Ob das Einkommen deiner Eltern beim BAföG angerechnet wird, hängt davon ab, ob sie unterhaltspflichtig sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie bereit sind zu zahlen. Eine reine Zahlungsverweigerung – selbst bei hohem Einkommen – führt nicht zu elternunabhängigem BAföG. Denn Eltern sind prinzipiell unterhaltspflichtig. Diese Pflicht entfällt jedoch, wenn Studieninteressierte zum Beispiel ihren Lebensunterhalt bereits über einen längeren Zeitraum selbst verdient haben. Dann gesteht der Gesetzgeber den Eltern zu, nicht wieder für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommen zu müssen. Daher sind sie dann nicht mehr unterhaltspflichtig.
Das Einkommen der Eltern wird bei der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt, wenn du:
- ein Abendgymnasium besuchst – die Hochschulreife also auf dem zweiten Bildungsweg erwirbst,
- das 30. Lebensjahr bei Beginn des Ausbildungsabschnitts vollendet hast,
- nach Vollendung deines 18. Lebensjahres mindestens fünf Jahre erwerbstätig warst oder
- nach Abschluss deiner vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung bei Beginn des neuen Ausbildungsabschnitts drei Jahre erwerbstätig warst.
Mutterschutzfrist und Kindererziehungszeiten werden angerechnet. Ebenso zählen Zeiten im freiwilligen Wehrdienst, im Bundes- und Jugendfreiwilligendienst als Erwerbstätigkeit, sofern du dich in dieser Zeit selbst unterhalten konntest. Ob du diese Voraussetzungen erfüllst, musst du mit passenden Unterlagen nachweisen.