Die Mindestzuführungsverordnung (MindZV), beziehungsweise der Paragraf 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), regelt den Umfang der Beteiligung an Überschüssen. Mindestens 90 Prozent der Zinsüberschüsse müssen der Versicherungsnehmerin bzw. dem Versicherungsnehmer zugutekommen. Genauso verhält es sich beim Risikogewinn. Dieser geht ebenfalls zu 90 Prozent an die versicherungsnehmende Person. Risikoüberschüsse entstehen, wenn versicherte Personen früher versterben, als der Versicherer in seiner Kalkulation geplant hat. Außerdem können Sie mit 50 Prozent von den Kostenüberschüssen rechnen, die aufkommen, wenn Versicherungsunternehmen zum Beispiel bei den Verwaltungskosten einsparen oder generell die Kosten für interne Prozesse senken.