Sollten Sie zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet sein und Ihre Steuererklärung nicht fristgerecht einreichen, können sich je nach Dauer der Verspätung folgende Konsequenzen ergeben:
Verspätungszuschlag:
Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag verlangen, wenn Sie Ihre Steuererklärung nach der Abgabefrist einreichen, jedoch noch innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres. Falls Sie die Verspätung glaubhaft entschuldigen können, ist das Finanzamt berechtigt von dem Verspätungszuschlag abzusehen.
Das Finanzamt muss einen Verspätungszuschlag verlangen, wenn Sie die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres abgeben. Dies gilt auch, wenn das Finanzamt Ihnen eine frühere Frist setzt und damit Ihre Steuererklärung früher als gesetzlich vorgeschrieben verlangt.
Die Höhe des Verspätungszuschlages beträgt für jeden angefangenen Monat seit der Verspätung 0,25 Prozent der um die Vorauszahlungen und die Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, jedoch mindestens 25 Euro pro Monat.
Zwangsgeld:
Im Gegensatz zu Strafmaßnahmen wie dem Verspätungszuschlag zielt das Zwangsgeld darauf ab, direkten Druck auszuüben. Verpassen Steuerpflichtige die Abgabefrist für eine Steuererklärung, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld anordnen. Im ersten Schritt wird vom Finanzamt die Androhung des Zwangsgeldes ausgesprochen und eine Frist von mindestens zwei Wochen gesetzt. Innerhalb dieses Zeitraums besteht die Möglichkeit, die Steuererklärung nachzureichen, ohne dass das Zwangsgeld fällig wird.
Wenn die genannte Frist verstreicht, wird das Zwangsgeld festgelegt. Dieses kann bis zu 25.000 Euro betragen, wobei die genaue Höhe im Ermessen des Finanzamtes liegt.
Schätzung:
Wird auch nach der Verhängung eines Zwangsgeldes keine Steuererklärung eingereicht, kann das Finanzamt in einem letzten Schritt das zu versteuernde Einkommen schätzen. Im Regelfall fällt die Schätzung zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person aus. Zudem ist die Abgabe einer Steuererklärung weiterhin verpflichtend.
Sie können gegen den Schätzungsbescheid Einspruch einlegen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat, danach ist der Bescheid bestandskräftig.