Nach der Wohnungsübergabe ist die der Vermieter verpflichtet, die hinterlegte Kaution zuzüglich der angesammelten Zinsen an den Mieter zurückzuerstatten. Wie lange der Vermieter mit der Rückerstattung warten darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Sollte eine Abrechnung der Nebenkosten noch ausstehen und der Vermieter rechnet mit einer Nachzahlung, ist es ihr oder ihm gestattet, einen Teil der Kaution bis zum Abschluss der Abrechnungsperiode – maximal ein Jahr – einzubehalten.
Auch im Falle von Schönheitsreparaturen, die über die normale Abnutzung hinausgehen, sowie bei Mängeln kann der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten, bis sie oder er eine Schätzung der Handwerkskosten abgeben kann. Für die Prüfung dieser Kosten hat der Vermieter nach Ende des Mietvertrages und dem Auszug des Mieters bis zu sechs Monate Zeit (BGB 548). Danach verjähren für den Vermieter die Schadensansprüche. Ist die Prüfungsfrist verstrichen, steht es dem Mieter zu, eine schriftliche Aufstellung der Summe der hinterlegten Kaution, die darauf entfallenen Zinsen sowie die Bedingungen für die Rückzahlung von dem Vermieter zu verlangen. Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution verjährt nach drei Jahren.
Bei der Wohnungsübergabe ist die Erstellung eines Wohnungsübergabeprotokolls für Vermieter sowie Mieter besonders wichtig. In diesem können beide Seiten ausstehende Kosten festhalten und mit ihrer Unterschrift bestätigen.