Witwenrente und Witwerrente

Diesen Rentenanspruch haben Sie

Nach dem Tod des Ehepartners beziehungsweise Lebenspartners erhalten Sie dessen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung drei Monate lang in voller Höhe. Danach besteht ein Anspruch auf die sogenannte große oder kleine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente. Ob Sie eine Rente sowie einen Kinderzuschlag erhalten, erfahren Sie hier.

Wann habe ich Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente?

Sie haben Anspruch auf Witwenrente beziehungsweise Witwerrente, wenn Sie bis zum Tod des Partners mit diesem verheiratet waren oder mit ihm eine eingetragene Lebenspartnerschaft führten. Zudem muss der Verstorbene bereits eine Rente bezogen oder mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Wenn Ihre Ehe nach dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, müssen Sie mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein, damit Sie Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben.

Zu den weiteren Voraussetzungen zählt in den meisten Fällen, dass Sie nicht wieder geheiratet haben. Außerdem muss Ihr verstorbener Ehegatte bzw. Lebenspartner oder Ihre Ehegattin bzw. Lebenspartnerin die Mindestversicherungszeit – auch Wartezeit genannt – von fünf Jahren erfüllt haben.

Rentenabschlag und Entfall des Rentenanspruchs

Beziehen Sie eigenes Einkommen? Sowohl Erwerbseinkommen und Vermögenseinkommen als auch eigene Rentenansprüche werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Es gibt aber Freibeträge. Bis zu diesen kommt es zu keiner Einkommensanrechnung. Bei höherem Hinzuverdienst bei Rente wird der Betrag, der über der Grenze des Freibetrags liegt, zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Sollte der Partner vor dem 65. Lebensjahr sterben, wird die Rente für jeden Monat dieser Differenz um 0,3 Prozent gekürzt – maximal um 10,8 Prozent (§ 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI). Sollten Sie vom Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner rechtskräftig geschieden sein, entfällt – von einigen Ausnahmen abgesehen – der Rentenanspruch.

Diese Einkommen werden angerechnet:

  • Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit,
  • Erwerbsersatzeinkommen (ALG I, Krankengeld, gesetzliche Rente),
  • Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen, Gewinne aus Verkäufen, Miet- oder Pachteinnahmen,
  • Betriebsrenten,
  • Renten aus privaten Lebens-, Unfall-, oder Rentenversicherungen,
  • Elterngeld und
  • vergleichbare ausländische Einkommen.

Auch bei einer Wiederheirat erhalten Witwen oder Witwer in den meisten Fällen keine Rentenzahlung. Sie können aber eine Rentenabfindung beantragen. Ihr Anspruch auf Hinterbliebenenrente entfällt ebenso im Fall eines Rentensplittings. Beim Rentensplitting teilen Sie Ihre Rentenansprüche aus der Zeit Ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft zu gleichen Teilen auf.

Witwenrente und Witwerrente – auch für Geschiedene?

Unter bestimmten Umständen kann auch nach einer Scheidung Anspruch auf Witwen- und Witwerrente bestehen. Das ist der Fall, wenn

  • die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde,
  • der hinterbliebene Partner zu Lebzeiten des früheren Ehepartners nicht wieder geheiratet hat,
  • der hinterbliebene Partner im Jahr vor dem Tod des früheren Ehepartners Unterhalt von diesem erhalten oder einen Anspruch darauf gehabt hat oder
  • der verstorbene frühere Ehepartner bis zu seinem Tod die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt hat oder durch einen Unfall ums Leben gekommen ist oder bereits eine Rente bezogen hat.

Selbst wenn sie nach dem Tod des früheren Ehepartners erneut geheiratet haben, können Sie Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben. Dies ist der Fall, wenn die zweite Ehe aufgehoben oder aufgelöst wurde, beispielsweise weil der neue Ehepartner verstorben ist.

Große Witwenrente und Witwerrente

Hinterbliebene erhalten die große Witwenrente beziehungsweise Witwerrente (§46 Abs. 2 SGB VI), wenn sie zum Beispiel die Altersgrenze erreicht haben, erwerbsgemindert sind oder Kinder unter 18 Jahren erziehen. Die Altersgrenze lag früher beim vollendeten 45. Lebensjahr. Seit 2012 erhöht sich dieser Wert jährlich um einen Monat. Für 2024 liegt die Altersgrenze bei 46 Jahren und 2 Monaten, für 2025 bei 46 Jahren und 4 Monaten. Ab 2029 liegt sie dann permanent bei 47. Jahren.

Die Rente beläuft sich auf 55 Prozent der Rentenansprüche des Verstorbenen. Sollte der Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner vor dem 65. Lebensjahr sterben, mindert sich die Witwenrente oder Witwerrente. Wurde der Ehegatte bzw. die Ehegattin oder der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren und Sie haben vor 2002 geheiratet, gilt das alte Recht und die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 statt 55 Prozent der Rente.

Kleine Witwenrente und Witwerrente

Wenn Witwen oder Witwer die Altersgrenze von 47 Jahren noch nicht erreicht haben, außerdem nicht erwerbsgemindert sind oder ein Kind erziehen, erhalten sie die kleine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente. Die Rente beträgt 25 Prozent der Rentenansprüche des Verstorbenen. Sie wird nur für den Zeitraum von 24 Kalendermonaten nach dem Tod des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners gezahlt.

Die große und kleine Witwen- bzw. Witwerrente im Vergleich

  Große Witwen- oder Witwerrente Kleine Witwen- oder Witwerrente
Altersgrenze (ab 2029) mindestens 47 Jahre unter 47 Jahre
Erwerbsminderung ja nein
Kindererziehung Ja, wenn ein Kind unter 18 Jahren erzogen wird nein
Rentenhöhe 55 % der Rente des Verstorbenen (60 % im Sonderfall, siehe unten) 25 % der Rente des Verstorbenen
Dauer unbegrenzt befristet auf 24 Monate
Voraussetzungen Ehe dauerte mindestens ein Jahr Ehe dauerte mindestens ein Jahr
  Verstorbener Partner war Rentenbezieher oder erfüllte Wartezeit Verstorbener Partner war Rentenbezieher oder erfüllte Wartezeit
Einkommensanrechnung Ja, Einkommen wird angerechnet Ja, Einkommen wird angerechnet
Wiederheirat beendet Anspruch beendet Anspruch
Besonderheiten Erhöhung auf 60 % der Rente bei Heirat vor 2002 und Geburt vor 1962  

Kinderzuschlag zur Witwenrente und Witwerrente

Die Witwen- beziehungsweise Witwerrente sieht Kinderzuschläge vor. Voraussetzungen sind, dass Sie ein Kind bis zu dessen dritten Lebensjahr erzogen haben und seit 2002 oder später verheiratet waren. Witwen oder Witwer erhalten den Kinderzuschlag erst nach dem Sterbevierteljahr, in dem Ihnen die Rente des Verstorbenen weitergezahlt wird. Für Witwen- beziehungsweise Witwerrenten nach altem Recht gibt es keinen Zuschlag für die Kindererziehung. Dafür beträgt die große Witwenrente 60 statt 55 Prozent der Versichertenrente.

Kümmern Sie sich frühzeitig um Ihre Rente – auch im Sinne Ihrer Hinterbliebenen. Mit einer zusätzlichen Altersvorsorge wie einer privaten Rentenversicherung können Versicherte finanziell abgesichert in den Ruhestand gehen.

Unterlagen für die Beantragung

Folgende Unterlagen benötigen Sie, wenn Sie eine Witwen- oder Witwerrente beantragen möchten:

  • Sterbeurkunde des Ehe- oder Lebenspartners,
  • Heiratsurkunde,
  • Angaben zu Ihren Einkünften,
  • letzte Rentenanpassungsmitteilung des Verstorbenen.

Darüber hinaus benötigt die Deutsche Rentenversicherung auch einige allgemeine Informationen von Ihnen, nämlich:

  • Ihre Rentenversicherungsnummer,
  • ein gültiges Ausweisdokument,
  • Nachweise über Ihren Kranken- und Pflegeversicherungsstatus,
  • Ihre Steueridentifikationsnummer,
  • Ihre IBAN.

Informieren Sie sich jetzt über das Thema Rente

Die Experten Ihrer örtlichen Volksbank Raiffeisenbank helfen Ihnen gern weiter und stehen Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

Fragen und Antworten zur Rente

Wie hoch ist die Witwen- oder Witwerrente?

Wie hoch Ihre Witwen- oder Witwerrente ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel vom Einkommen des Verstorbenen, der Dauer der Ehe und dem Rentenanspruch des Verstorbenen. Grundsätzlich wird zwischen der großen und der kleinen Witwen- oder Witwerrente unterschieden, wobei die große 55 Prozent und die kleine 25 Prozent der Rente des Verstorbenen beträgt.

Was ist das Sterbevierteljahr?

Das Sterbevierteljahr bezeichnet die drei Monate, die auf den Sterbemonat folgen. In diesem Zeitraum erhalten Sie die Witwen- oder Witwerrente in voller Höhe des Rentenanspruchs Ihres verstorbenen Ehepartners bzw. Lebenspartners oder Ihrer verstorbenen Ehepartnerin bzw. Lebenspartnerin. Ihr eigenes Einkommen wird in dieser Zeit nicht angerechnet.

War der verstorbene Ehe- oder Lebenspartner bereits in Rente, so können Sie innerhalb von 30 Tagen nach dessen Tod bei der Deutschen Post einen Vorschuss auf die Witwen- oder Witwerrente beantragen. Hierfür genügt die Sterbeurkunde. Das entsprechende Formular gibt es in jeder Filiale der Deutschen Post. In diesem Fall erhalten Sie während des Sterbevierteljahrs das Dreifache der Rente, die im Sterbemonat gezahlt wurde. Diese Zahlungen werden auf die spätere Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

Was ist die Wartezeit?

Ein Rentenanspruch besteht nur dann, wenn eine bestimmte Wartezeit erfüllt ist (§ 34 Abs. 1 SGB VI). Als Wartezeit bezeichnet man die Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Zeitspanne wird mithilfe der Anzahl rentenrechtlicher Zeiten gemessen, insbesondere der Zahl der gezahlten Beiträge. Je nach Rentenart beträgt die Wartezeit für einen Rentenanspruch 5 Jahre, 20 Jahre, 25 Jahre, 35 Jahre oder 45 Jahre.

Wie stelle ich einen Antrag auf Witwen- oder Witwerrente?

Die Witwen- oder Witwerrente müssen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Sie können den Antrag inklusive der benötigten Unterlagen entweder in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung abgeben oder auf dem Postweg einreichen.

Was ist die Rentenabfindung?

Witwen und Witwer, die erneut heiraten möchten, können einmalig eine Rentenabfindung beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. Dies kann formlos unter der Angabe der Versicherungsnummer des verstorbenen Ehe- oder Lebenspartners und unter Vorlage der neuen Eheurkunde geschehen. Die Rentenabfindung beträgt grundsätzliche zwei Jahresbeiträge der Witwen- oder Witwerrente. Beziehen Sie eine kleine Witwen- oder Witwerrente, wird Ihnen der noch nicht verbrauchte Restbetrag ausgezahlt.

Wie lange muss ich verheiratet gewesen sein, um die volle Witwen- oder Witwerrente zu erhalten?

Generell besteht Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn die Ehepartner vor dem Tod mindestens ein Jahr miteinander verheiratet waren. Das gleiche gilt für Lebenspartnerschaften. Stirbt der Ehe- oder Lebenspartner allerdings bei einem Unfall, kann auch bei einer kürzeren Ehedauer bereits ein Rentenanspruch bestehen.

Hinweis: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Experten nicht ersetzen.