Eine Abfindung beeinflusst den Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht direkt. Trotzdem führt sie regelmäßig zu sogenannten Sperrzeiten, in denen die Zahlung von Arbeitslosengeld ausgesetzt ist. Diese Sperrzeiten greifen in der Regel, wenn Sie freiwillig einen Aufhebungsvertrag unterschreiben oder die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Die Sperrzeit beträgt bis zu 12 Wochen, wenn Sie selbst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beitragen. Wenn Sie einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung zustimmen, wertet das Arbeitsamt das bereits als Beitrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Zusätzlich kann die Agentur für Arbeit eine Ruhenszeit festlegen. In dieser Zeit bekommen Sie ebenfalls keine Leistungen, da Sie durch die Abfindung finanziell abgesichert sind. Ihre Dauer hängt von der Höhe der Abfindung, Ihrem Alter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Dabei gilt der Grundsatz: Je älter Sie sind und je länger Sie im Betrieb gearbeitet haben, desto kürzer fällt die Ruhenszeit aus. Berücksichtigt werden 25 bis 60 Prozent der Abfindung (§ 158 Drittes Sozialgesetzbuch). Wer hingegen direkt Bürgergeld bezieht, ist zu Angabe der Abfindung verpflichtet, wenn Sie Ihren Antrag stellen. Das Jobcenter rechnet Ihre Abfindung bei der Bedarfsermittlung als Vermögen an.