Freistellungsauftrag für Aktien, Konten & Kapitalerträge einrichten

Kurz und kompakt

  • Ein Freistellungsauftrag ermöglicht es Anlegerinnen und Anlegern, ihre Kapitalerträge bis zum Sparerpauschbetrag steuerfrei zu stellen

  • Der Sparerpauschbetrag beträgt für Einzelpersonen 1.000 Euro und für Ehepaare 2.000 Euro pro Jahr. ​

  • Ohne Freistellungsauftrag führt die Bank automatisch 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf alle Kapitalerträge ab. ​

  • Den Freistellungsauftrag erteilen Sie mithilfe eines Formulars bei Ihrer Bank. Er greift in der Regel ab dem 1. Januar eines Jahres und gilt so lang, bis Sie ihn widerrufen oder ändern. ​

Steuern sparen mit dem Sparerpauschbetrag

Beim Sparen und Anlegen profitieren Sie von Kapitalerträgen wie Zinsen. Damit das Finanzamt nicht ab dem ersten Euro mitverdient, steht jeder Bürgerin und jedem Bürger ein gewisser Betrag steuerfrei zu. Hierfür erteilen Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag.

Kapitalerträge im Jahr 2026 bis 1.000 Euro steuerfrei

Einkünfte aus Geldvermögen gelten als Kapitalerträge. Darunter fallen neben Zinserträgen, Dividenden aus dem Besitz von Aktien oder Genossenschaftsanteilen auch Gewinne, die Sie durch Wertpapierverkäufe erzielen. Alle diese Einnahmen bleiben 2026 wie auch in den vergangenen Jahren bis zu einer Höhe von 1.000 Euro pro Jahr steuerfrei. Das gilt auch für Rentnerinnen und Rentner. Bei Eheleuten sowie eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern beträgt der pauschale Sparerfreibetrag (Sparerpauschbetrag) 2.000 Euro. Alle Kapitaleinkünfte, die darüber hinausgehen, sind steuerpflichtig. Das heißt, darauf fällt die Abgeltungsteuer von 25 Prozent an. Hinzu kommen gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und die Kirchensteuer von 8 oder 9 Prozent, je nach Bundesland. Ohne einen gültigen Freistellungsauftrag führen Banken die Abgeltungsteuer – oft auch Quellensteuer genannt – auch dann automatisch ans Finanzamt ab, wenn sie unter dem oben genannten Sparerpauschbetrag liegt.

So funktioniert der Freistellungsauftrag

Der Sparerpauschbetrag steht jeder Sparerin und jedem Sparer zu, unabhängig von Alter oder Einkommen. Grundlage ist das Einkommenssteuergesetz (EStG Paragraf 44a). Allerdings wird der Freibetrag nicht automatisch berücksichtigt. Um ihn zu nutzen und so Ihre Steuerlast zu mindern, müssen Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Wenn Sie bei mehreren Instituten Geld angelegt haben, teilen Sie Ihren Sparerpauschbetrag so auf, dass er zu den zu erwartenden Zinserträgen passt, und erteilen jedem Kreditinstitut einen gesonderten Freistellungsauftrag. Alle diese Freistellungsaufträge zusammengerechnet dürfen die Obergrenze von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro nicht übersteigen. Haben Sie zum Beispiel einer Bank einen Freistellungsauftrag in Höhe von 700 Euro erteilt, stehen Ihnen für andere Institute nur noch 300 Euro zur Verfügung.

Freistellungsauftrag erteilen

Ihren Freistellungsauftrag erteilen Sie mithilfe eines Formulars bei der jeweiligen Bank. Halten Sie hierfür Ihre Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) bereit, denn ohne sie ist der Freistellungsauftrag ungültig. In der Regel gilt der Freistellungsauftrag ab dem 1. Januar eines Jahres und so lange, bis sie ihn widerrufen oder durch einen neuen Auftrag ändern. Sie können aber auch eine Gültigkeitsdauer für Ihren Freistellungsauftrag festlegen, wenn er nur für eine bestimmte Zeitspanne gelten soll. Wenn Sie Ihren Freibetrag auf mehrere Banken aufteilen, müssen Sie im Freistellungsauftrag vermerken, für welche Höhe er gelten soll. Idealerweise erteilen Sie einen Freistellungsauftrag, sobald Sie ein Konto oder Depot eröffnen. Wenn Sie einen Freistellungsauftrag für ein Gemeinschaftskonto oder -depot erteilen, benötigen Sie die Steuer-IDs sämtlicher beteiligter Personen.

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Sparerpauschbetrag clever nutzen

Verteilen Sie den Freibetrag so, dass Sie nicht mit Ihren Einkünften bei einem Kreditinstitut über der Freigrenze liegen und bei einem anderen weit darunter. So schöpfen Sie den Sparerpauschbetrag aus und vermeiden unnötige Steuerzahlungen an das Finanzamt. 

Beispiel: Freibetrag nicht richtig genutzt

        

 Institut AInstitut B
Kapitalerträge600 €200 €
Freistellungsauftrag400 €400 €
Versteuerter Betrag200 €0 €
Nicht genutzter Freibetrag-
200 €

 

Wenn Sie alle Spar- und Anlagegeschäfte bei Ihrer Volksbank Raiffeisenbank vor Ort bündeln, reicht ein einziger Freistellungsauftrag in voller Höhe. Damit kann Ihre Volksbank Raiffeisenbank Ihren Pauschbetrag auf alle Ihre Kapitalerträge anwenden. So sparen Sie sich das Rechnen beim Verteilen des Freibetrags auf verschiedene Kreditinstitute.

Bei diesen Anlageformen lohnt sich ein Freistellungsauftrag

Die folgenden Einnahmen unterliegen der Abgeltungsteuer:

  • Aktien (Kursgewinne und Dividenden),
  • Anleihen (Zinserträge und Kursgewinne),
  • ETFs (Ausschüttungen und Kursgewinne),
  • Bankeinlagen (Zinsen),
  • Kapitallebensversicherungen (ab 2005, bzw. mit einer Laufzeit von mehr als 12 Jahren).

Wenn Sie in Form von TagesgeldFestgeld oder Sparbriefen Geld zurücklegen, können Sie mit unserem Sparplanrechner ausrechnen, wie viele Zinsen Sie dadurch erwirtschaften. Falls Sie dann noch Luft beim Sparerfreibetrag haben, können Sie auch Kapitalerträge aus Investmentfonds und ETFs steuerfrei mitnehmen. Die Gewinne aus Dividenden, Aktien oder Fonds schwanken und sind nicht genau abzuschätzen. Trotzdem lohnt es sich, auch hier an den Sparerpauschbetrag zu denken. Berücksichtigen Sie beim Freistellungsauftrag auch Zinsen, die die Bausparkasse auf Ihr Bausparguthaben zahlt. Wenn Sie Mieteinnahmen erhalten und diese anlegen, fallen diese ebenso unter die Kapitalertragsteuer und Sie können den Freistellungsauftrag dafür nutzen.

Riester-Rente in der Sparphase steuerfrei

Bei der Riester-Rente sind die Erträge in der Ansparphase steuerfrei, sodass Sie dafür keinen Freistellungsauftrag brauchen. Die Zulagen der Riester-Rente sind eine staatliche Förderung, deswegen gibt es hierbei keinen Steuerabzug und eine Freistellung ist nicht nötig. Erst in der Auszahlungsphase fällt die Kapitalertragsteuer an. Denn alle Riester-Verträge werden nachgelagert besteuert.

Freistellungsauftrag vergessen - das müssen Sie tun

Wenn Sie vergessen haben, einen Freistellungsauftrag zu erteilen, wird die Abgeltungsteuer an das Finanzamt abgeführt. Es gibt aber die Möglichkeit, zu viel gezahlte Steuerbeträge mithilfe der Einkommensteuererklärung zurückzuholen. Füllen Sie dafür die Anlage KAP für Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. die Anlagen KAP-INV oder KAP-BET aus. Die benötigten Angaben dafür finden Sie auf der Jahressteuerbescheinigung Ihrer Bank. Diese erhalten Sie im ersten Quartal des Folgejahres.

Wenn Sie den Sparerpauschbetrag ungünstig aufgeteilt haben, besteht ebenfalls noch die Chance einer Steuerrückzahlung. Legen Sie in diesem Fall die Jahressteuerbescheinigung Ihrer Bank der Steuererklärung bei und beantragen Sie eine sogenannte Günstigerprüfung. Dann prüft das Finanzamt, ob es für Sie günstiger ist, wenn auch die Besteuerung Ihrer Kapitalerträge mit Ihrem Einkommenssteuersatz erfolgt. Ist das der Fall, erhalten Sie eine Erstattung der zu viel gezahlten Beträge.

Freistellungsaufträge prüfen

Es lohnt sich, erteilte Freistellungsaufträge regelmäßig zu prüfen. Gewinne aus Geldanlagen und Zinserträgen können sich ändern, sodass es sinnvoll sein kann, die Freibeträge anders zu verteilen, um den Sparerpauschbetrag auszuschöpfen. Bei einem Namenswechsel nach einer Hochzeit, einem Wohnsitzwechsel ins Ausland oder dem Tod des Kontoinhabers wird ein Freistellungsauftrag ungültig. Bei einer gemeinsamen Freistellung erlischt der Auftrag bei Trennung bzw. Scheidung.

Steuerliche Konsequenzen bei Überschreitung des Freibetrags

Wenn Sie mehreren Banken Freistellungsaufträge erteilen und die Gesamtsumme dieser Aufträge den zulässigen Höchstbetrag überschreitet, besteuert das Finanzamt die zu viel freigestellten Beträge nachträglich. Da die Banken verpflichtet sind, dem Bundeszentralamt für Steuern die Höhe der erteilten Freistellungsaufträge zu melden, fällt eine Überschreitung des Freibetrags schnell auf. Lassen Sie sich bei Ihrer Volksbank Raiffeisenbank vor Ort beraten, wenn Sie unsicher in Bezug auf die Höhe des Freibetrags sind.

Nichtveranlagungsbescheinigung für Geringverdiener

Wenn Sie dauerhaft ein niedriges Einkommen haben, lohnt sich die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung). Denn damit erhalten Sie Ihre Zinszahlungen sowie Dividendenzahlungen ohne Abzug der Abgeltungsteuer. Das gilt selbst dann, wenn die Höhe dieser Zahlungen den Sparerpauschbetrag übersteigt. Wenden Sie sich bei Fragen dazu an Ihr Finanzamt. Welches Finanzamt für Sie zuständig ist, erfahren Sie mithilfe der Finanzamtssuche des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).

FAQs zum Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Ja, der Freistellungsauftrag lässt sich nachträglich ändern. Für Änderungen gelten dieselben Fristen wie für einen neuen Antrag.

Nein, ein Freistellungsauftrag gilt immer nur für das Kalenderjahr, in dem Sie ihn erteilen. Denken Sie daran, Ihren Freistellungsauftrag rechtzeitig zu erteilen oder anzupassen, um die Vorteile für das laufende Jahr zu nutzen.

Ja, Sie können Ihren Freistellungsauftrag bequem in Ihrem OnlineBanking ändern oder widerrufen.

Sowohl die erstmalige Erteilung eines Freistellungsauftrags als auch alle nachträglichen Änderungen kosten Sie nichts.

Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung müssen Sie keine Abgeltungsteuer zahlen. Diese Bescheinigung erhalten Sie vom Finanzamt, wenn Ihre Einkünfte eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Das gilt oft bei Rentnerinnen und Rentnern oder Studentinnen und Studenten, die nur geringe Einkünfte haben.

Wenn Ihre Kapitalerträge den Freibetrag überschreiten, wird für den überschüssigen Betrag die Abgeltungssteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer fällig. Ihre Bank führt diese Steuern direkt an das Finanzamt ab.

Einen Freistellungsauftrag können Sie beliebig oft ändern. Stichtag dafür ist der letzte Bankarbeitstag des Jahres, meist der 28. Dezember. Einige Banken setzen allerdings frühere Fristen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Kreditinstitut, ob eine frühere Frist gilt.

Wenn Sie keinen Freistellungsauftrag erteilt haben und Abgeltungssteuer zahlen mussten, gibt es die Möglichkeit, die zu viel gezahlte Steuer mithilfe der Steuererklärung zurückzuholen. Dafür füllen Sie die Anlage KAP für Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. die Anlagen KAP-INV oder KAP-BET aus.

Ja, Sie müssen für jedes Finanzinstitut einen eigenen Freistellungsauftrag erteilen. Eine Aufteilung auf einzelne Konten oder Depots ist allerdings nicht nötig.

Es ist möglich, für ein Gemeinschaftskonto oder ein Gemeinschaftsdepot einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag zu erteilen. Ob Sie dafür einen gemeinsamen Auftrag mit mehreren Unterschriften einreichen oder getrennte Einzelfreistellungsaufträge erteilen, spielt keine Rolle. Beachten Sie jedoch, dass der Freistellungsauftrag ungültig wird, wenn sich der Name einer beteiligten Person durch Heirat ändert.

Ja, auch Minderjährige haben ein Recht auf den Sparerpauschbetrag. Wenn Sie ein Kinderkonto oder Juniordepot im Namen Ihres Nachwuchses angelegt haben, können Sie als gesetzliche Vertreter einen Freistellungsauftrag für diese Geldanlage erteilen. Denn die Kapitalerträge der Kinder zählen nicht für den Sparerpauschbetrag der Eltern.

Wo und in welcher Höhe Sie Freistellungsaufträge erteilt haben, können Sie in der Regel im Online-Banking einsehen. Alternativ erteilt Ihnen Ihre Bank Auskunft. Im ELSTER-Portal finden Sie diese Information ebenfalls. Generell ist es empfehlenswert, in den eigenen Unterlagen eine Liste mit den erteilten Freistellungsaufträgen zu führen – so haben Sie Ihre Finanzen stets im Blick.

Ja, es ist möglich, einen Freistellungsauftrag unbefristet zu erteilen. In diesem Fall gilt er, bis Sie den Auftrag widerrufen oder ändern.

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