Bei abhängig Beschäftigten zählt die Arbeitslosenversicherung zu den Pflichtversicherungen. Da das Risiko der Erwerbslosigkeit aber auch Selbstständigen droht, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung gegen Arbeitslosigkeit geschaffen. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag.
Dafür müssen Sie zwei Voraussetzungen erfüllen:
Zum einen müssen Sie unmittelbar vor Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit eine sogenannte Entgeltersatzleistung wie Arbeitslosengeld bezogen haben. Die Dauer des Leistungsbezugs ist dabei unerheblich. Zum anderen muss in den letzten 30 Monaten vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit für mindestens 12 Monate ein Versicherungspflichtverhältnis, zum Beispiel eine abhängige Beschäftigung, bestanden haben.
Demnach können sich beispielsweise Personen, die sofort nach dem Studium ein Unternehmen gründen, nicht freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Ebenso wenig besteht diese Möglichkeit für anderweitig Pflichtversicherte, die sich zum Beispiel in Eltern- oder Pflegezeit befinden, und für versicherungsfreie Personen wie Beamtinnen und Beamte oder Soldatinnen und Soldaten.
Wenn Sie aber zuletzt im Ausland tätig waren und nach der Rückkehr in Deutschland ein Unternehmen gründen möchten, können Sie einen Antrag stellen.
Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit. Den Antrag reichen Sie bei der Arbeitsagentur an Ihrem Wohnort ein. Dabei sollten Sie beachten, dass die Beantragung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit erfolgt sein muss. Zudem muss Ihre selbstständige Tätigkeit nachweislich mindestens 15 Stunden in der Woche umfassen. Belegen können Sie dies durch Ihre Gewerbeanmeldung oder eine Bescheinigung Ihrer Steuerberatung.