Abgabefrist für die Steuererklärung 2025

Kurz und kompakt

  • Für das Steuerjahr 2025 endet die Frist zur Abgabe der Steuererklärung am 31. Juli 2026.

  • Wenn Sie eine Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragen, verlängert sich die Abgabefrist für das Steuerjahr 2025 regulär bis zum 28. Februar 2027. ​

  • Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht unter anderem, wenn Sie und Ihr Ehe- oder Lebenspartner Arbeitslohn bezogen haben und einer von Ihnen nach Steuerklasse VI, V oder IV mit Faktor besteuert wurde. ​

  • Selbst bei fehlender Verpflichtung kann eine freiwillige Steuererklärung vorteilhaft sein, beispielsweise zur Rückerstattung von zu viel gezahlten Steuern. ​

Diese Pflichten sind wichtig

Vor dem Steuerjahr 2018 mussten Steuerpflichtige ihre Einkommenssteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Während der Corona-Pandemie wurde diese strenge Regelung aufgeweicht und es gab für jedes Jahr unterschiedliche Daten. Seit dem Steuerjahr 2024 gelten nun wieder gleichbleibende Abgabefristen. Welche Voraussetzungen und Abgabefristen für das Steuerjahr 2025 gelten, erfahren Sie hier.

Stichtag und mögliche Fristverlängerungen

Wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese für das Steuerjahr 2025 selbst erstellen, müssen Ihre Unterlagen grundsätzlich bis zum 31. Juli 2026 eintreffen. Beauftragen Sie hingegen eine Steuerberatung oder einen Lohnsteuerhilfeverein mit der Erstellung, verlängert sich die Abgabefrist regulär bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres. Da der 28. Februar 2027 ein Samstag ist, verschiebt sich die Abgabefrist auf den 1. März 2027. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Einkommenssteuererklärung selbst zu erstellen oder externe Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Sonderregelungen für das Wirtschaftsjahr der Landwirte

Das Wirtschaftsjahr bezeichnet für Unternehmen den maßgebenden Zeitraum, für den die Gewinnermittlung und der Jahresabschluss buchhalterisch festgehalten werden. Grundsätzlich dauert ein Wirtschaftsjahr ebenfalls zwölf Monate. In der Land- und Forstwirtschaft ist ein Wirtschaftsjahr der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 EstG). Erzielen Sie Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft, haben Sie nach Beginn des neuen Wirtschaftsjahres sieben Monate Zeit, um Ihre Steuererklärung abzugeben; dies ist also jeweils der 31. Januar des Folgejahres.

Die Frist verlängert sich, wenn Sie eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater beauftragen. Dann können Sie Ihre Steuererklärung bis zum 31. Juli des übernächsten Jahres einreichen. Diese Fristverlängerung gilt jedoch ausschließlich für Steuererklärungen, die direkt auf einer Gewinnermittlung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft basieren.

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Wer ist zur Abgabe verpflichtet?

Das Einkommenssteuergesetz (EstG) unterscheidet zwischen der Pflichtveranlagung, bei der eine gesetzliche Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht, und der Antragsveranlagung. In letzterem Fall wird die Steuererklärung freiwillig abgegeben. Sie sind als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in folgenden Fällen zur jährlichen Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet:

  • Sie und Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihr Ehe- oder Lebenspartner haben Arbeitslohn bezogen und einer von Ihnen wurde nach Steuerklasse VI, V oder IV mit Faktor besteuert.
  • Sie haben über Ihren Arbeitslohn hinaus Einkünfte erzielt, die mehr als 410 Euro im Jahr betrugen und von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde (z.B. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Mieteinnahmen).
  • Sie haben steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Mutterschafts-, Eltern-, Kranken-, Kurzarbeiter- (KUG) oder Arbeitslosengeld I in Höhe von mehr als 410 Euro pro Jahr bezogen.
  • Sie haben von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Lohn erhalten.
  • Sie haben sich einen Freibetrag auf Ihre Lohnsteuerkarte eintragen lassen – zum Beispiel Kinderbetreuungskosten oder erhöhte Werbungskosten.
  • Ihr Einkommen betrug im Besteuerungszeitraum 2025 mehr als 11.784 Euro (bei Alleinstehenden) beziehungsweise 23.568 Euro (bei Ehepaaren) und überschreitet damit den Steuergrundfreibetrag.
  • Es besteht ein Verlustvortrag aus den Vorjahren.
  • Ein steuerpflichtiger Ehepartner oder eine steuerpflichtige Ehepartnerin, der/die im EU-Ausland lebt, ist dem Finanzamt bekannt.
  • Sie wurden geschieden und haben im selben Jahr wieder geheiratet.

Rentnerinnen und Rentner, Selbstständige und Vermieterinnen und Vermieter sind ebenfalls zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag von 11.784 Euro (bei Alleinstehenden) beziehungsweise 23.568 Euro (bei Ehepaaren) liegt.

Lohnt sich die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung?

Auch wenn Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, lohnt es sich in vielen Fällen, Ihre Steuererklärung freiwillig abzugeben. So können Sie beispielsweise mit einer Steuerrückerstattung rechnen, wenn

  • Sie im Steuerjahr geheiratet haben. Viele Frei- und Pauschbeträge werden bei einer Zusammenveranlagung verdoppelt.
  • Sie Eltern geworden sind. Für jedes Kind steht den Eltern ein Kinderfreibetrag zu.  
  • Sie Sonderausgaben wie Spenden oder außergewöhnliche Belastungen haben,
  • Ihnen insgesamt Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit über 1.230 Euro entstanden sind,
  • Sie Geringverdienerin oder Geringverdiener sind und nebenbei eine zweite Berufsausbildung absolvieren,
  • Ihr jährliches Einkommen variiert,
  • Sie im Laufe des Jahres Ihre Steuerklasse gewechselt haben,
  • innerhalb eines Kalenderjahres Ihr Arbeitsverhältnis unterbrochen war,
  • Sie Steuerermäßigungen für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen wie Malerarbeiten geltend machen möchten.

Die freiwillige Steuererklärung, die im Steuerrecht "Antragsveranlagung" genannt wird, können Sie rückwirkend für bis zu vier Jahre einreichen. Die Abgabefrist endet jeweils zum 31. Dezember. Die freiwillige Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2025 müssen Sie also bis zum 31. Dezember 2029 abgeben.

Steuererklärung anfertigen: elektronisch oder handschriftlich

Elektronisch: Sie können Ihre Steuererklärung papierlos und elektronisch mit dem amtlichen, kostenfreien Steuererklärungsprogramm Elster oder mit einem anderen, kostenpflichtigen Programm erstellen. Dabei lassen sich ans Finanzamt gemeldete persönliche Angaben automatisch in Ihre Steuererklärung übernehmen. Diese Daten sind durch die elektronische Authentifikation geschützt.

Handschriftlich: Als Alternative steht Ihnen das Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung. Dort können Sie eine Vielzahl interaktiver Formulare herunterladen. Diese füllen Sie entweder direkt am Computer aus oder Sie drucken die Formulare und füllen sie per Hand aus. Im Anschluss lassen Sie die Dokumente dem Finanzamt zukommen.

Was passiert, wenn die Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht wird?

Sollten Sie zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet sein und Ihre Steuererklärung nicht fristgerecht einreichen, können sich je nach Dauer der Verspätung folgende Konsequenzen ergeben:

Verspätungszuschlag:

Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag verlangen, wenn Sie Ihre Steuererklärung nach der Abgabefrist einreichen, jedoch noch innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres. Falls Sie die Verspätung glaubhaft entschuldigen können, ist das Finanzamt berechtigt von dem Verspätungszuschlag abzusehen.

Das Finanzamt muss einen Verspätungszuschlag verlangen, wenn Sie die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres abgeben. Dies gilt auch, wenn das Finanzamt Ihnen eine frühere Frist setzt und damit Ihre Steuererklärung früher als gesetzlich vorgeschrieben verlangt.

Die Höhe des Verspätungszuschlages beträgt für jeden angefangenen Monat seit der Verspätung 0,25 Prozent der um die Vorauszahlungen und die Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, jedoch mindestens 25 Euro pro Monat.

Zwangsgeld:

Im Gegensatz zu Strafmaßnahmen wie dem Verspätungszuschlag zielt das Zwangsgeld darauf ab, direkten Druck auszuüben. Verpassen Steuerpflichtige die Abgabefrist für eine Steuererklärung, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld anordnen. Im ersten Schritt wird vom Finanzamt die Androhung des Zwangsgeldes ausgesprochen und eine Frist von mindestens zwei Wochen gesetzt. Innerhalb dieses Zeitraums besteht die Möglichkeit, die Steuererklärung nachzureichen, ohne dass das Zwangsgeld fällig wird.

Wenn die genannte Frist verstreicht, wird das Zwangsgeld festgelegt. Dieses kann bis zu 25.000 Euro betragen, wobei die genaue Höhe im Ermessen des Finanzamtes liegt.

Schätzung:

Wird auch nach der Verhängung eines Zwangsgeldes keine Steuererklärung eingereicht, kann das Finanzamt in einem letzten Schritt das zu versteuernde Einkommen schätzen. Im Regelfall fällt die Schätzung zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person aus. Zudem ist die Abgabe einer Steuererklärung weiterhin verpflichtend.

Sie können gegen den Schätzungsbescheid Einspruch einlegen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat, danach ist der Bescheid bestandskräftig. 

FAQs zur Abgabefrist der Steuererklärung

Die Abgabefrist für das Steuerjahr 2025 endet am 31. Juli 2026. Wer sich bei der Erstellung der Steuererklärung von einer Steuerberatung unterstützen lässt, hat bis zum 1. März 2027 Zeit. Freiwillig angefertigte Steuererklärungen können bis zum 31. Dezember 2029 eingereicht werden.

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und diese nicht vor Ende der Frist einreicht, riskiert einen Verspätungszuschlag. Dieser muss zusätzlich zu einer möglichen Steuerschuld gezahlt werden. Zudem setzt das Finanzamt eine neue Frist. Verstreicht auch diese ohne Abgabe der Steuererklärung, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld festsetzen. Dieses beträgt in den meisten Fällen zwischen 100 und 500 Euro, möglich sind aber auch Beträge bis zu 25.000 Euro. In einem letzten Schritt kann das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen schätzen.

Es ist möglich eine Fristverlängerung zu beantragen, doch müssen hierfür belastbare Gründe vorliegen, warum Sie die Steuererklärung nicht fristgerecht einreichen können. Hierzu zählen ein langer Auslandsaufhalt, ein Umzug, ein Krankenhausaufhalt oder der Tod eines nahen Angehörigen. Maximal vier Monate Fristverlängerung sind möglich. Es besteht allerdings kein Anspruch auf eine Fristverlängerung, das Finanzamt entscheidet von Fall zu Fall.

Es gibt Gründe, die für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer die Abgabe einer Steuererklärung verpflichtend machen, zum Beispiel, wenn Sie und Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin oder Ihr Ehe- oder Lebenspartner Arbeitslohn bezogen haben und einer von Ihnen nach Steuerklasse VI, V oder IV mit Faktor besteuert wurde. Auch Einkünfte aus Miete oder Kapitalvermögen führen oft zu einer Pflichtveranlagung. Lassen Sie sich im Zweifelsfall beraten, um sicherzugehen, dass bei Ihnen keine Pflichtveranlagung vorliegt.

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