Berufsausbildungsbeihilfe

Kurz und kompakt

  • Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unterstützt Auszubildende finanziell, wenn sie während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen.

  • Anspruch haben Auszubildende in ihrer ersten anerkannten Ausbildung mit eigener Wohnung und bestimmten sozialen Voraussetzungen

  • Die Höhe der BAB richtet sich nach dem individuellen Bedarf für Lebensunterhalt, Miete, Fahrtkosten und Kinderbetreuung. Auch das Einkommen der Eltern, der Ehepartnerin oder des Ehepartners und eigenes Einkommen sind relevant

Finanzielle Unterstützung für die Ausbildung

Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist eine wichtige Unterstützung für Auszubildende, die finanziell auf eigenen Beinen stehen wollen. Die Beantragung der BAB sollte frühzeitig erfolgen. Wer genau den staatlichen Zuschuss bekommen kann und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, erfährst du hier.

Was ist die Berufsausbildungsbeihilfe?

Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist ein staatlicher Zuschuss der Bundesagentur für Arbeit. Mit ihm werden Auszubildende gefördert. Im Vergleich zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), bei dem die Finanzierung als Darlehen gewährt wird, ist die BAB ein staatlicher Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Die BAB wird in der Regel nur für die erste Berufsausbildung gezahlt. Jedoch besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, den Zuschuss auch für eine zweite Ausbildung zu erhalten. Informationen dazu finden Auszubildende im Sozialgesetzbuch (Drittes Buch Arbeitsförderung).

Wer kann die BAB erhalten und unter welchen Voraussetzungen?

Die BAB richtet sich an Auszubildende, die eine

  • erste anerkannte Ausbildung mit Ausbildungsvertrag machen
  • und während dieser Ausbildung nicht mehr bei ihren Eltern, sondern in einer eigenen Wohnung wohnen.

Zudem gelten weitere Voraussetzungen, von denen nur eine erfüllt sein muss:

  • Mindestalter 18 Jahre
  • verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft
  • alleinerziehend
  • berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB)
  • ein schwerwiegender sozialer Grund, weshalb die Auszubildenden nicht im Elternhaus bleiben können

Für minderjährige Auszubildende, die in einer eigenen Wohnung wohnen, gilt eine Sondervoraussetzung: Ihnen wird der Zuschuss nur dann gewährt, wenn die Ausbildungsstätte vom Elternhaus aus nicht in „angemessener Zeit“ zu erreichen ist. Eine konkrete Entfernung ist gesetzlich nicht festgelegt; hier wird von der Bundesagentur für Arbeit individuell entschieden. 

Welche Leistungen werden übernommen und wovon sind sie abhängig?

Die Höhe der Leistung wird individuell berechnet und hängt vom Gesamtbedarf ab, der sich aus den Kosten für den Lebensunterhalt, die Miete, Fahrtkosten und ggf. die Kinderbetreuung zusammensetzt. Dabei wird geprüft, ob das eigene Einkommen sowie das der Eltern oder der Ehepartnerin oder des Ehepartners zur Deckung der Kosten ausreicht.

GesamtbedarfHöchstbetrag
Lebensunterhalt442 Euro
Miete380 Euro
Fahrtkosten476 Euro
Kinderbetreuungskosten160 Euro

Stand 2024

Wer vor der Ausbildung Arbeitslosengeld bezogen hat, das höher war als der ausgerechnete Gesamtbedarf, bekommt den BAB-Zuschuss in Höhe des Arbeitslosengeldes.

Die Berufsausbildungsbeihilfe wird für die Dauer der Ausbildung ausgezahlt. Sie kann jedoch unter bestimmten Umständen angepasst oder eingestellt werden, zum Beispiel bei Erhöhung der Ausbildungsvergütung oder bei einem Ausbildungsabbruch.

Beispielrechnung

Ein Auszubildender (19 Jahre) zieht bei seinen Eltern aus, um in einer dreistündig entfernten Stadt seine Ausbildung zum Automechaniker zu machen. Das Einkommen der Eltern liegt unter dem Freibetrag, somit wird es nicht auf die BAB angerechnet. 

Gesamtbedarf850 Euro
Ausbildungsgehalt (netto)530 Euro
Freibetrag von der Vergütung70 Euro
BAB-Zuschuss390 Euro*

*Der BAB-Zuschuss ergibt sich aus: 530 Euro – 70 Euro = 460 Euro // 850 Euro – 460 Euro = 390 Euro

Welche Ausschlusskriterien gibt es?

In folgenden Fällen besteht kein Anspruch auf den BAB-Zuschuss:

  • Wenn die Eltern finanziell leistungsfähig sind.
  • Wenn die Auszubildenden eine schulische Ausbildung absolvieren, wie zum Beispiel zur Physiotherapeutin oder zum Physiotherapeuten.
  • Wenn bereits Leistungen von einer anderen Behörde ausgezahlt werden.

Ist die BAB elternunabhängig?

Die BAB ist grundsätzlich elternabhängig. Das bedeutet, dass das Einkommen der Eltern bei der Berechnung berücksichtigt wird. Allerdings gibt es Ausnahmen:

  • Wenn die Eltern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten und somit ihr Einkommen nicht berücksichtigt wird.
  • Wenn die Auszubildenden verheiratet sind oder ein leibliches Kind haben.
  • Wenn die Auszubildenden nachweislich keinen Kontakt mehr zu den Eltern haben oder diese die finanzielle Unterstützung verweigern. 

Wie beantrage ich die BAB?

Der Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Du benötigst dazu folgende Unterlagen:

  • Ausgefülltes Antragsformular (online oder bei der Agentur für Arbeit)
  • unterschriebener Ausbildungsvertrag
  • Mietvertrag
  • Einkommensnachweise der Eltern (Jahreslohnbescheinigung oder Steuerbescheid)
  • Personen, die verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft leben, müssen Einkommensnachweise der Partnerin oder des Partners vorlegen
  • Nachweise über die Höhe der eigenen Ausbildungsvergütung

Da die Bearbeitungszeit der Anträge Zeit in Anspruch nimmt, ist es ratsam, den Antrag frühzeitig zu stellen. 

FAQs zur Berufsausbildungsbeihilfe

Ja, die Berufsausbildungsbeihilfe ist einkommensabhängig. Das Einkommen der Eltern wird bei der Berechnung berücksichtigt. Liegt das Einkommen über einer bestimmten Grenze, kann dies die Höhe der BAB verringern oder sogar zum Ausschluss eines Zuschusses führen. Eine individuelle Prüfung erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit.

Ja. Dabei werden von den Bruttoeinnahmen aus dem Nebenjob pauschal Werbungskosten, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die tatsächlichen geförderten Altersvorsorgebeiträge sowie ein Freibetrag abgezogen. Ein Zusatzeinkommen bis zur Verdienstgrenze eines Minijobs wird grundsätzlich nicht auf die BAB angerechnet.

 

Nein, wer den BAB-Zuschuss erhält, hat keinen Anspruch auf Wohngeld.

 

Wenn die auszubildende Person einen BAB-Zuschuss gewährt bekommt, hat diese einen Anspruch auf einen Mietzuschuss von bis zu 380 Euro (Höchstbetrag) monatlich.

Hier gibt's mehr Infos

Ausbildung

Mehr Informationen zu einer Ausbildung findest du auf der Website deiner Volksbank Raiffeisenbank vor Ort.


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