Steuererklärung als Studentin oder Student

Kurz und kompakt

  • Studierende müssen meist keine Steuererklärung abgeben, können aber von einer freiwilligen Abgabe finanziell profitieren.

  • Im Erststudium gelten Studienkosten nur als Sonderausgaben, die auf 6.000 Euro pro Jahr begrenzt sind. Kosten für ein Zweitstudium lassen sich als Werbungskosten absetzen, ein Verlustvortrag ist dabei möglich.

  • Anrechenbar sind u.a. Studiengebühren, Fahrtkosten, Arbeitsmittel sowie bestimmte Versicherungen und Kreditzinsen.

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Die freiwillige Erstellung einer Steuererklärung kann sich lohnen

Studierende sind in der Regel nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Da das Studium jedoch mit einigen Kosten verbunden ist, fragen sich viele, ob sie ihre Aufwendungen steuerlich absetzen können. Warum sich der Aufwand für die freiwillige Erstellung einer Steuererklärung lohnen kann, erfährst du hier.

Steuererklärung für die Zweitausbildung

Wenn die Höhe des Einkommens von Studierenden nicht die Grenze des Grundfreibetrags überschreitet, müssen keine Steuern gezahlt werden. Für 2025 liegt diese Grenze voraussichtlich bei 12.096 Euro. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass dieser Grundfreibetrag im Laufe des Jahres noch einmal nach oben angepasst wird. In diesem Fall gilt der höhere Grundfreibetrag rückwirkend für das gesamte Jahr 2025. Studierende können mit einer freiwilligen Steuererklärung die Kosten für ihre zweite Ausbildung absetzen. Übertrifft jedoch das Einkommen diesen Grundfreibetrag, muss eine Lohnsteuererklärung für das entsprechende Steuerjahr eingereicht werden. Somit kann die Lohnsteuer, welche vom Gehalt abgezogen wurde, zurückgeholt werden. Dies betrifft zum Beispiel Masterstudierende. Aber auch Personen mit einer zuvor abgeschlossenen Ausbildung können profitieren.

Durch die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung kannst du die Kosten für dein Zweitstudium als Werbungskosten absetzen – auch wenn du noch keine eigenen Einkünfte erzielt hast. In letzterem Fall ist ein Verlustvortrag möglich. Das bedeutet, dass Studierende die finanziellen Verluste beziehungsweise Aufwendungen, die durch das Studium entstehen, in die nächsten Jahre vortragen können. Das geht so lange, bis sie selbst Einkünfte erzielen – zum Beispiel, wenn sie ihren ersten Job beginnen. Die sogenannten vorgetragenen Werbungskosten verrechnet das Finanzamt dann in diesem Jahr mit den gezahlten Steuern. Die Möglichkeit einer Verrechnung von Verlustvorträgen gilt auch für Auszubildende, die sich in einer Zweitausbildung oder Ausbildung innerhalb eines Dienstverhältnisses befinden.

Steuererklärung für das Erststudium

Bei Studierenden im Erststudium und Auszubildenden in einer Ausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses sieht die Sache anders aus. Sie können zwar Kosten, die durch ihr erstes Studium beziehungsweise ihre erste Ausbildung anfallen, per Steuererklärung absetzen. Allerdings behandelt das Finanzamt diese Kosten als Sonderausgaben.

Sonderausgaben versus Werbungskosten

Sonderausgaben sind auf 6.000 Euro jährlich begrenzt und mindern nur den Steuerbetrag in dem Jahr, in dem sie gezahlt wurden. Eine Geltendmachung eines Verlustvortrags wie bei den Werbungskosten ist nicht möglich. Wenn du als Studentin oder Student in dem Jahr, in dem deine Ausgaben anfallen, keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielst, erhältst du auch keine Steuererstattung.

Das Bundesverfassungsgericht hat geprüft, ob die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Studierenden im Erststudium und Zweitstudium gegen das Grundgesetz verstößt. In einer Pressemitteilung teilte das Bundesverfassungsgericht am 10. Januar 2020 mit, dass sich die Kosten des Erststudiums sowie der Erstausbildung weiterhin nur als Sonderausgaben absetzen lassen.

Anrechenbare Studienkosten

Diese Studienkosten rechnet das Finanzamt unter anderem an:

  • Studiengebühren,
  • Zinsen für einen Studienkredit,
  • Semesterbeiträge inklusive dem Betrag für das Semesterticket sowie weitere Fahrtkosten für den Weg zur Universität, zu Lerngemeinschaften und zum Praktikum,
  • Ausgaben für Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Büromaterial und Notebook, aber auch Büromöbel wie ein Schreibtisch, Stuhl oder Regal,
  • Kosten für Exkursionen und Auslandssemester, Sprachkurse oder Nachhilfe,
  • Internet- und Telefonkosten, die durch das Studium entstehen,
  • Versicherungen zur Gesundheitsvorsorge und Einkommensabsicherung,
  • Anwalts- und Prozesskosten im Falle, dass sich ins Studium eingeklagt werden musste.

Wichtig

Für viele Aufwendungen gelten Höchstgrenzen und Pauschalen. Außerdem sollten Studierende für jedes Steuerjahr ihre Quittungen aufbewahren. Zwar musst du deiner Steuererklärung keine Belege beifügen, allerdings besteht für geltend gemachte Ausgaben eine Belegaufbewahrungspflicht. Denn das Finanzamt kann bei Bedarf einen Nachweis fordern.

Minijob als Studentin oder Student - das ist zu beachten

Seit dem 1. Januar 2025 liegt die monatliche Einkommensgrenze bei Minijobs bzw. Nebenjobs bei 556 Euro. Das bedeutet, dass du keine Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung zahlen musst. Studierende in einem Minijob oder einem Nebenjob mit Verdienstgrenze sind jedoch in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Der Eigenanteil beträgt dabei 3,6 Prozent. Auf Antrag ist es möglich, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. In diesem Fall entfällt auch der Arbeitgeberanteil.

Bisher war die Angabe einer Steuer-ID lediglich nötig, wenn das Einkommen nicht pauschal versteuert wurde. Bedenke auch, dass Arbeitgeber seit 2022 die Steuer-ID ihrer Minijobber auch dann an die Minijob-Zentrale übermitteln, wenn pauschal versteuert wird. Die Abgabe der Steuer-ID ist demnach verpflichtend.

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