Arbeitgeber sind rechtlich verpflichtet, ihre Haushaltshilfe im Privathaushalt mit dem Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale zur Sozialversicherung anzumelden. Das Haushaltsscheckverfahren ist ein Meldeverfahren für Personen mit Minijob in Privathaushalten, deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro nicht übersteigt. Um sicher zu sein, sollten Arbeitgeber daher von ihrer Putzhilfe eine schriftliche Bestätigung bekommen, dass sie monatlich nicht mehr als 538 Euro verdient. Andernfalls muss die Putzkraft bei der Krankenkasse angemeldet werden und es fallen zusätzliche Sozialbeiträge an.
Denn mit der Anmeldung der Haushaltshilfe zahlen private Arbeitgeber zusätzlich zum normalen Lohn einen Beitrag für die Sozialleistungen. Die Abgaben für Arbeitgeber betragen maximal 14,94 Prozent des Verdienstes der Putzhilfe. Sie werden von der Minijob-Zentrale halbjährlich per Einzugsermächtigung vom Konto abgebucht. Die Minijob-Zentrale informiert den Arbeitgeber regelmäßig, falls sich Änderungen bei den Abgaben ergeben.