Es liegt Eigenbedarf vor, wenn entweder der Vermieter selbst den Wohnraum nutzen möchte oder eine Bedarfsperson – enge Familienangehörige und Angehörige ihres oder seines Haushalts – die Mietwohnung zu Wohnzwecken benötigt. Zu den nahen Verwandten zählen unter anderem:
- Kinder, Eltern, Enkel und Großeltern,
- Geschwister,
- Nichten und Neffen sowie
- Stiefkinder.
Der Vermieter darf dem Mieter die Wohnung oder das Haus auch wegen Eigenbedarf für zum Beispiel Ehepartner, Schwiegereltern, Haushaltshilfen oder Pflegepersonal kündigen. Eine Kündigung für den Wohnbedarf von entfernten Angehörigen wie beispielsweise Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen, Eltern und Kinder von Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten sowie geschiedenen Ehepartnern ist allerdings unzulässig.