Schadenfreiheitsklasse: Bedeutung und Berechnung

Rabatte für unfallfreies Fahren

Die Schadenfreiheitsklasse spiegelt die Anzahl der Jahre wider, in denen Autofahrer unfallfrei gefahren sind. Danach bemisst sich die Beitragshöhe Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung. Was Sie über Schadenfreiheitsklassen, Schadenfreiheitsrabatte und Kfz-Versicherungen wissen sollten, erfahren Sie hier.

So berechnet sich der Beitragssatz

Je mehr Jahre Sie ohne einen selbstverursachten Unfall fahren, desto höher ist Ihr Schadenfreiheitsrabatt. Entsprechend niedriger ist der Beitragssatz für Ihre Kfz-Versicherung. Nach jedem schadenfreien Jahr steigen Sie eine Stufe in der Schadenfreiheitsklasse – kurz SF-Klasse – nach oben. Vorausgesetzt, Ihr Fahrzeug war in einem Kalenderjahr für mindestens sechs Monate versichert.

Wer 35 Versicherungsjahre lang ohne Schadensfall gefahren ist, erreicht die SF-Klasse 35 – die bei den meisten Versicherern höchste SF-Klasse. Dann liegt Ihr Beitragssatz nur noch bei etwa 20 Prozent. Manche Versicherer zählen bis zur Schadenfreiheitsklasse 50. Wie hoch dabei die Schadenfreiheitsrabatte ausfallen, hängt von der jeweiligen Versicherung ab.

Tabelle zu den Schadenfreiheitsklassen

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die verschiedenen Schadenfreiheitsklassen sowie die Schadenfreiheitsrabatte in Prozent. Es handelt sich dabei um Durchschnittswerte, die je nach Versicherer variieren.

Schadenfreiheitsklasse    Unfallfreie Jahre Beitragssatz Kfz-Haftpflicht Schadenfreiheitsrabatt
50 50 16 % 84 %
44 bis 49 44 bis 49 17 % 83 %
39 bis 43 39 bis 43 18 % 82 %
36 bis 38 36 bis 38 19 % 81 %
35 35 20 % 80 %
34 34 21 % 79 %
33 33 22 % 78 %
32 31 und 32 23 % 77 %
29 und 30 29 und 30 24 % 76 %
27 und 28 27 und 28 25 % 75 %
25 und 26 25 und 26 26 % 74 %
23 und 24 23 und 24 27 % 73 %
21 und 22 21 und 22 28 % 72 %
19 und 20 19 und 20 29 % 71 %
17 und 18 17 und 18 30 % 70 %
15 und 16 15 und 16 31 % 69 %
14 14 32 % 68 %
13 13 33 % 67 %
12 12 34 % 66 %
11 11 36 % 64 %
10 10 37 % 63 %
9 9 38 % 62 %
8 8 39 % 61 %
7 7 41 % 59 %
6 6 42 % 58 %
5 5 44 % 56 %
4 4 46 % 54 %
3 3 48 % 52 %
2 2 52 % 48 %
1 1 58 % 42 %

Die Bedeutung der Regionalklassen

Die Beiträge zur Kfz-Versicherung sind unter anderem abhängig von der jeweiligen Regionalklasse. Diese spiegelt die Häufigkeit von Schäden in einer Region wider und dient dazu, das Risiko abzubilden, das mit dem Fahren in einer bestimmten Region verbunden ist. Die Regionalklassen werden jedes Jahr vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) neu berechnet. Sie beeinflussen maßgeblich die Höhe der Versicherungsprämie im kommenden Jahr.

Regionen mit vielen Unfällen und hohen Schadenssummen werden in höhere Regionalklassen eingestuft, was bedeutet, dass Autofahrer in diesen Gebieten höhere Versicherungsprämien zahlen müssen. In Regionen mit wenigen Unfällen und geringen Schadenssummen sind die Prämien dementsprechend niedriger.

Bei der Berechnung wird zwischen den Regionalklassen für Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoversicherungen unterschieden:

  • Kfz-Haftpflichtversicherung (Klassen 1 bis 12) – hierbei sind die Leistungen relevant, die an geschädigte Dritte gezahlt werden, meist an Unfallopfer.
  • Vollkaskoversicherung (Klassen von 1 bis 9) – hier werden Schäden nach selbstverursachten Unfällen berücksichtigt.
  • Teilkaskoversicherung (Klassen von 1 bis 16) – deckt unter anderem Schäden durch Autodiebstahl, Glasschäden, Fahrzeugbrände, Wildunfälle oder Naturereignisse ab.

Da auch andere Faktoren bei der Prämienberechnung eine Rolle spielen, kann die Kfz-Versicherung für einzelne Autofahrende trotz niedriger Regionalklasse teurer werden. Hierzu zählen Faktoren wie:

  • Anzahl der Unfälle in der Region
  • Höhe der durchschnittlichen Schadenssumme
  • Häufigkeit von Kfz-Diebstählen
  • Wetterbedingungen, die zu Schäden führen könnten

Was sind SF-Sonderklassen?

Die sogenannten Sonderklassen 0, ½, S und M werden vor allem Fahranfängern zugeordnet. Versicherer berechnen in diesen Sonderklassen einen Risikoaufschlag auf den Basissatz von 100 Prozent.

Schadenfreiheitsklasse 0 gilt für alle, die einen Pkw versichern möchten, aber weniger als drei Jahre im Führerscheinbesitz sind. Somit zahlen Führerscheinneulinge den vollen Betrag für Ihre Kfz-Versicherung. Um das zu verhindern, können sie ihr Fahrzeug als Zweitwagen über ein Elternteil oder den Partner versichern.

Die Schadenfreiheitsklasse ½ wird verwendet, wenn ein Fahrzeug erstmals versichert werden soll und keine bestehende Schadenfreiheitsklasse übernommen werden kann. Diese Klasse wird beispielsweise Personen zugeordnet, die seit mindestens drei Jahren im Führerscheinbesitz sind.

In die Schadenfreiheitsklasse S werden Autofahrer der SF-Klasse 1 zurückgestuft, wenn sie einen Unfall verursachen. Mit dieser Zurückstufung fallen Autofahrer zumindest nicht ganz in die Klasse 0.

Die Schadenfreiheitsklasse M ist eine Malusklasse (von lat. „malus“ für „schlecht“), in die Fahrzeuge eingestuft werden, die unfallbelastet sind. In dieser Malusklasse haben Autofahrer den höchsten Beitragssatz von allen Schadenfreiheitsklassen.

Was ist die Zweitfahrzeugregelung?

Zweitfahrzeuge werden von Versicherungen häufig zu besseren Konditionen eingestuft: Die sogenannte Zweitwagenregelung sorgt so für niedrigere Prämien. Besonders vorteilhaft ist dies für Paare und Familien mit mehreren Fahrzeugen. Auch Fahranfänger können von der Zweitwagenregelung profitieren: Wenn sie das erste Auto auf die Eltern zulassen und als Zweitwagen versichern, können sie in eine günstigere Schadenfreiheitsklasse einsteigen und diese später wiederum auf sich übertragen lassen.

SF-Klassen übernehmen und übertragen

Kinder sowie Enkelkinder haben die Möglichkeit, die Schadenfreiheitsklasse der Eltern oder Großeltern zu übernehmen. Auf diese Weise profitieren sie von einer günstigeren Einstufung in der Kfz-Versicherung. Diese Möglichkeit haben auch Ehepartner und oft auch Lebenspartner. Im Todesfall können nahe Angehörige auch die Kfz-Versicherung der verstorbenen Person übernehmen.

Wer zum Beispiel sein Motorrad abmeldet und dafür ein Auto versichert, kann die bestehende SF-Klasse mitnehmen. Für die Übertragung der SF-Klasse ist das sogenannte Rabattgrundjahr wichtig, also die schadenfrei gefahrene Zeit. Wenn ein Motorrad zum Beispiel 24 Jahre unfallfrei gefahren wurde, wird es in die SF-Klasse 20 eingestuft – die höchstmögliche Klasse für Motorräder. Die Versicherung übernimmt diese 24 Jahre und stuft das neue Auto in die SF-Klasse 20 ein.

SF-Klassen für Motorräder und Wohnmobile

Auch bei der Motorrad-Versicherung wird das System der Schadenfreiheitsklassen zur Berechnung des Versicherungsbeitrags verwendet. Die Einstufung in die SF-Klassen bei der Motorradversicherung ist ähnlich der einer Autoversicherung. Jedoch legen die Versicherer das SF-Klassen-System für Motorräder individuell fest, sodass es keine einheitliche Regelung gibt.

Schadenfreiheitsklassen gelten nicht für Wohnwagen, da sie sich nur auf motorisierte Fahrzeuge wie Wohnmobile beziehen. Für Wohnmobile gibt es in der Regel bis zu 20 SF-Klassen. Abgesehen von der Anzahl der Klassen, entsprechen die Regelungen zur Einstufung denen der Kfz-Versicherung.

Rückstufung im Schadensfall

Sobald der Versicherer einen von Ihnen verursachten Schaden aufgrund eines Unfalls begleicht, stuft er Sie in der Schadenfreiheitsklasse zurück. Das passiert in der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Vollkaskoversicherung  auf unterschiedliche Weise. Die Rückstufung hat aber in beiden Fällen höhere Versicherungsbeiträge für das darauffolgende Jahr zur Folge. Die Versicherer haben hierbei eigene Rückstufungstabellen. In der Teilkaskoversicherung hingegen findet keine Rückstufung statt.

Bei anderen Arten von Kfz-Versicherungen lohnt es sich allerdings oft, wenn Sie im Fall von kleinen Schäden die Kosten selbst übernehmen. So können Sie in der günstigeren SF-Klasse bleiben. Jedoch lohnt sich eine Selbstübernahme nur dann, wenn die Entschädigung geringer ist als die zu erwartende Beitragserhöhung durch die Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse. Eine andere Möglichkeit, die Höherstufung zu verhindern, ist der Rabattretter. Diesen Rabattschutz können Sie zu Ihrer Police dazu buchen. Auf diese Weise bleibt Ihre Schadenfreiheitsklasse im Falle eines Schadens unverändert oder Sie werden weniger weit zurückgestuft.

Bestandsschutz bei Versicherungswechsel

Bei einem Versicherungswechsel bleibt die bereits erreichte Schadenfreiheitsklasse des Versicherungsnehmers gleich. Allerdings legt die jeweilige Versicherung fest, wie viel Prozent des Beitragssatzes sie welcher SF-Klasse zuordnet und ob sie weiterhin Rabattschutz gewährt. Ihre Schadensfreiheitsklasse wird also in jedem Fall übertragen, die Versicherungsbeiträge können sich allerdings ändern. Sie sind mit Ihrem aktuellen Versicherungsvertrag unzufrieden? Dann lassen Sie sich bei Ihrer Volksbank Raiffeisenbank über die Haftpflicht-, Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung beraten. Ein Mitarbeiter unterstützt Sie dabei, Ihre Autoversicherung zu wechseln.

Fragen und Antworten zum Thema „Schadenfreiheitsklasse“

Welche SF-Klasse habe ich nach einer Vertragspause?

Bei einer Vertragspause wird die Schadenfreiheitsklasse in der Regel für bis zu sieben Jahre eingefroren. Wer nach dieser Zeit wieder eine Versicherung abschließt, erhält die SF-Klasse, die er vor der Vertragspause hatte. Einige Versicherer erkennen die SF-Klasse aber auch nach zehn Jahren noch an und einige wenige Versicherer ermöglichen sogar unbegrenzte Vertragspausen ohne Zurückstufung.

Verfällt meine SF-Klasse irgendwann?

Wie lange die Schadensfreiheitsklasse gilt, legen die einzelnen Versicherer fest. Bei vielen verfällt diese nach sieben oder zehn Jahren, wenn kein Fahrzeug angemeldet ist. Bei manchen verfällt sie wiederum nie.

Verliere ich meine SF-Klasse bei Versicherungswechsel?

Nein, bei einem Wechsel bleibt die SF-Klasse erhalten.

Mit einer Kfz-Versicherung erhalten Sie einen umfangreichen Versicherungsschutz.

Ob Haftpflicht-, Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung: Die Autoversicherungen können Sie je nach Bedarf kombinieren.

Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Berater bei Ihrer Bank oder durch die für diese Themen zuständigen Ämter nicht ersetzen.

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