Pfändungsschutzkonto: Das P-Konto

Kurz und kompakt

  • Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt vor vollständiger Kontopfändung und sichert einen Grundfreibetrag für grundlegende Ausgaben.

  • Im Vergleich zu einem normalen Girokonto bleibt beim P-Konto ein festgelegter Betrag unantastbar, wodurch wichtige Zahlungen weiterhin möglich sind.

  • Jeder Schuldner darf nur ein P-Konto besitzen, das ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden kann.

  • Der Freibetrag steigt mit dem Einkommen, sodass Arbeitnehmer mit höherem Verdienst mehr Geld zur Verfügung haben als Sozialleistungsempfänger.

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Schutz vor kompletter Kontopfändung

Ein Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, ist ein Girokonto, das vor unverhältnismäßigen Kontopfändungen geschützt ist. Auf diesem Konto ist ein Grundfreibetrag unantastbar, sodass die Deckung grundlegender Lebenshaltungskosten für die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber sichergestellt ist.

Vorteile und Nachteile des Pfändungsschutzkontos

VorteileNachteile
Schutz vor kompletter KontopfändungBegrenzter Freibetrag
Grundlegende Lebenshaltungskosten bleiben gedecktKeine Mehrfachkonten erlaubt
Einfache Umwandlung eines GirokontosKann nur auf Guthabenbasis geführt werden

Unterschied zwischen Pfändungsschutzkonto und normalem Girokonto

Ein normales Girokonto wird bei einer Pfändung gesperrt, sodass die Schuldnerin oder der Schuldner keine Abbuchungen mehr vornehmen kann. Mit dem Bankguthaben werden dann ausstehende Forderungen ausgeglichen. Bei einem P-Konto ist das Guthaben der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers bis zu einem gewissen Freibetrag vor Zugriffen durch Gläubiger geschützt. Zum Beispiel werden Daueraufträge für die Miete oder Lastschriften vom Stromanbieter sowie Abhebungen am Geldautomaten ausgeführt, sofern sie den Freibetrag nicht übersteigen. Kindergeld oder bestimmte andere Sozialleistungen können nicht gepfändet werden.

Girokonto in Pfändungsschutzkonto umwandeln

Eine Pfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die Gläubiger veranlassen können. Sie erhalten ihre offenen Forderungen dann direkt vom Konto der Schuldnerin oder des Schuldners. Jede Person, die eine Kontopfändung befürchtet, kann ein P-Konto beantragen oder ein bestehendes Girokonto umwandeln lassen. Ein Gerichtsentscheid ist dazu nicht notwendig. Sollte das Konto schon gepfändet sein, muss die Bank es auf Antrag innerhalb von vier Bankarbeitstagen umwandeln. Das Guthaben ist dann rückwirkend bis zum Tag der Pfändung geschützt.

Sowohl Privatkundinnen und -kunden als auch Firmenkundinnen und -kunden, die von Pfändungsmaßnahmen bedroht sind, haben Anspruch auf genau ein Pfändungsschutzkonto. Die Umwandlung des Kontos ist kostenfrei. Die bisherigen Kontogebühren bestehen jedoch weiter.

Gesetzliche Grundlagen und Höhe des geschützten Betrags

Das Pfändungsschutzkonto wurde durch Paragraf 850 der Zivilprozessordnung (ZPO) rechtlich verankert. Der Gesetzgeber möchte damit einen bestimmten Teil des Einkommens vor Pfändungen schützen. Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto beträgt zurzeit mindestens 1.560 Euro. Der Pfändungsfreibetrag wird jährlich angepasst. Eine Erhöhung des Freibetrages ist möglich, wenn Gründe wie Unterhaltsverpflichtungen vorliegen. Der Basispfändungsschutz steigt um 585 Euro für die erste unterhaltsberechtigte Person und um jeweils 326 Euro für jede weitere. Um das zu erreichen, muss die Schuldnerin oder der Schuldner der Bank entsprechende Bescheinigungen vorlegen, zum Beispiel von der Familienkasse oder einem Sozialleistungsträger.

 

Freibeträge sind nach Einkommen gestaffelt

Übersteigt das Einkommen den Mindestpfändungsfreibetrag, kann ein Teil des über der Grenze liegenden Einkommens ebenfalls pfändungsfrei sein. Denn wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer arbeitet und dadurch mehr Geld verdient als den Freibetrag, soll diese Person auch mehr Geld zur Verfügung haben als eine Schuldnerin oder ein Schuldner, die bzw. der nur Arbeitslosengeld oder Bürgergeld bezieht.

FAQs zum Pfändungsschutzkonto

Grundsätzlich kann jede Kontoinhaberin und jeder Kontoinhaber eines Girokontos dieses in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Neue Kundinnen und Kunden können direkt ein P-Konto eröffnen.

Die Umwandlung wird auf Antrag vom Kreditinstitut vorgenommen und ist in der Regel innerhalb weniger Arbeitstage abgeschlossen. Ein P-Konto ist immer ein Einzelkonto. Falls ein Gemeinschaftskonto betroffen ist, muss ein Einzelkonto für die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber eingerichtet werden.

Die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber muss den Antrag persönlich unterschreiben und einreichen. Gegebenenfalls können weitere Belege erforderlich sein, wie etwa ein Nachweis über ein bestehendes Pfändungsverfahren.

Der Pfändungsfreibetrag ist der Betrag, der auf dem P-Konto vor Pfändungen geschützt ist. Er orientiert sich an der Pfändungstabelle und variiert je nach Einkommen und persönlichen Umständen.  

Ja, die grundlegenden Funktionen eines Girokontos wie Überweisungen oder Daueraufträge sind auch mit einem P-Konto möglich, solange der Freibetrag nicht überschritten wird. 

Die Rückumwandlung in ein normales Girokonto ist in der Regel möglich. Ein entsprechender Antrag muss dafür von der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber bei der Bank gestellt werden. Es ist jedoch ratsam, dies erst zu tun, wenn keine Pfändungsgefahr mehr besteht.

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