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MiKaDiv: Neue Meldepflichten für Dividendenzahlungen starten 2027

Kurz und kompakt

  • Ab dem 1. Januar 2027 gelten mit MiKaDiv neue elektronische Meldepflichten für bestimmte Kapitalerträge, insbesondere für Dividenden aus deutschen Aktien.

  • Zahlstellen müssen umfangreiche Steuer-, Anleger-, Wertpapier- und Transaktionsdaten strukturiert an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.

  • Für die angeschlossenen Volksbanken und Raiffeisenbanken soll Atruvia nach Angaben des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken die technische Übermittlung an das BZSt übernehmen.

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Neue Meldepflichten gelten ab 2027

Ab 2027 gelten für Banken und weitere Beteiligte der Wertpapierverwahrung neue Vorgaben bei der Meldung von Dividenden und bestimmten anderen Kapitalerträgen. Grundlage ist das sogenannte MiKaDiv-Verfahren – das Mitteilungsverfahren Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus Aktien und Hinterlegungsscheinen. Für die Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken soll Atruvia, der Technologie- und Digitalisierungspartner in der genossenschaftlichen FinanzGruppe, laut einer Ankündigung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) die technische Übermittlung der Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern übernehmen.

Die gesetzlichen Regelungen sind in den Paragrafen 45b und 45c Einkommensteuergesetz verankert. Sie gelten für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen. Ursprünglich war ein früherer Start vorgesehen. Die Einführung wurde jedoch im Zuge der Abstimmung mit der europäischen FASTER-Richtlinie (Faster and Safer Relief of Excess Withholding Taxes, also Schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern) auf 2027 verschoben.

Diese Kapitalerträge sind betroffen

Mit MiKaDiv werden Steuerbescheinigungsdaten für bestimmte inländische Kapitalerträge künftig strukturiert und elektronisch an das BZSt gemeldet. Betroffen sind unter anderem Erträge aus Aktien und Hinterlegungsscheinen sowie aus Genussrechten und Wandelanleihen. Für einzelne Fälle, etwa bei einer Sonderverwahrung nach dem Depotgesetz, bestehen Ausnahmen.

Der Umfang der Informationen, die verarbeitet werden, ist erheblich. Zu den meldepflichtigen Angaben können Anleger- und wirtschaftlich Berechtigte, Daten zur Verwahrkette, Dividenden- und Wertpapierinformationen sowie Transaktionsdaten gehören. Hinzu kommen gegebenenfalls Angaben zu Finanzvereinbarungen wie Wertpapierleihen oder Repo-Geschäften.

Verwahrkette

Die Verwahrkette ist die Reihe von Banken, über die ein Wertpapier vom Emittenten bis ins Depot des Anlegers weitergereicht wird. Jede Station verbucht dabei nur einen Anspruch gegenüber der nächsten, statt das Papier selbst zu besitzen.

Vorgaben erfassen die gesamte Verwahrkette

Die Anforderungen betreffen dabei nicht ausschließlich deutsche Institute. Nach den vorliegenden Informationen gilt das Verfahren für die gesamte Verwahrkette. Damit können auch ausländische Depotbanken, Intermediäre, Custodians und Dienstleister einbezogen sein, wenn deutsche Aktien oder Hinterlegungsscheine auf deutsche Aktien (etwa American Depositary Receipts, ADRs) betroffen sind – also Zertifikate, die von einer ausländischen Depotbank ausgegeben werden und einen Anspruch auf im Inland verwahrte deutsche Aktien verbriefen.

Auch Aktiengesellschaften müssen Daten melden

Neben den Zahlstellen erhalten auch börsennotierte deutsche Aktiengesellschaften zusätzliche Pflichten. Sie müssen nach einem Gewinnverteilungsbeschluss Informationen zur Identität ihrer Aktionärinnen und Aktionäre melden. Diese Vorgabe nach Paragraf 45b Absatz 9 EStG gilt ebenfalls ab dem 1. Januar 2027.

Übermittlung erfolgt über neue BZSt-Schnittstelle

Die Übermittlung der MiKaDiv-Daten an das BZSt erfolgt über die Massendatenschnittstelle „Digitaler Posteingang“, kurz DIP. Die Daten werden dabei entlang der jeweiligen Prozesse und Verwahrketten zusammengeführt, geprüft und in der vorgeschriebenen Struktur übermittelt. Das BZSt hat die technischen Anforderungen in einem Kommunikationshandbuch konkretisiert.

Unterschiedliche Fristen für die Meldungen

Für die Meldungen gelten unterschiedliche Fristen. Steuerbescheinigungsdaten für unbeschränkt Steuerpflichtige sind grundsätzlich bis zum 31. März des auf den Zufluss folgenden Jahres zu übermitteln. Für weitere Daten nach Paragraf 45c EStG gilt regelmäßig der 31. Juli des Folgejahres. Die Angaben zur Identifikation der Aktionärinnen und Aktionäre sind dagegen unverzüglich nach dem Gewinnverteilungsbeschluss zu melden.

Eine weitere Besonderheit: Für jeden einzelnen Kapitalzufluss ist nach den neuen Vorgaben ein eigener Datensatz mit individueller Ordnungsnummer erforderlich. Eine reine Sammelmeldung ohne entsprechende Einzeldatensätze ist nicht vorgesehen.

MiKaDiv betrifft mehrere Bereiche der Banken

Für Banken bedeutet MiKaDiv damit vor allem neue Anforderungen an Datenqualität und Prozessabläufe. Nach Einschätzung von Branchenbeobachterinnen und Branchenbeobachtern sind neben den Steuerbereichen auch IT, Operations und Compliance betroffen. Ziel des Verfahrens ist es unter anderem, Missbrauch zu erschweren, wenn Dividenden besteuert und einbehaltene Kapitalertragssteuern erstattet werden.

Atruvia übernimmt technische Umsetzung für die Genossenschaftliche FinanzGruppe

Für die Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken soll die technische Anbindung durch die zentrale Umsetzung über Atruvia erleichtert werden. Welche weiteren organisatorischen oder fachlichen Anforderungen auf die Institute zukommen, geht aus den bislang vorliegenden Informationen noch nicht vollständig hervor.