Wichtig ist, dass Sie Ihren Einspruch schriftlich einreichen – zum Beispiel per Post, Fax oder E-Mail. Geben Sie eine Begründung für Ihren Einspruch gegen den Steuerbescheid sowie Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihre Steuernummer an. Die Begründung Ihres Einspruchs können Sie auch nachreichen. Wenn Sie ein Einspruchsverfahren angeregt haben, ändert das allerdings nichts an Ihrer Zahlungspflicht. Sie müssen zunächst die Nachzahlungsforderung begleichen, auch wenn über Ihren Einspruch noch nicht entschieden wurde. Sie können der sofortigen Pflicht zur Nachzahlung aber entgehen, wenn Sie zusätzlich eine „Aussetzung der Vollziehung“ (AdV) beantragen. Unter „Aussetzung der Vollziehung“ versteht man, dass Sie vorerst einen Teil Ihrer Steuern nicht zahlen müssen. Ob Sie das tun möchten, sollte allerdings gut überlegt sein. Denn wenn Sie damit keinen Erfolg haben, kann es sein, dass Sie nicht nur die Steuer, sondern auch Zinsen an das Finanzamt zahlen müssen gemäß der Abgabeordnung (AO) § 233a. Diese können 0,15 Prozent für jeden vollen Monat betragen, also 1,8 Prozent im Jahr.
Dass es sich lohnen kann, gegen einen Bescheid Einspruch einzulegen, zeigt die Statistik. Laut dem Bundesfinanzministerium sind im Jahr 2020 über 3,6 Millionen Einsprüche bei den Finanzämtern eingegangen. Zwei Drittel davon waren erfolgreich.