Sobald Sie mit Ihrem Unternehmen Gewinne erzielen, müssen Sie Steuern zahlen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Steuern anfallen können und welche davon Sie bezahlen müssen.
Selbstständige zahlen in der Regel Umsatzsteuer, außer sie nutzen die Kleinunternehmerregelung, bei der keine Umsatzsteuer berechnet werden darf.
Gewerbesteuer zahlen nur gewerbliche Unternehmer, nicht jedoch Freiberuflerinnen und Freiberufler. Die Höhe variiert je nach Gemeinde und es gibt Freibeträge für natürliche Personen.
Alle Selbstständigen müssen Einkommensteuer zahlen, deren Höhe vom Einkommen abhängt; zusätzlich können Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anfallen.
Sobald Sie mit Ihrem Unternehmen Gewinne erzielen, müssen Sie Steuern zahlen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Steuern anfallen können und welche davon Sie bezahlen müssen.
Die bekannteste betriebliche Steuer für Unternehmen ist die Umsatzsteuer. Unternehmen müssen in der Regel beim Verkauf ihrer Waren oder bei Erbringung ihrer Dienstleistungen die Umsatzsteuer auf ihren Rechnungsbetrag aufschlagen. Diese Steuer führen sie an das Finanzamt ab. Je nach Ware oder Dienstleistung beträgt die Umsatzsteuer entweder 19 Prozent oder beim reduzierten Steuersatz 7 Prozent. Gegengerechnet wird dabei die ihnen von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, die sogenannte Vorsteuer. Somit wird lediglich der aus Umsatzsteuer und Vorsteuer errechnete Differenzbetrag an das Finanzamt gezahlt oder vom Finanzamt erstattet. Für Selbstständige, die sich für die Kleinunternehmerregelung entschieden haben, gilt diese Regelung nicht. Denn sie dürfen selbst bei Rechnungen keine Umsatzsteuer aufschlagen und somit keine Vorsteuer gegenrechnen.
Neben der Umsatzsteuer gilt für einen Unternehmer die Gewerbesteuer als wichtige betriebliche Steuer. Wenn Sie für Ihr Unternehmen ein Gewerbe anmelden mussten, dann sind Sie im Gegensatz zu Freiberuflerinnen und Freiberuflern gewerbesteuerpflichtig. Dabei wird der zu versteuernde Gewinn mit dem Faktor 3,5 Prozent und dem sogenannten Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Da die Gewerbesteuer eine kommunale Steuer ist, wird der Hebesatz von Ihrer Stadt oder Gemeinde festgelegt. In der Regel liegt er zwischen 300 und 500 Prozent. Natürliche Personen wie Einzelunternehmerinnen oder Einzelunternehmer und Personengesellschaften können zudem einen Freibetrag von 24.500 Euro geltend machen. Für die meisten juristische Personen, darunter fallen die Kapitalgesellschaften, gibt es diesen Freibetrag nicht.
Bei einem Gewerbeertrag von 80.000 Euro in der Stadt Lüdenscheid (Hebesatz 499 Prozent) berechnet sich die Gewerbesteuer wie folgt:
[80.000 € (Gewinn) - 24.500 € (Freibetrag)] x 3,5 % x 499 % = 9.693,08 € Gewerbesteuer.
Bei einem Gewerbeertrag von 80.000 Euro in der Stadt Heilbronn (Hebesatz 420 Prozent) berechnet sich die Gewerbesteuer wie folgt:
80.000 € (Gewinn) x 3,5 % x 420 % = 11.760,00 € Gewerbesteuer
Alle Unternehmer – ob Freiberuflerin, Freiberufler oder Gewerbetreibende – müssen für ihren Gewinn Einkommensteuer und gegebenenfalls den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abführen. Der Einkommensteuersatz ist progressiv. Das bedeutet: je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz. In Deutschland liegt der Einkommensteuersatz zurzeit zwischen 14 Prozent und 42 Prozent – bzw. 45 Prozent Reichensteuer. Bei einem Einkommen von bis zu 12.096 Euro (Jahr 2025) fällt keine Einkommensteuer an.
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent von der Einkommensteuer und war bis einschließlich 2020 für alle gültig. Seit dem Jahr 2025 muss er nur noch bei einer jährlichen Einkommenssteuer von über 19.950 Euro beziehungsweise bei Verheirateten von über 39.900 Euro gezahlt werden. Für Mitglieder der beiden großen christlichen Konfessionen fällt zudem Kirchensteuer an. Das sind zusätzlich nochmal je nach Bundesland 8 bzw. 9 Prozent der Einkommensteuer.
Die Wahl der Rechtsform hat direkten Einfluss darauf, welche Steuern Sie als Unternehmen bezahlen müssen. Wie bereits erläutert, sind Freiberuflerinnen und Freiberufler von der Gewerbesteuer befreit. Für Kapitalgesellschaften, wie zum Beispiel Aktiengesellschaften oder GmbHs, gibt es aber noch eine weitere Steuer: Die Körperschaftsteuer. Diese liegt zurzeit bei 15 Prozent vom Gewinn. Von der Gesamtsumme der Körperschaftsteuer muss noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent abgeführt werden, sodass die Steuerbelastung faktisch 15,825 Prozent beträgt.
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