Spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums des jeweiligen Kalenderjahres muss laut des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) der Vermieter dem Mieter die Nebenkostenabrechnung vorlegen. Nachforderungen, die nach diesem Abrechnungszeitraum eingereicht werden, sind unwirksam. Durch die verspätete Nebenkostenabrechnung nach der Frist erlischt der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung.
Von dieser Regel ausgenommen sind Verspätungen, die der Vermieter nicht selbst verschuldet hat, was er aber beweisen muss. Sie als Mieter haben hingegen auch nach den besagten zwölf Monaten Frist einen Anspruch auf eine Nachzahlung. Die Zahlungsfrist für Nebenkostenabrechnung beträgt 30 Tage nach Zustellung.