18. Dezember 2023
Freistellungsaufträge prüfen
So können Sie Steuern sparen
Einkünfte aus Geldvermögen gelten als Kapitalerträge und sind bis zu einem bestimmten Freibetrag steuerfrei. Damit kein Steuerabzug erfolgt, müssen Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag ersteilen. Dieser gilt ab dem 1. Januar für das gesamte Kalenderjahr. Deshalb sollten Sie ihn vor dem Jahreswechsel prüfen. Was Sie dabei berücksichtigen müssen, erfahren Sie hier.
Achten Sie auf den Sparerpauschbetrag
Mit einem Freistellungsauftrag können Sparer und Anleger Steuern sparen. Denn so stellen sie sicher, dass von Kapitalertragsauszahlungen wie Zinsen und Dividenden, von Fonds-Ausschüttungen und Aktienverkaufsgewinnen keine Abgeltungssteuer abgezogen wird. Dabei dürfen die Kapitalerträge allerdings den Sparerpauschbetrag – auch Sparerfreibetrag genannt – nicht übersteigen. Dieser Freibetrag liegt für Alleinstehende bei 1.000 Euro und für Ehepaare bei 2.000 Euro. Wichtig: Solange Sie keinen Freistellungsauftrag bei Ihrem Kreditinstitut gestellt haben, führt dieses automatisch 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich möglichem Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer – an das Finanzamt ab. Das gilt auch dann, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen nicht die Grenze für den Pauschbetrag überschreiten.
Überblick über Freistellungsaufträge behalten
In der Regel können Sie pro Finanzinstitut einen Freistellungsauftrag für alle dort geführten Konten einreichen. Haben Sie mehreren Banken Freistellungsaufträge erteilt, ist es wichtig, den Überblick zu behalten. Denn Sie müssen Ihren Sparerpauschbetrag sinnvoll aufteilen: Dem Finanzinstitut, bei dem Sie die meisten Zinsen erwarten, sollten Sie den Großteil Ihres Freibetrags zuordnen. Schummeln können Sie nicht, denn ein gesetzliches Kontrollverfahren verpflichtet Kreditinstitute, dem Bundeszentralamt für Steuern jährlich die in Anspruch genommenen Freistellungsbeträge zu melden.
Freistellungsauftrag mit der Steueridentifikationsnummer einreichen und ändern
Einen Freistellungsauftrag auf Zinserträge reichen Sie unterschrieben und mit Angabe Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) bei Ihrem Kreditinstitut ein. Ohne IdNR wird der Antrag nicht bearbeitet. Er gilt immer ab dem 1. Januar für das gesamte Kalenderjahr, in dem er eingereicht wurde. Haben Sie einen unbefristeten Auftrag erteilt? Dann sollten Sie künftige Entwicklungen wie ein höheres Einkommen oder anderweitige Änderungen in Ihrer Einkommensteuererklärung im Blick behalten. Den Auftrag können Sie nur zum 31. Dezember kündigen. Ein bestehender Freistellungsauftrag lässt sich jederzeit ändern. Dazu erteilen Sie einen neuen Auftrag, der über der Höhe des aktuell ausgeschöpften Freistellungsbetrags liegen muss. Weitere Informationen zum Freistellungsauftrag erhalten Sie bei Ihrer Bank vor Ort.
Nichtveranlagungsbescheinigung für Geringverdiener
Wenn Sie dauerhaft ein niedriges Einkommen haben, können Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Damit erhalten Sie Ihre Zinszahlungen sowie Dividendenzahlungen ohne Abzug der Abgeltungssteuer. Die Option der Nichtveranlagung gilt auch dann, wenn Sie den geltenden Sparerpauschbetrag übersteigen. Wenden Sie sich bei Fragen dazu an Ihr örtliches Finanzamt. Welches Finanzamt für Sie zuständig ist, erfahren Sie mithilfe der Finanzamtsuche des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt (insbesondere Fachanwalt für Steuerrecht), Ihren Versicherer, einen Berater bei Ihrer Bank oder durch die für diese Themen zuständigen Ämter nicht ersetzen.