Kleinunternehmerregelung

Das müssen Gründer beachten

Keine Buchhaltung, sondern nur die Aufzeichnungen von Einnahmen und Ausgaben, außerdem keine Umsatzsteuervoranmeldung – die Kleinunternehmerregelung bedeutet für Unternehmer oftmals weniger Bürokratie. Sie erleichtert damit vielen Gründern den Einstieg in die Selbstständigkeit.

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung ist für Freiberufler und Selbstständige mit geringen Jahresumsätzen gedacht. Sie vereinfacht die eigene Buchhaltung, denn Rechnungen werden ohne Umsatzsteuer ausgestellt.  So entfällt auch die Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt. 

Nach dem § 19 Umsatzsteuergesetz (UstG) zählen zu den Kleinunternehmern Selbstständige, die

  • im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz erzielt haben
  • und im laufenden Jahr die Grenze von 50.000 Euro Umsatz nicht überschreiten.

Der Gesamtumsatz bezieht sich immer auf ein Kalenderjahr. War die Gründung mitten im Jahr, muss der tatsächliche Umsatz auf einen Jahresumsatz hochgerechnet werden. Die Kleinunternehmerregelung gilt, solange diese gesetzlichen Bedingungen erfüllt werden. Sobald der Jahresumsatz die Grenze von 50.000 Euro übersteigt, fällt ein Unternehmen im darauffolgenden Jahr in die Regelbesteuerung und Rechnungen müssen dann mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt werden.

Überprüfen Sie daher immer zu Jahresbeginn Ihren Vorjahresumsatz, damit Sie auch die ersten Rechnungen im neuen Jahr korrekt ausstellen können. Denn sobald Sie umsatzsteuerpflichtig geworden sind, wird seitens des Finanzamtes Umsatzsteuer aus Ihren Rechnungsbeträgen eingefordert, unabhängig davon, ob Sie Umsatzsteuer separat ausgewiesen haben oder nicht.

So beantragen Sie die Kleinunternehmerregelung

Als Gründer eines Unternehmens beantragen Sie die Kleinunternehmerregelung bei Ihrem Finanzamt auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Als Gründer bekommen Sie dann eine Steuernummer, unter der Sie Ihre selbstständige Tätigkeit ausführen können. Auch wenn Sie bereits selbstständig sind, können Sie die Kleinunternehmerregelung nachträglich beantragen. Dazu genügt ein Schreiben an das Finanzamt, in dem Sie mitteilen, dass Sie die Voraussetzungen zur Kleinunternehmerregelung erfüllen und von der Regelbesteuerung auf die Kleinunternehmerregelung wechseln möchten.

Bin ich als Kleinunternehmer umsatzsteuerpflichtig?

Gilt für Ihr Unternehmen die Kleinunternehmerregelung, müssen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Sollten Sie aus Versehen Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausstellen, müssen Sie diese ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen.

Auf Ihren Rechnungen müssen Sie zudem darauf hinweisen, dass Sie keine Umsatzsteuer berechnen. Es gibt hierfür keine gesetzlichen Vorgaben, folgender Satz ist aber gängig:

"Auf eine Berechnung der Umsatzsteuer wurde gemäß § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) verzichtet."

Aufgrund der Kleinunternehmerregelung dürfen Sie aber auch keine Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen bei Ihrem Finanzamt geltend machen. Als Betriebsausgabe gilt dann der von Ihnen gezahlte Bruttobetrag.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Wenn Sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen, müssen Sie sich nicht dafür entscheiden. Es kann auch Vorteile für Sie haben, darauf zu verzichten. Sie können dann die von Ihnen berechnete Umsatzsteuer mit der von Ihnen gezahlten Vorsteuer verrechnen. Nur die Differenz wird an das Finanzamt abgeführt. Außerdem kann sich ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung insbesondere dann lohnen, wenn Sie zu Beginn Ihrer Selbstständigkeit hohe mit Vorsteuer behaftete Kosten haben, wie zum Bespiel für die Anschaffung eines Fahrzeugs oder die Einrichtung Ihrer Geschäfts- oder Betriebsräume.

Wichtig: Entscheiden Sie sich für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, sind Sie daran fünf Jahre gebunden, bevor Sie sich umentscheiden können.

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Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt (insbesondere Fachanwalt für Steuerrecht) oder einen Lohnsteuerhilfeverein nicht ersetzen.