Anders als bei der Krankenversicherung können Selbstständige bei der Rentenversicherung nicht wählen, ob Sie in eine gesetzliche oder private Kasse einzahlen. Ihr Rentenversicherungsstatus wird bei Beginn Ihrer selbstständigen Tätigkeit geprüft. Dabei kann sich eine Versicherungspflicht ergeben, wenn der Gesetzgeber von einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit ausgeht. Dies gilt vor allem für folgende Berufe, sofern die Beschäftigung auf selbstständiger Basis erfolgt:
- Erzieherinnen, Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer (dazu zählen auch Coaches oder Trainer),
- Pflegeberufe (Altenpflege, Krankenpflege, Ergotherapie, usw.),
- Hebammen und Entbindungspflegerinnen und -pfleger,
- Künstlerinnen, Künstler, Publizistinnen und Publizisten (z. B. Musikerinnen, Musiker, Schriftstellerinnen und Schriftsteller, Journalistinnen und Journalisten),
- Seelotsinnen und -lotsen, Küstenschifferinen und -schiffer sowie Küstenfischerinnen und -fischer,
- Handwerksberufe, die in die Handwerksrolle eingetragen sind (sogenanntes zulassungspflichtiges Gewerbe).
Wenn Sie zu einer dieser Berufsgruppen zählen, müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit bei Ihrem Rentenversicherungsträger melden. Versäumen Sie diese Frist, können Beitragsnachforderungen und Verzugsgebühren anfallen.
Welcher Träger für Ihr Berufsfeld zuständig ist, entnehmen Sie der jährlichen Renteninformation oder Ihrem Sozialversicherungsausweis. Auskunft gibt bei schriftlicher Anfrage auch die Deutsche Rentenversicherung.
Für selbstständige Künstlerinnen, Künstler, Publizistinnen und Publizisten übernimmt die Künstlersozialkasse (KSK) die Aufgaben der gesetzlichen Sozialversicherung. Kammerfähige freie Berufe wie Ärztinnen, Ärzte, Apothekerinnen, Apotheker, Architektinnen, Architekten, Notarinnen, Notare oder Steuerberaterinnen und Steuerberater haben ebenfalls eigene berufsständische Versorgungswerke.
Zieht die Überprüfung Ihres Berufs keine Versicherungspflicht nach sich, können Sie innerhalb von fünf Jahren nach Beginn Ihrer selbstständigen Tätigkeit einen Antrag auf Pflichtversicherung stellen, der dann unwiderruflich ist. Alternativ können Sie eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenkasse beantragen, die sich jederzeit wieder beenden lässt.