Wenn die Höhe des Einkommens von Studierenden nicht die Grenze des Grundfreibetrags überschreitet, müssen keine Steuern gezahlt werden. Für 2025 liegt diese Grenze voraussichtlich bei 12.096 Euro. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass dieser Grundfreibetrag im Laufe des Jahres noch einmal nach oben angepasst wird. In diesem Fall gilt der höhere Grundfreibetrag rückwirkend für das gesamte Jahr 2025. Studierende können mit einer freiwilligen Steuererklärung die Kosten für ihre zweite Ausbildung absetzen. Übertrifft jedoch das Einkommen diesen Grundfreibetrag, muss eine Lohnsteuererklärung für das entsprechende Steuerjahr eingereicht werden. Somit kann die Lohnsteuer, welche vom Gehalt abgezogen wurde, zurückgeholt werden. Dies betrifft zum Beispiel Masterstudierende. Aber auch Personen mit einer zuvor abgeschlossenen Ausbildung können profitieren.
Durch die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung kannst du die Kosten für dein Zweitstudium als Werbungskosten absetzen – auch wenn du noch keine eigenen Einkünfte erzielt hast. In letzterem Fall ist ein Verlustvortrag möglich. Das bedeutet, dass Studierende die finanziellen Verluste beziehungsweise Aufwendungen, die durch das Studium entstehen, in die nächsten Jahre vortragen können. Das geht so lange, bis sie selbst Einkünfte erzielen – zum Beispiel, wenn sie ihren ersten Job beginnen. Die sogenannten vorgetragenen Werbungskosten verrechnet das Finanzamt dann in diesem Jahr mit den gezahlten Steuern. Die Möglichkeit einer Verrechnung von Verlustvorträgen gilt auch für Auszubildende, die sich in einer Zweitausbildung oder Ausbildung innerhalb eines Dienstverhältnisses befinden.