Studierendenjobs – was ist beim Nebenjob zu beachten?

Kurz und kompakt

  • Studierende dürfen während des Semesters maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten, ausgenommen sind Zeiten außerhalb des Studienbetriebs.

  • Der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro gilt auch für Studierendenjobs, außer bei bestimmten Pflicht- oder Kurzzeitpraktika.

  • Die Familienversicherung besteht bis zum 25. Lebensjahr, sofern bestimmte Einkommensgrenzen bei Minijobs oder Nebenjobs nicht überschritten werden. Kindergeld wird bei der Erstausbildung bis 26 Jahre ausgezahlt, bei einer Zweitausbildung darf die Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

  • Werkstudierende zahlen erst ab einem Jahresverdienst von über 13.326 Euro Lohnsteuer und unterliegen nur der Rentenversicherungspflicht.

Wissenswertes für Studierende

Viele Studierende suchen sich während des Studiums einen Nebenjob. So können sie nebenbei Geld verdienen und Praxiserfahrung sammeln. Doch welche Voraussetzungen gelten für Studierendenjobs? Und was ist beim Nebenjob zu beachten? Das erfährst du hier.

Studium und Nebenjob

Vorlesungen, Klausuren und Seminare: So sieht der Alltag von Studierenden aus. Viele entscheiden sich während des Studiums für einen Nebenjob – ob als Werkstudentin oder Werkstudent, auf Minijob-Basis oder in den Semesterferien. Studierendenjobs füllen nicht nur den Geldbeutel, Studierende können so auch erste Berufserfahrung in verschiedenen Unternehmen und Branchen sammeln. Das hilft bei der späteren Auswahl des Arbeitsplatzes. Wenn du während deines Studiums Nebenjobs ausgeübt hast, führe sie unbedingt im Lebenslauf auf. Sie können dir einen Vorteil beim Berufseinstieg verschaffen. Denn im Bewerbungsverfahren spielen neben Noten auch praktische Erfahrungen eine wichtige Rolle.

Voraussetzungen für Studierendenjobs

Wenn du Geld mit einem Nebenjob verdienen willst, solltest du einige Regelungen beachten. Dazu zählt, dass du an einer Hochschule eingeschrieben sein musst. Das Studium muss zudem weiterhin im Vordergrund stehen. Dein Studierendenjob darf also nicht mehr als 20 Stunden pro Woche einnehmen. Es sei denn, du arbeitest ausschließlich in den Semesterferien oder außerhalb der Vorlesungszeiten – zum Beispiel am Wochenende, abends oder nachts. Dann dürfen es bis zu 26 Wochen im Jahr mehr als 20 Wochenstunden sein.

Auch für Studierendenjobs gilt der Mindestlohn

Seit Januar 2025 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde. Auch Studierendenjobs unterliegen dieser Regelung. Eine Ausnahme gilt nur für Pflichtpraktika oder freiwillige Praktika unter drei Monaten, die im Zusammenhang mit dem Studium stehen.

Durchschnittlicher Stundenlohn von Studierenden in Deutschland

© Statista, Uni Maastricht

Studierendenjobs und Sozialversicherung

Ein Vorteil von Studierendenjobs ist, dass du bis zum vollendeten 25. Lebensjahr familienversichert bist, solange das monatliche Einkommen 535 Euro (bei einem Minijob 556 Euro) nicht übersteigt. Liegt das Einkommen darüber, müssen sich Studierende in der Regel zum gesetzlich festgelegten Beitrag für Studierende selbst kranken- und pflegeversichern.

Einzige Ausnahme: Wenn du die Einkommensgrenze für weniger als zwei Monate innerhalb der letzten zwölf Monate unerwartet überschritten hast, bleibst du weiterhin familienversichert. Das gilt aber nur, wenn dein Einkommen in diesen Monaten jeweils 1.040 Euro nicht übersteigt. Steht bereits zu Beginn deiner Beschäftigung fest, dass du die Einkommensgrenze überschreiten wirst, endet deine Familienversicherung sofort.

Wann müssen Werkstudierende Lohnsteuer zahlen?

Werkstudierende üben in einem Unternehmen neben dem Studium eine mehr als nur geringfügige Beschäftigung aus. Der Steuerfreibetrag beträgt jährlich 12.096 Euro. Bei höherem Verdienst ist Lohnsteuer zu zahlen. Das Finanzamt zieht automatisch den Pauschbetrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Höhe von 1.230 Euro sowie einen Sonderpauschbetrag von 36 Euro ab. Das heißt: Du darfst als Werkstudentin oder -student bis zu 13.326 Euro verdienen, ohne Lohnsteuer zahlen zu müssen. Dies gilt für ledige Werkstudierende.

Müssen Werkstudierende Sozialversicherungsabgaben zahlen?

Werkstudierende unterliegen nicht der Versicherungspflicht der Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung ist, dass das Studium und nicht die Arbeitsstelle die meiste Zeit in Anspruch nimmt. In der Rentenversicherung besteht für Werkstudierende grundsätzlich eine Versicherungspflicht.

BAföG und Nebenjob: Einkommensgrenze beachten

Studierende, die BAföG erhalten, dürfen nicht unbegrenzt dazuverdienen. Liegt das Jahreseinkommen über 6.672 Euro, wird der überschüssige Betrag auf die BAföG-Förderung angerechnet. Der Gesetzgeber legt hier die Minijobgrenze von 556 Euro monatlich zugrunde.

Kindergeld: Bleibt der Anspruch erhalten?

Der Anspruch auf Kindergeld bleibt für Studierende mit Nebenjob bestehen. Allerdings nur solange du unter 26 Jahre alt bist und dich in einer Erstausbildung befindest. Während einer Zweitausbildung darfst du wöchentlich maximal 20 Stunden arbeiten beziehungsweise auf 556-Euro-Basis beschäftigt sein. Dann gilt deine Erwerbstätigkeit als unschädlich für den Kindergeldanspruch.

Vergleich zwischen Werkstudierenden und Minijobbern

MerkmalWerkstudierendeMinijobber
Max. VerdienstKein festes Limit, aber BAföG- und Steuergrenzen beachten556 Euro monatlich (steuerfrei)
ArbeitszeitMax. 20 Stunden pro Woche in der VorlesungszeitKeine feste Begrenzung, aber Steuer- und Sozialversicherungsregelungen beachten
SozialversicherungKeine Beiträge zur Arbeitslosen- und PflegeversicherungVersicherungsfrei, aber Rentenversicherungspflicht (Ausnahme: Befreiung möglich)
UrlaubsanspruchJaJa
Lohnfortzahlung im KrankheitsfallJaJa

Rechte als Arbeitnehmer

Auch Studierende haben als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer Rechte. Minijobberinnen oder Minijobber und Werkstudierende haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Anzahl der Urlaubstage richtet sich nach der Arbeitszeit. Zudem besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, sofern das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen besteht und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt.

Worauf sollten Studierende beim Arbeitsvertrag achten?

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sorgt für Klarheit und Sicherheit. Achte auf folgende Punkte:

  • Stundenlohn: Entspricht er mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn?
  • Arbeitszeiten: Sind sie mit deinem Studium vereinbar?
  • Kündigungsfrist: Welche Fristen gelten, falls du den Job beendest oder der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auflöst?

Girokonto fürs Gehalt

Du kannst das Geld, das du mit Studierendenjobs verdienst, einfach und sicher verwalten. Egal ob du eine Überweisung tätigst, bargeldlos zahlst oder Geld abheben willst: Mit dem Girokonto für junge Erwachsene ist das kein Problem. Zudem hast du im Online-Banking jederzeit Überblick über deine Finanzen. Lass dich bei deiner Volksbank Raiffeisenbank vor Ort zu den Möglichkeiten eines Girokontos beraten.

FAQ zu Studierendenjobs

Studierende dürfen während des Semesters bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten, um den Status als ordentliche Studierende nicht zu verlieren. In den Semesterferien kannst du auch mehr arbeiten. Überschreitest du regelmäßig diese Grenze, können Sozialabgaben anfallen und dein Status gefährdet sein.

 

Studierende sind steuerpflichtig, wenn ihr Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. Dieser liegt aktuell bei 12.096 Euro. Liegt dein Einkommen darüber, fällt Einkommensteuer an. Bei einem Minijob bis 556 Euro monatlich bleibt das Einkommen steuerfrei.

 

Ja, du darfst mehrere Minijobs haben. Bedenke aber, dass das Gesamteinkommen 556 Euro monatlich nicht überschreiten darf, wenn die Minijobs steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben sollen. Besprich in diesem Fall mit deinem Arbeitgeber, ob er die pauschale Lohnsteuer von 2 Prozent übernimmt. Überschreitest du die Grenze von 556 Monat, wird der zweite Minijob auf jeden Fall steuer- und sozialversicherungspflichtig, sodass Abgaben anfallen können.

 

Ja, ein Studentenjob kann sich auf dein BAföG auswirken. Studierende dürfen aktuell bis zu 6.672 Euro pro Jahr brutto verdienen. Überschreitest du diesen Betrag, wird das Einkommen auf deine BAföG-Leistungen angerechnet und kann diese verringern. Sozialversicherungsfreie Minijobs haben keine Auswirkungen auf Ihr BAföG.

 

Hier gibt's mehr Infos

Karrierestart

Mehr Informationen zum Karrierestart für Studierende, Absolventinnen und Absolventen findest du auf der Website deiner Volksbank Raiffeisenbank vor Ort.


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