Staffelmietverträge werden immer beliebter bei Vermieterinnen und Vermietern. Worauf Sie vor Abschluss eines Mietvertrags mit Staffelmiete achten müssen und welche rechtlichen Regelungen es gibt, erfahren Sie hier.
Staffelmietverträge regeln zukünftige Mietsteigerungen verbindlich. Das macht die Entwicklung der Kaltmiete planbar, bedeutet aber auch feststehende Erhöhungen und eine längere Bindung an die Immobilie.
Mieterinnen und Mieter sollten alle Mietstufen, mögliche Nebenkosten und ihre Lebensplanung prüfen, bevor sie einen Staffelmietvertrag unterschreiben.
Mietpreisbremse und Vergleichsmietenregelung greifen auch bei Staffelmieten. Extreme Abweichungen können rechtlich unwirksam sein.
Staffelmietverträge werden immer beliebter bei Vermieterinnen und Vermietern. Worauf Sie vor Abschluss eines Mietvertrags mit Staffelmiete achten müssen und welche rechtlichen Regelungen es gibt, erfahren Sie hier.
Bei einer Staffelmiete sind Erhöhungen der Kaltmiete schon im Mietvertrag festgelegt. Sie treten automatisch zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Für Mieterinnen und Mieter bedeutet das zwar Klarheit über die Entwicklung der Kaltmiete, aber auch eine Bindung an die vertraglich festgelegten Steigerungen.
Die Vereinbarung einer Staffelmiete ist erlaubt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der § 557a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt diese Voraussetzungen. Demnach müssen im Staffelmietvertrag die Mieterhöhungen in Form von Eurobeträgen angegeben sein. Prozentuale Steigerungen sind nicht zulässig. Ebenfalls nicht erlaubt sind Klauseln, die den erhöhten Preis pro Quadratmeter angeben. Mietende und Vermietende müssen eine Staffelmiete immer schriftlich vereinbaren und den Vertrag unterschreiben. Eine E-Mail, in der die vermietende Partei die Mietenden über die Staffelregelung informiert, ist rechtlich nicht bindend.
Bei Staffelmieten muss zwischen den Mieterhöhungen mindestens ein Jahr liegen – kürzere Intervalle sind nicht erlaubt. Die Zeitpunkte der Erhöhung müssen im Vertrag festgelegt sein. Es ist zulässig, die Miete um dieselbe Höhe wie die der Verbraucherpreise steigen zu lassen. In diesem Fall handelt es sich allerdings nicht um eine Staffelmiete, sondern um eine Indexmiete.
Wie viele Erhöhungen im Mietvertrag festgelegt sind, ist seit 2001 nicht mehr gesetzlich geregelt. Es ist den Vermietenden also beispielsweise erlaubt, Erhöhungen für die nächsten 20 Jahre im Mietvertrag festzulegen. Wurde der Staffelmietvertrag vor dem 1. September 2001 geschlossen, dürfen maximal für zehn Jahre Mietstaffeln festgelegt sein. Für die Zeit danach dürfen Vermieterinnen oder Vermieter nicht einfach neue Mietstaffeln festlegen.
Bei regulären Mieterhöhungen begrenzt die sogenannte Kappungsgrenze, wie stark die Miete innerhalb von drei Jahren steigen darf. Grundsätzlich liegt die Grenze bei 20 Prozent. In Gebieten, die aufgrund eines angespannten Wohnungsmarkts von den Bundesländern entsprechend ausgewiesen sind, liegt die Grenze bei 15 Prozent.
Für die im Staffelmietvertrag vereinbarten Erhöhungen gilt diese Grenze nicht. Die Kaltmiete kann deshalb innerhalb von drei Jahren auch um mehr als 20 beziehungsweise 15 Prozent steigen. Die Vorgaben einer Mietpreisbremse gelten jedoch trotzdem.
In Gebieten, in denen die Mietpreisbremse gilt, darf die jeweilige Mietstaffel die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich höchstens um zehn Prozent übersteigen.
Bei einem regulären Mietvertrag ist für die Anwendung der Mietpreisbremse grundsätzlich der Beginn des Mietverhältnisses maßgeblich. Bei einer Staffelmiete gilt für die zweite und jede weitere Mietstaffel jedoch eine Besonderheit: Entscheidend für die zulässige Miethöhe ist der Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Staffel fällig wird. Maßgeblich ist damit die zu diesem Zeitpunkt geltende ortsübliche Vergleichsmiete.
Auch das Wirtschaftsstrafgesetz kann die Höhe einer Staffelmiete begrenzen. Eine Mietpreisüberhöhung kann vorliegen, wenn die verlangte Miete das übliche Entgelt für vergleichbaren Wohnraum um mehr als 20 Prozent übersteigt und die vermietende Partei dabei ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum ausnutzt (§ 5 Abs. 2 WiStrG).
Eine Überschreitung der 20-Prozent-Grenze allein reicht dafür nicht aus. Entscheidend ist zusätzlich, ob die vermietende Partei das geringe Wohnungsangebot ausgenutzt hat. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss deshalb im konkreten Einzelfall geprüft werden.
Wollen Mieterinnen oder Mieter ihren Staffelmietvertrag kündigen, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist in der Regel drei Monate. Somit haben sie die Möglichkeit, flexibel auf veränderte Lebensumstände zu reagieren, auch wenn sie sich ursprünglich für ein langfristiges Mietverhältnis entschieden hatten.
Beachten Sie aber, dass beide Mietparteien im Mietvertrag eine Kündigung für bis zu vier Jahre ausschließen können (§ 557a Abs. 3 Satz 1 BGB). Dies kann Mieterinnen und Mieter in ihrer Lebensplanung einschränken. Sie sollten aus diesem Grund darauf achten, dass der Vertrag eine Nachmieterklausel enthält. Diese besagt, dass Mietende aus dem Vertrag herauskommen, wenn sie eine Nachmieterin oder einen Nachmieter für die Wohnung finden.
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Bei einem Staffelmietvertrag wissen Sie bereits bei Vertragsunterschrift, wie sich die Miete in den kommenden Jahren entwickeln wird. Haben Sie Staffeln für fünf Jahre vereinbart, kann das beispielsweise so aussehen:
Daraus ergibt sich, dass die Kaltmiete nach fünf Jahren 350 Euro beziehungsweise 44 Prozent mehr beträgt als beim Abschluss des Mietvertrags.
Generell sind weitere Mieterhöhungen, beispielsweise durch eine Modernisierung der Immobilie, ausgeschlossen (§ 557a Abs. 2 BGB). Seit dem 1. Januar 2024 gilt allerdings eine Ausnahmeregelung: Erneuert eine Vermieterin oder ein Vermieter die Heizung, um die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes zu erfüllen, darf sie oder er die Kosten für den Austausch auch bei einer Staffelmiete auf die Kaltmiete umlegen. Allerdings müssen Vermieterinnen und Vermieter von diesen Kosten Fördersummen, die sie erhalten haben, und eine Instandsetzungspauschale von 15 Prozent abziehen. Außerdem darf die Staffelmiete nicht um mehr als 50 Cent pro Quadratmeter steigen (§ 559e Abs. 3 BGB). Vermieterinnen und Vermietern steht es zudem zu, aufgrund von höheren Nebenkosten die Vorauszahlung auf die Betriebskosten zu erhöhen.
Die Höhe der Nebenkosten hat mit der im Staffelmietvertrag vereinbarten Miete und den Erhöhungen nichts zu tun. Denn Vermieterinnen und Vermieter rechnen die Nebenkosten separat ab. Sie können unabhängig von der vereinbarten Staffelmiete steigen. Diese Steigerungen dürfen Vermietende allerdings nur nach der Nebenkosten-Jahresabrechnung festlegen. Die durch die Staffelmiete entstehende Planbarkeit gilt deshalb nur für die vereinbarte Kaltmiete.
Ein Staffelmietvertrag macht die Entwicklung der Kaltmiete planbar, bietet aber keine Kostenstabilität. Die vereinbarten Mietstufen können die Kaltmiete über die Jahre deutlich erhöhen. Hinzu kommen mögliche Steigerungen bei Betriebs- und Energiekosten. Dass die künftigen Mietstufen bereits bekannt sind, bedeutet daher nicht automatisch, dass ein Staffelmietvertrag finanziell vorteilhaft ist. Prüfen Sie vor dem Unterschreiben eines Staffelmietvertrages deshalb nicht nur, ob der Vertrag rechtlich zulässig ist, sondern gleichen Sie die zu erwartende finanzielle Belastung mit Ihrer Finanz- und Lebensplanung ab. Bedenken Sie dabei vor allem folgende Punkte:
| Vorteile | Was bedeutet das für Mieterinnen und Mieter? |
|---|---|
| Transparenzbei den Mieterhöhungen | Sie wissen bereits bei Vertragsabschluss, wann und in welcher Höhe die Miete steigt. |
| Planbare Entwicklung der Kaltmiete | Da die künftigen Mietstufen im Voraus bekannt sind, können Mieterinnen und Mieter die steigende Kaltmiete frühzeitig in ihre Finanzplanung einbeziehen. |
| Nachteile | Was bedeutet das für Mieterinnen und Mieter? |
| Festgelegte Mieterhöhungen | Die Miete steigt auch dann, wenn sich Ihr Einkommen nicht erhöht. |
| Erhöhungen unabhängig von Inflation und anderen Faktoren | Sinkt zum Beispiel die ortsübliche Vergleichsmiete, steigt Ihre Miete trotzdem. |
| Gilt nur für die Grundmiete, nicht für Nebenkosten | Neben den Mietstaffeln können auch Betriebs- und Energiekosten steigen. |
| Eingeschränkte Flexibilität | Ein vereinbarter Kündigungsausschluss kann einen Umzug erschweren. |
Ob die Planungssicherheit einer Staffelmiete die möglichen Nachteile aufwiegt, hängt von den konkreten Vertragsbedingungen und Ihrer persönlichen Situation ab. Prüfen Sie deshalb insbesondere die Höhe der späteren Mietstufen und einen möglichen Kündigungsausschluss. Je stärker die Miete über die Laufzeit steigt und je wichtiger Ihnen finanzielle oder persönliche Flexibilität ist, desto genauer sollten Sie den Vertrag prüfen.