Ob eine Renovierungspflicht für Sie vor dem Auszug besteht, hängt von der Renovierungsklausel im Mietvertrag ab. Diese ist laut Bundesgerichtshof (BGH) nur dann gültig, wenn Sie zu Beginn des Mietverhältnisses eine renovierte Wohnung übernommen haben – abgesehen von geringfügigen Gebrauchsspuren. Achten Sie deshalb beim Einzug darauf, dass ein Wohnungsübergabeprotokoll angefertigt wird. Dieses dokumentiert den Zustand der Wohnung. Das Protokoll sollten beide Mietparteien unterschreiben, Sie als Mieter und Ihr Vermieter.
Achten Sie auf unzulässige Formulierungen. So ist ein Farbdiktat, also die Vorgabe in welcher Farbe die Wände gestrichen werden sollen, nicht rechtens. Enthält die Renovierungsklausel eine solche Vorgabe, ist die gesamte Vereinbarung unwirksam. Das bedeutet, dass Sie die Wohnung bei Auszug nicht renovieren müssen. Aber auch bei einer gültigen Renovierungsklausel empfiehlt es sich, die Wände in einem neutralen Farbton zu streichen. Bei außergewöhnlichen Farben kann der Vermieter die Kosten für einen erneuten Anstrich bei Ihnen einfordern.