Sich nebenberuflich selbstständig zu machen, ist für viele Arbeitnehmer sehr attraktiv. Denn so bleibt die Festanstellung als sicheres Standbein erhalten. Gründer können so in Ruhe testen, wie ihr neues Business ankommt.
Nebenberuflich selbstständig
Die wichtigsten Informationen für alle, die nebenberuflich gründen wollen
Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber?
Für Gründer, die Ihr Unternehmen nebenberuflich starten wollen, stellt sich die Frage, ob sie ihren Arbeitgeber darüber informieren müssen. Gesetzlich besteht dazu keine Pflicht. Dennoch kann der Arbeitsvertrag solche Regelungen enthalten. Sie reichen von der Informations- bis hin zur Genehmigungspflicht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern pauschal die nebenberufliche Selbstständigkeit verbieten darf. Das geht nur, wenn er ein berechtigtes Interesse hat – zum Beispiel, wenn die nebenberufliche Tätigkeit in den Konkurrenzbereich fällt.
Tipp: Auch ohne entsprechende Klausel im Vertrag ist es sinnvoll, den Arbeitgeber von Ihrem Vorhaben in Kenntnis zu setzen. Damit sorgen Sie dafür, dass das Vertrauensverhältnis nicht leidet.
Anmeldung einer nebenberuflichen Selbstständigkeit
Wie jede andere Selbstständigkeit muss auch eine nebenberufliche Tätigkeit angemeldet werden. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen Gewerbetreibendem und Freiberufler. Gehört Ihr Nebenerwerb zu den freiberuflichen Tätigkeiten, können Sie sich direkt über das Finanzamt anmelden. Wenn Sie einen Gewerbebetrieb anmelden möchten, erfolgt die Anmeldung beim Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Gemeinde. Bei der Anmeldung wird im Fragebogen nachgefragt, ob Sie Ihre Gewerbetätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausüben möchten.
Fragen zu Sozialversicherungen
Wenn Sie nebenberuflich selbstständig sind, müssen Sie normalerweise nicht zusätzlich in die Sozialversicherungen einzahlen. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung werden bereits über Ihren Hauptjob bezahlt. Dennoch sollten Sie Ihrer Krankenkasse melden, dass Sie nebenberuflich tätig sind. Denn je nach Höhe des Einkommens und je nach verwendeter Arbeitszeit in Ihrer nebenberuflichen Tätigkeit, können zusätzlich Beiträge festgesetzt werden.
Je nach Tätigkeit können auch Rentenversicherungsbeiträge anfallen, wie zum Beispiel bei selbstständigen Lehrern, Dozenten, Hebammen und Selbstständigen im meisterpflichtigen Handwerk. Hier empfiehlt sich immer eine Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Liegt der Jahresgewinn unter 5.400 Euro, bleiben Sie aber auch bei diesen Tätigkeiten rentenversicherungsfrei.
Scheinselbstständigkeit und Sozialversicherung
Oft beginnt eine selbstständige Tätigkeit mit nur einem Hauptauftraggeber. Daher ist in solchen Fällen für die Sozialversicherung auch die Frage einer Scheinselbstständigkeit von großer Bedeutung. Sollten Sie scheinselbstständig sein, hat das weitreichende Konsequenzen für Sie und Ihren Auftraggeber. Denn dann gelten Sie nicht mehr als selbstständig, sondern als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob in Ihrem Fall eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, können Sie oder Ihr Auftraggeber sich an die DRV wenden. Hier wird dann ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren eröffnet. Zudem sollten Sie für diesen Zeitraum nachweisen können, dass Sie anderweitig sozialversichert sind. Dann sind Sie und Ihr Auftraggeber zumindest bis zum Ende des Statusfeststellungsverfahrens von eventuellen Nachzahlungen für diesen Prüfungszeitraum befreit. Da jedes Statusfeststellungsverfahren für jeden Auftraggeber individuell von der DRV geprüft wird, ist es wichtig, dass Ihre Auftragsverhältnisse genau beschrieben werden können.
Wichtig: Das Statusfeststellungsverfahren muss vor Beginn der Tätigkeit oder zumindest innerhalb des ersten Monats nach Aufnahme der Tätigkeit angestoßen werden.
Ihre Volksbank Raiffeisenbank vor Ort unterstützt Sie gerne bei Ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit.
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Jetzt einsteigenHinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt/Fachanwalt oder die Deutsche Rentenversicherung nicht ersetzen.