßig umfassende Unterstützung bei mehreren Alltagstätigkeiten.
Pflegegrad 41.855 €Schwerste Beeinträchtigung. Die betroffene Person kann sich kaum noch selbst versorgen und ist dauerhaft auf umfangreiche Hilfe angewiesen.
Pflegegrad 52.096 €Schwerste Beeinträchtigung mit zusätzlichem besonderen Pflegebedarf. Hier ist oft eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung nötig, etwa bei vollständiger Immobilität.

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Wann müssen Kinder zahlen – und wann nicht?

Kinder zahlen nur dann Elternunterhalt, wenn ihr Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro liegt. Diese Einkommensgrenze gilt seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz von 2020. Wer weniger verdient, beteiligt sich in der Regel nicht mehr an den Pflegekosten der Eltern. Liegt das Einkommen über der Grenze, zieht der Sozialhilfeträger das gesamte Einkommen einer Ehegemeinschaft als Berechnungsgrundlage heran. Doch auch dann zählt nicht das gesamte Bruttoeinkommen, sondern nur das unterhaltsrelevante Einkommen. Dafür ziehen die Behörden verschiedene Ausgaben ab: Steuern, Sozialabgaben, Beiträge zur Altersvorsorge, laufende Kredite, Ausgaben für den eigenen Lebensunterhalt sowie Unterhaltspflichten gegenüber Ehepartnerinnen oder Ehepartnern oder Kindern. Dabei haben Unterhaltspflichten gegenüber Ehepartnerinnen oder -partnern und Kindern immer Vorrang vor dem Elternunterhalt. Das Ergebnis ist das bereinigte Nettoeinkommen, aus dem ein möglicher Unterhaltsbeitrag berechnet wird. Auch beim bereinigten Einkommen bleibt ein Teil geschützt. Der sogenannte Mindestselbstbehalt liegt für Alleinstehende aktuell bei rund 2.650 Euro im Monat. Bei Verheirateten liegt er bei rund 5.300 Euro im Monat. Erst wenn das Einkommen diesen Betrag deutlich übersteigt, kommt das Sozialamt für den Elternunterhalt auf Sie zu. 

Welche Rolle hat das Sozialamt beim Elternunterhalt?

Das Sozialamt dient zunächst als erste Unterstützung, wenn Eltern Pflegeleistungen oder andere Hilfen aus der Sozialhilfe benötigen. Gleichzeitig prüft es, ob die Kinder finanziell in der Lage sind, sich an den Kosten der Pflege zu beteiligen. Dazu fordert das Amt Auskünfte zum Einkommen und über die Vermögensverhältnisse an. Kinder müssen ihre finanzielle Situation offenlegen, wenn das Amt sie zur Auskunft auffordert. Wer nicht reagiert oder unvollständige Angaben macht, riskiert eine Schätzung und mögliche Forderungen. Erst nach der Auswertung entscheidet das Sozialamt, ob und in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht besteht. Die Berechnung erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben unter Einbeziehung von Freibeträgen, Schutzgrenzen und Berücksichtigung aller Belastungen und sonstiger Unterhaltsverpflichtungen.

Rechenbeispiel zum Elternunterhalt

BerechnungsschrittErkläuterungBetrag
Monatliches Gesamteinkommen (netto)Bereits bereinigt um Steuern und Abgaben5.000 €
Abzug berücksichtigungsfähiger Kostenz. B. private Altersvorsorge, Fahrtkosten, Kredite500 €
Bereinigtes Nettoeinkommen5.000 € – 500 €4.500 €
SelbstbehaltGesetzlich festgelegt für Alleinstehende2.650 €
Verfügbares Einkommen4.500 € – 2.650 €1.850 €
Maximaler Elternunterhalt50 % des verfügbaren Betrags925 € monatlich

Wichtige Urteile aus der Rechtsprechung zum Elternunterhalt

Der Bundesgerichtshof hat 2024 entschieden, dass Kinder mindestens 2.650 € im Monat für sich behalten dürfen – der sogenannte Selbstbehalt. Erst wer mehr als diesen Betrag zur Verfügung hat, muss überhaupt mit einer Unterhaltspflicht rechnen (BGH, 23.10.2024, Az. XII ZB 6/24). Dieses Urteil schützt Kinder mit mittlerem Einkommen und gibt eine klare Grenze vor. Wer darunter liegt, muss keinen Unterhalt für die Pflege der eigenen Eltern zahlen. In anderen Fällen prüfen die Gerichte, ob es überhaupt zumutbar ist, Elternunterhalt zu zahlen. 2014 entschied der Bundesgerichtshof jedoch, dass auch ein jahrzehntelanger Kontaktabbruch nicht automatisch vor der Pflicht zur Unterhaltszahlung schützt: Ein Sohn musste zahlen, obwohl sein Vater den Kontakt 40 Jahre zuvor abgebrochen und ihn enterbt hatte (BGH, 12.02.2014, Az. XII ZB 607/12). Anders urteilte das Oberlandesgericht Hamm in einem ähnlichen Fall im Jahr 2017: In diesem Fall musste eine Tochter nicht für die Pflege ihres Vaters aufkommen, weil ihr Vater selbst nie für sie gesorgt hatte (OLG Hamm, 04.01.2017, Az. 4 UF 166/15).

FAQs zum Elternunterhalt

Die Eltern müssen erst ihr eigenes Vermögen einsetzen, bevor das Sozialamt die Kinder in die Pflicht nimmt. Dazu gehören zum Beispiel Sparguthaben, Wertpapiere oder Immobilien. Einen kleinen Teil dürfen die Eltern behalten. Das ist der sogenannte Schonbetrag beim Vermögen in Höhe von 10.000 Euro für Alleinstehende, beziehungsweise 20.000 Euro für Eheleute.

Das Gesetz verpflichtet nur leibliche oder adoptierte Kinder. Schwiegerkinder zahlen also nicht direkt. Das Sozialamt berücksichtigt aber das gemeinsame Einkommen eines Ehepaars, wenn es die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berechnet. Dadurch kann das Einkommen des Schwiegerkindes indirekt in die Berechnung miteinfließen.

Nur in seltenen Fällen. Wenn Sie nachweisen können, dass der Kontakt zu Ihren Eltern dauerhaft abgebrochen war oder es schwere Pflichtverletzungen der zu pflegenden Person gab, werden Sie unter Umständen von der Unterhaltspflicht entbunden. Verschiedene Urteile zeigen aber, dass die rechtlichen Hürden sehr hoch sind und jeder Fall individuell bewertet wird.

Dann müssen Sie nicht zahlen. Das Sozialamt prüft Ihr Einkommen und berücksichtigt dabei den Selbstbehalt. Laut Bundesgerichtshof liegt dieser seit 2024 bei mindestens 2.650 Euro im Monat (BGH, 23.10.2024, Az. XII ZB 6/24). Erst wenn Sie ein verfügbares Einkommen beziehen, das über diesem Wert liegt, müssen Sie einen Teil Ihres Einkommens für die Pflege Ihrer Eltern abgeben. Das Sozialamt prüft außerdem erst ab einem Einkommen von 100.000 Euro pro Jahr die Einkommensverhältnisse genauer.

Das Sozialamt verteilt die Unterhaltspflicht auf alle Kinder. Wer mehr verdient, muss auch mehr zahlen. Es kommt also auf das jeweilige Einkommen an. Schulden, Kinder im eigenen Haushalt oder hohe Wohnkosten wirken sich entlastend aus.

Das Sozialamt prüft in der Regel nur das Einkommen der Kinder, nicht ihr Vermögen. Ersparnisse, Immobilien oder andere Rücklagen bleiben unangetastet. Nur wenn jemand besonders viel Vermögen besitzt, kann das Amt im Einzelfall auch auf Einkommen aus dem Vermögen zurückgreifen. Das geschieht aber selten. Wer etwa fürs Alter vorsorgt oder eine Immobilie selbst nutzt, darf dieses Vermögen in der Regel behalten.

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