Rund zwei Drittel aller Studierenden jobben. Ob für diese Tätigkeiten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, hängt von vielen Details ab. Hier erfährst du das Wichtigste dazu.
Für Werkstudierende gilt: Maximal 20 Stunden pro Woche während des Semesters sichern den Studierendenstatus und vermeiden Beiträge.
In der vorlesungsfreien Zeit sind bis zu 40 Arbeitsstunden pro Woche erlaubt, ohne Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen.
Minijobs bis 556 Euro monatlich bleiben beitragsfrei, während bei Midijobs reduzierte Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Rund zwei Drittel aller Studierenden jobben. Ob für diese Tätigkeiten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, hängt von vielen Details ab. Hier erfährst du das Wichtigste dazu.
Ein Klassiker unter Studierenden ist der Studienfinanzierungsmix, also die Kombination von Elternunterhalt, BAföG und Nebenjob zur Finanzierung des Studiums. Wer allerdings eine Werkstudierendentätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ausübt, sollte einige Regeln bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge beachten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Stundenzahl und des Bruttoeinkommens. Generell gilt, dass du den ordentlichen Studierendenstatus beibehalten musst, um sozialversicherungsrechtliche Sonderregelungen in Anspruch nehmen zu können.
Ob du als Studentin oder Student Sozialversicherungsbeiträge zahlen musst, hängt unter anderem von deiner Wochenarbeitszeit ab. Es muss gewährleistet sein, dass du deine Erwerbsarbeit nicht höher als dein Studium bewertest. Das bemisst sich insbesondere nach den Wochenstunden, in denen du während des Semesters eine Erwerbstätigkeit ausübst. Dabei nimmt der Gesetzgeber einen Vollzeitjob mit 40 Stunden als Maßstab: Wenn du weniger als 20 Stunden pro Woche arbeiten gehst und familienversichert bist, zahlst du in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge.
In der vorlesungsfreien Zeit darfst du bis zu 40 Stunden pro Woche arbeiten, ohne deinen Studentenstatus zu verlieren und Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Bei einem Minijob – also einer Tätigkeit, deren monatliche Einkommensobergrenze ab 2025 bei 556 Euro liegt – bist du von den Beiträgen befreit. Bei einem Midijob zahlst du geringere, gestaffelte Beiträge.
Jobbst du neben deinem Studium, musst du Lohnsteuer von deinem Arbeitslohn zahlen. Bei kurzfristigen Beschäftigungen kann der Arbeitgeber pauschaliert versteuern. Andernfalls erfolgt die Abrechnung normal per Lohnsteuerkarte. Ein Minijob allerdings ist in der Regel lohnsteuerfrei. Die vom Arbeitgeber zunächst einbehaltene Lohnsteuer und gegebenenfalls auch die einbehaltene Kirchensteuer kannst du dir nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanzamt erstatten lassen, wenn du eine Steuererklärung als Studentin oder Student abgibst. Um sich die einbehaltenen Steuern voll erstatten lassen zu können, darfst du die Jahresarbeitslohngrenze nicht überschreiten. Sie errechnet sich aus dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro im Jahr 2025 zuzüglich dem Pauschbetrag von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von 1.230 Euro und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro zuzüglich selbstgetragene Krankenkassenbeiträge und im eingeschränkten Umfang weitere Versicherungsbeiträge wie zum Beispiel Altersvorsorge-, Haftpflicht- und Unfallversicherungsbeiträge.