Zunächst sollten Sie nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass eine böse Absicht vorliegt, wenn eine Kundin oder ein Kunde nicht zahlt. Eine Rechnung kann auf dem Versandweg abhandengekommen oder schlichtweg übersehen worden sein. Auch EDV-Fehler oder Zahlendreher können verantwortlich dafür sein, dass Ihre Forderung in Verzug gerät. Deshalb sollten Sie, auch wenn Sie dazu rechtlich nicht verpflichtet sind, vor der Mahnung immer erst eine Zahlungserinnerung versenden, wenn das Zahlungsziel überschritten ist. Bei besonders guten und wichtigen Kundinnen und Kunden greifen Sie am besten zum Telefon oder fragen kurz per E-Mail nach. In den meisten Fällen gibt es eine plausible Erklärung für den Zahlungsverzug und die Angelegenheit löst sich in Wohlgefallen auf.
Wenn auch die freundliche Erinnerung an die Fälligkeit nicht zu einem Zahlungseingang führt, wird es Zeit für eine Mahnung. Legen Sie zunächst fest, ob Sie mehrfach oder nur einmal mahnen wollen. Ein mehrstufiges Mahnverfahren kann sinnvoll sein, wenn Sie hauptsächlich mit Privatkundschaft zu tun haben; im Business-to-Business reicht dagegen in der Regel eine Mahnung aus. Sie sind berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen auf den Rechnungsbetrag aufzuschlagen. Setzen Sie Ihrem Schuldner eine kurze, aber realistische Zahlungsfrist, zum Beispiel 7 Tage. Wenn Sie mehrere Mahnstufen planen, können Sie auch mit 14 Tagen beginnen und dann in der zweiten und dritten Mahnung auf 7 Tage reduzieren. Der Ton Ihres ersten Mahnschreibens sollte bestimmt, aber freundlich sein. Bei weiteren Mahnungen ist es durchaus angebracht, einen distanzierten Ton anzuschlagen, um zu zeigen, dass es Ihnen ernst ist.