Steuererklärung als Student

Die freiwillige Erstellung einer Steuererklärung kann sich lohnen

27. Februar 2024

Studenten sind in der Regel nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Da das Studium jedoch mit einigen Kosten verbunden ist, fragen sich viele, ob sie ihre Aufwendungen steuerlich absetzen können. Warum sich der Aufwand für die freiwillige Erstellung einer Steuererklärung lohnen kann, erfahren Sie hier.

Steuererklärung für die Zweitausbildung

Wenn die Höhe des Einkommens eines Studierenden nicht die Grenze des Grundfreibetrags überschreitet, müssen keine Steuern gezahlt werden. Für 2024 liegt diese Grenze voraussichtlich bei 11.604 Euro. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass dieser Betrag im Laufe des Jahres noch einmal nach oben angepasst wird. In diesem Fall gilt der höhere Betrag rückwirkend für das gesamte Jahr 2024. Studierende können mit einer freiwilligen Steuererklärung die Kosten für ihre zweite Ausbildung absetzen. Dies betrifft zum Beispiel Masterstudenten. Aber auch Studenten mit einer zuvor abgeschlossenen Ausbildung können profitieren.

Durch die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung können Sie die Kosten für Ihr Zweitstudium als Werbungskosten absetzen – auch wenn Sie noch keine eigenen Einkünfte erzielt haben. In letzterem Fall ist ein Verlustvortrag möglich. Das bedeutet, dass Studierende die finanziellen Verluste beziehungsweise Aufwendungen, die durch das Studium entstehen, in die nächsten Jahre vortragen können. Das geht so lange, bis sie selbst Einkünfte erzielen – zum Beispiel, wenn sie ihren ersten Job beginnen. Die sogenannten vorgetragenen Werbungskosten verrechnet das Finanzamt dann in diesem Jahr mit den gezahlten Steuern. Die Möglichkeit einer Verrechnung von Verlustvorträgen gilt auch für Auszubildende, die sich in einer Zweitausbildung oder Ausbildung innerhalb eines Dienstverhältnisses befinden.

Steuererklärung für das Erststudium

Bei Studierenden im Erststudium und Auszubildenden in einer Ausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses sieht die Sache anders aus. Sie können zwar Kosten, die durch ihr erstes Studium beziehungsweise ihre erste Ausbildung anfallen, per Steuererklärung absetzen. Allerdings behandelt das Finanzamt diese Kosten als Sonderausgaben.

Sonderausgaben versus Werbungskosten

Sonderausgaben sind auf 6.000 Euro jährlich begrenzt und mindern nur den Steuerbetrag in dem Jahr, in dem sie gezahlt wurden. Eine Geltendmachung eines Verlustvortrags wie bei den Werbungskosten ist nicht möglich. Wenn Sie als Student in dem Jahr, in dem Ihre Ausgaben anfallen, keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielen, erhalten Sie auch keine Steuererstattung.

Das Bundesverfassungsgericht hat geprüft, ob die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Studenten im Erststudium und Zweitstudium gegen das Grundgesetz verstößt. In einer Pressemitteilung teilte das Bundesverfassungsgericht am 10. Januar 2020 mit, dass sich die Kosten des Erststudiums sowie der Erstausbildung weiterhin nur als Sonderausgaben absetzen lassen.

Anrechenbare Studienkosten

Diese Studienkosten rechnet das Finanzamt unter anderem an:

  • Studiengebühren,
  • Zinsen für einen Studienkredit,
  • Semesterbeiträge inklusive Betrag für das Semesterticket sowie weitere Fahrtkosten für den Weg zur Universität, zu Lerngemeinschaften und zum Praktikum,
  • Ausgaben für Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Büromaterial und Notebook, aber auch Büromöbel wie ein Schreibtisch, Stuhl oder Regal,
  • Kosten für Exkursionen und Auslandssemester, Sprachkurse oder Nachhilfe,
  • Internet- und Telefonkosten, die durch das Studium entstehen,
  • Versicherungen zur Gesundheitsvorsorge und Einkommensabsicherung,
  • Anwalts- und Prozesskosten im Falle, dass sich ins Studium eingeklagt werden musste.

Wichtig: Für viele Aufwendungen gelten Höchstgrenzen und Pauschalen. Außerdem sollten Studenten ihre Quittungen aufbewahren. Zwar müssen Sie Ihrer Steuererklärung keine Belege beifügen, allerdings besteht für geltend gemachte Ausgaben eine Belegaufbewahrungspflicht. Denn das Finanzamt kann bei Bedarf einen Nachweis fordern.

Minijob als Student – das ist zu beachten

Seit dem 1. Januar 2024 liegt die monatliche Einkommensgrenze bei Minijobs bei 538 Euro. Das bedeutet, dass Sie keine Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung zahlen müssen. Allerdings sind Studenten in einem Minijob mit Verdienstgrenze in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Der Eigenanteil beträgt 3,6 Prozent. Sie können sich allerdings auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall zahlt allerdings auch Ihr Arbeitgeber seinen Teil nicht.

Bisher war die Angabe einer Steuer-ID lediglich nötig, wenn das Einkommen nicht pauschal versteuert wurde. Bedenken Sie auch, dass Arbeitgeber seit 2022 die Steuer-ID ihrer Minijobber auch dann an die Minijob-Zentrale übermitteln, wenn pauschal versteuert wird. Die Abgabe der Steuer-ID ist demnach verpflichtend.

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Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt (insbesondere Fachanwalt für Steuerrecht), Wirtschaftsprüfer oder durch einen Lohnsteuerhilfeverein nicht ersetzen.