Probezeit im Job: Dauer und Fristen

Kurz und kompakt

  • Die Probezeit dient zum Kennenlernen im neuen Job. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können in diese Zeit schauen, ob die Zusammenarbeit funktioniert.

  • In der Probezeit gilt eine kürzere Kündigungsfrist. Die Probezeit darf maximal sechs Monate dauern. Für Auszubildende gilt eine maximale Probezeit von vier Monaten. 

  • Für Schwangere und Schwerbehinderte gelten besondere Regeln. Arbeitgeber können sie in der Probezeit nur aus besonders wichtigen Gründen entlassen. 

Die Probezeit: Flexibler Start ins neue Arbeitsverhältnis

Ein neuer Job ist im Idealfall mit einem netten neuen Team und spannenden Aufgaben verbunden. In der Regel beginnt das neue Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit. Sie umfasst die ersten Monate im neuen Job und dient dem gegenseitigen Kennenlernen. Wenn es nicht passt, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer kürzeren Kündigungsfrist beenden. Das schafft Flexibilität für Arbeitnehmer und sichert den Betrieb ab, der die Eignung neuer Mitarbeitender so in der Anfangsphase prüfen kann.

Wie lange dauert die Probezeit?

In Deutschland wird die Dauer der Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart. Meist beträgt sie drei bis maximal sechs Monate als oberes Ende der gesetzlichen festgelegten Dauer gemäß § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). In dieser Zeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von nur zwei Wochen beenden – auch ohne Begründung. Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist eine Probezeit möglich. Maßgeblich hierfür ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), wonach die Probezeit ebenfalls maximal sechs Monate betragen darf. Eine Probezeit gilt jedoch nur, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist. Nach der Probezeit beginnt das reguläre Arbeitsverhältnis mit den entsprechenden Kündigungsfristen. Diese richten sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – und fallen dann meist länger aus. Während der Probezeit gilt das KSchG nicht.

Urlaub in der Probezeit

Auch während der Probezeit kann Urlaub genommen werden– allerdings nur anteilig. Das regelt § 5 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Für jeden vollen Monat im Betrieb sammeln Sie ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Wer also nach drei Monaten kündigt oder gekündigt wird, hat Anspruch auf ein Viertel des Jahresurlaubs. Unternehmen können im Vertrag auch festlegen, dass Urlaub in der Probezeit nur in Ausnahmefällen gewährt wird. Rechtlich zulässig ist das aber nur, solange der gesetzliche Mindesturlaub nicht vollständig ausgeschlossen ist.

Info zum Urlaubsanspruch

Der gesetzliche Mindesturlaub liegt in Deutschland bei 20 Urlaubstagen pro Jahr ausgehend von einer 5-Tage-Woche. Bei einem halben Jahr Probezeit haben Sie daher Anspruch auf mindestens 10 Urlaubstage.

Einkommen bei Krankheit absichern

Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung schließt die Lücken in der gesetzlichen Absicherung.

7 Tipps für eine erfolgreiche Probezeit

  1. Pünktlich sein: Wer zu spät kommt, wirkt unzuverlässig – das bleibt schnell im Gedächtnis.
  2. Engagiert arbeiten: Zeigen Sie Einsatz, ohne sich aufzudrängen. Eigeninitiative macht einen guten Eindruck.
  3. Fragen stellen: Wer nachfragt, zeigt Interesse. Gleichzeitig vermeiden Sie Fehler und lernen schneller.
  4. Feedback einholen: Bitten Sie aktiv um eine Rückmeldung zur bisherigen Leistung – das signalisiert Lernbereitschaft und zeigt, ob Sie die bisherigen Erwartungen erfüllen.
  5. Gut kommunizieren: Sprechen Sie Probleme offen an. Seien Sie sachlich und lösungsorientiert.
  6. Teamgeist zeigen: Kollegialität zählt. Wer gut ins Team passt, wird gerne übernommen.
  7. Regeln und Abläufe lernen: Lernen Sie, wie das Unternehmen funktioniert – das zeigt, dass Sie sich in neue Strukturen einarbeiten können.

Häufigste Gründe für die Kündigung eines neues Jobs innerhalb des ersten Jahres

Weitere Informationen: Online-Befragung Deutschland Juli 2023, 1.000 Befragte ab 18 Jahren, Berufstätige in Voll- oder Teilzeit

Quelle: New York SE, Statista 2024

Probezeit in der Ausbildung

Auch in der Ausbildung gibt es häufig eine Probezeit. Sie richtet sich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Gemäß § 20 BBiG ist eine Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten angemessen. Innerhalb der Probezeit können sowohl Auszubildende als auch Ausbildende analog zu sonstigen Beschäftigten ohne Angabe von Gründen kündigen. Eine Verlängerung der Probezeit während der Ausbildung ist nur in Ausnahmefällen möglich – beispielsweise, wenn Auszubildende wegen Krankheit längere Zeit gefehlt haben. Entscheidend ist, dass der Ausbildungsbetrieb die Eignung noch nicht ausreichend beurteilen konnte.

Rückkehrklausel als Absicherung

Tipp: Achten Sie auf mögliche Klauseln in Ihrem neuen Arbeitsvertrag. Wenn Sie z. B. intern die Stelle wechseln und es eine Probezeit gibt, vereinbaren Sie für den Fall der Fälle die Option, auf die alte Stelle zurückkehren zu können. Das schützt vor einer möglichen Entlassung, wenn Sie für die neuen Aufgaben nicht geeignet sind. 

Besondere Regelungen für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Menschen haben in der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz. Ihnen darf nur gekündigt werden, wenn das Integrationsamt zustimmt – und zwar unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis besteht. In der Praxis gilt dieser Schutz sofort ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, sofern die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt war. Wenn Mitarbeitende eine Kündigung erhalten, können Betroffene die Schwerbehinderung innerhalb einer Frist von drei Wochen noch nachträglich nachweisen. Dann gilt für sie auch rückwirkend der Kündigungsschutz.

Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

Schwangere sind nach § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ebenfalls besonders geschützt. Ihnen darf während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Das gilt auch während der Probezeit. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine Kündigung genehmigen – etwa bei einer drohenden Insolvenz oder einem schweren Pflichtverstoß der schwangeren Person. Der Kündigungsschutz greift, sobald die Arbeitsstelle über die Schwangerschaft informiert wurde. Möglich ist außerdem der Nachweis der Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat. In diesem Fall gilt ebenfalls rückwirkend der Kündigungsschutz.

FAQs zur Probezeit

Ja, in der Probezeit dürfen beide Seiten das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen. Dabei gilt gemäß § 622 Abs. 3 BGB eine verkürzte Kündigungsfrist von nur zwei Wochen.

Das hängt vom neuen Arbeitsvertrag ab. Wechseln Sie intern in eine andere Abteilung oder Position, kann der Arbeitgeber eine neue Probezeit vereinbaren. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die alte Betriebszugehörigkeit weiter.

Nein, die gesetzliche Probezeit verlängert sich durch eine Erkrankung nicht automatisch. Der Arbeitgeber kann aber im Ausnahmefall eine Verlängerung vorschlagen, wenn er die Leistung von Mitarbeitenden wegen längerer Fehlzeiten nicht ausreichend bewerten konnte. Beide Parteien müssen dieser Vereinbarung jedoch zustimmen.

Ja, aber gemäß § 622 Abs. 3 BGB nur in den Fällen, in denen die Höchstdauer der Probezeit von sechs Monaten noch nicht erreicht ist. Eine Verlängerung darüber hinaus ist grundsätzlich nicht zulässig. In der Ausbildung liegt das Maximum gemäß § 20 BBiG bei vier Monaten.

Beim Probearbeiten schnuppern Jobinteressenten meist für wenige Stunden oder Tage in den Betrieb, ohne dass ein Arbeitsvertrag besteht. In der Probezeit sind Mitarbeitende hingegen regulär im Betrieb angestellt. Sie erhalten Lohn, haben Rechte und Pflichten – und können in der Probezeit gekündigt werden.

Sichern Sie sich jetzt Ihre garantierte Zusatzrente

Betriebliche Altersvorsorge

Die Direktversicherung ist eine Variante der betrieblichen Altersvorsorge mit der Sie für Ihren Ruhestand vorsorgen können. Mehr dazu lesen Sie hier.