Grundsteuer: Ab dem 1. Januar 2025 ist die neue Grundsteuerregelung in Kraft getreten. Vermieterinnen und Vermieter können die Grundsteuer auf ihre Mieterinnen und Mieter umlegen, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist. In diesem Fall wird die für 2025 gezahlte Steuer mit den weiteren Nebenkosten abgerechnet. Die Berechnung des zu zahlenden Betrags ergibt sich aus der Quadratmeterzahl der Wohnung.
Belegeinsicht: Seit 2025 müssen Vermieterinnen und Vermieter ihren Mieterinnen und Mietern Belege nicht mehr als Original in Papierform vorlegen. Elektronische Kopien oder Scans sind ebenfalls erlaubt.
CO2-Preis: Seit dem Abrechnungsjahr 2023 ist es nicht mehr erlaubt, die CO2-Kosten automatisch der Mietpartei zuzuschlagen. Stattdessen teilen sich Vermieterinnen und Vermieter die Kosten mit ihren Mieterinnen und Mietern. Die Höhe des Anteils der Vermieterseite richtet sich dabei nach der Energiebilanz des Gebäudes. Je schlechter sie ist, desto höher fällt der Anteil aus. Die Nebenkostenabrechnung muss Angaben zum energetischen Standard des Gebäudes, die Berechnungsgrundlage und die jeweiligen Kostenanteile enthalten.
Kosten für Abfall: Bereits seit 2024 lassen sich die Kosten für Müllkompressoren, Müllschlucker, Müllabsauganlagen und Müllmengenerfassungsanlagen auf die Mieterinnen und Mieter umlegen.
Glasfaser: Entscheiden sich Vermieterinnen und Vermieter dafür, ihre Immobilien ans Glasfasernetz anschließen zu lassen, können sie die Kosten für den gebäudeinternen Anschluss auf die Mieterinnen und Mieter umlegen. Es muss aber allen Mieterparteien möglich sein, ihren Anbieter frei zu wählen.