Abfindung versteuern

Kurz und kompakt

  • Das Finanzamt wertet eine Abfindung als außerordentliche Einkünfte, die Sie versteuern müssen. Auf den Betrag entfällt die Einkommenssteuer, hinzu kommen gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

  • Mit der Fünftelregelung sinkt die Steuerlast in vielen Fällen spürbar. Damit das Finanzamt sie anerkennt, müssen Sie bei der Gestaltung der Abfindung bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

  • Eine Abfindung kann Auswirkungen auf Arbeitslosengeld oder Bürgergeld haben. Möglich sind Sperrfristen bei Aufhebungsverträgen oder Ruhenszeiten, wenn die Abfindung besonders hoch ausfällt. 

Abfindung steuerlich optimal nutzen

Wenn das eigene Angestelltenverhältnis endet, ist eine Abfindung zumindest ein kleines finanzielles Trostpflaster. Sie hilft, den temporären Verlust des Einkommens auszugleichen. In einigen Fällen dient sie sogar der Überbrückung bis zur Rente. Wichtig ist jedoch, dass die Steuer Ihnen keinen Strich durch die Rechnung macht. Bei einer hohen Einmalzahlung können schließlich hohe Abgaben die Folge sein. Mit der richtigen Ausgestaltung vermeiden Sie eine unerwünscht hohe Steuerbelastung.

Was ist eine Abfindung?

Eine Abfindung ist eine freiwillige oder ausgehandelte Geldzahlung, die Sie am Ende Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten. Meist zahlen Arbeitgeber die Abfindung, wenn sie das Arbeitsverhältnis beenden. Zur Vermeidung einer Kündigungsschutzklage ist eine Abfindung dann üblich. So umgehen sie mögliche Streitigkeiten. Das gilt zum Beispiel bei betriebsbedingten Kündigungen oder wenn beide Seiten einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.

Die Abfindung gleicht den finanziellen Nachteil aus, den Sie durch den Verlust des Arbeitsplatzes erleiden. Sie soll Zeit verschaffen, bis Sie eine neue Stelle finden. Die Höhe der Abfindung hängt vom individuellen Vertrag oder von einer gerichtlichen Einigung ab. Einen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht.

Werden Abfindungen voll versteuert?

Eine Abfindung ist grundsätzlich voll zu versteuern. Das Finanzamt behandelt diese Zahlung als „außerordentliche Einkünfte“ nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EstG). Sie erhöhen also Ihr zu versteuerndes Einkommen im Steuerjahr der Auszahlung. Der Steuersatz kann so deutlich steigen, da die Abfindung zusätzlich zu Ihrem regulären Einkommen versteuert wird.

Neben der Einkommensteuer kommen weitere Abgaben hinzu: Der Solidaritätszuschlag beträgt, sofern Sie ihn zahlen müssen, weitere 5,5 Prozent der Einkommensteuer. Falls Sie kirchensteuerpflichtig sind, kommen weitere 9 Prozent dazu. Das schmälert die Abfindung spürbar und ist für Sie ein großer Nachteil, denn Ihre Einmalzahlung wird in diesem Fall zu einem sehr schlechten Steuersatz versteuert.

Wer zahlt den Solidaritätszuschlag?

Den Solidaritätszuschlag oder Soli zahlen Sie ab einem bestimmten Einkommen. Derzeit liegt die Einkommensgrenze für Ledige bei ca. 73.500 Euro. Für Verheiratete fällt der Soli hingegen bei einem Einkommen von ca. 114.300 Euro an. Maßgeblich ist ein Kalenderjahr.

Wie kann ich mit der Fünftelregelung Steuern sparen?

Mit der Fünftelregelung senken Sie in vielen Fällen die Steuerlast durch die Abfindung. Das Finanzamt behandelt die Zahlung dabei rechnerisch so, als hätten Sie die Abfindung über fünf Jahre verteilt erhalten. Dies mildert den sogenannten Effekt der Steuerprogression – also den Anstieg des Steuersatzes bei höherem Einkommen. Die Regelung greift nur unter bestimmten Bedingungen.

Die Abfindung muss als Einmalzahlung erfolgen, das Arbeitsverhältnis muss eindeutig beendet sein und es dürfen keine regelmäßigen Teilleistungen vereinbart sein. Auch nachgelagerte Leistungen wie Lohnfortzahlung oder Resturlaubstage schließen die Anwendung der Fünftelregelung in der Regel aus. Achten Sie außerdem auf Ihre weiteren Einkünfte im selben Jahr. Hohe Nebeneinkünfte oder eine parallele neue Beschäftigung schmälern den Effekt ebenfalls. In manchen Fällen bringt Ihnen die Fünftelregelung dann kaum noch eine spürbare Ersparnis.

Beispielrechnung: Steuerersparnis durch Fünftelregelung

Ausgangslage:

Brutto-Jahresgehalt: 45.000 €
Einmalige Abfindung: 10.000 €

1. Schritt: Berechnung der Steuerlast mit Fünftelregelung

Ein Fünftel der Abfindung: 2.000 €
Zu versteuerndes Einkommen: 47.000 €
→ Steuerlast: 9.832 €

2. Schritt: Steuerlast ohne Abfindung

Brutto-Jahresgehalt: 45.000 €
→ Steuerlast: 9.285 €

3. Schritt: Differenz berechnen und mit 5 multiplizieren

9.832 € – 9.285 € = 547 €
547 € × 5 = 2.735 € Steuer auf die Abfindung

4. Schritt: Gesamtsteuerlast ermitteln

2.735 € (Abfindung) + 9.285 € (Gehalt) = 12.020 €

Zum Vergleich:

Ohne Anwendung der Fünftelregelung würde das gesamte Jahreseinkommen (45.000 € + 10.000 € = 55.000 €) versteuert.
→ Steuerlast: 12.165 €

Steuervorteil durch die Fünftelregelung: 145 €

Hinweis: Die genannten Zahlen dienen als grobe Orientierung. Ihr persönlicher Fall kann anders gelagert sein. Besprechen Sie Ihr Anliegen im Zweifel mit einer steuerlich beratenden Stelle.

Wann ist die Anwendung der Fünftelregelung ausgeschlossen?

Vereinbaren Sie mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Aufteilung der Abfindung, greift die Fünftelregelung nicht. Auch wenn Sie eine Ratenzahlung erhalten oder Sie die Summe über mehrere Jahre strecken, entfällt diese steuerliche Praxis. Damit das Finanzamt die Fünftelregel anerkennt, meiden Sie zudem idealerweise eine Vergütung des Resturlaubs, Boni oder Lohnfortzahlung. Sie führen dazu, dass das Finanzamt die Abfindung nicht mehr als außerordentliche Einkünfte einstuft. Bedenken Sie dies bei Ihrer steuerlichen Ausgestaltung, aber prüfen Sie sorgfältig. Fällt Ihr Bonus oder die noch ausstehende Vergütung von Resturlaub höher aus als die gesparte Steuer, macht es ggf. Sinn, auf die Fünftelregelung zu verzichten.

Nachträgliche Änderung

Wer die Fünftelregelung nicht gleich bei der Auszahlung berücksichtigt, kann sie im Rahmen der Steuererklärung nachträglich beantragen. Das Finanzamt prüft dann, ob die Voraussetzungen vorlagen. Auch wenn der Arbeitgeber die Abfindung zunächst falsch versteuert hat, lässt sich der Fehler später korrigieren. Die Steuerlast sinkt dadurch rückwirkend. Eine Nachzahlung ist nicht nötig.

Abfindung und Arbeitslosengeld

Eine Abfindung beeinflusst den Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht direkt. Trotzdem führt sie regelmäßig zu sogenannten Sperrzeiten, in denen die Zahlung von Arbeitslosengeld ausgesetzt ist. Diese Sperrzeiten greifen in der Regel, wenn Sie freiwillig einen Aufhebungsvertrag unterschreiben oder die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Die Sperrzeit beträgt bis zu 12 Wochen, wenn Sie selbst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beitragen. Wenn Sie einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung zustimmen, wertet das Arbeitsamt das bereits als Beitrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 

Zusätzlich kann die Agentur für Arbeit eine Ruhenszeit festlegen. In dieser Zeit bekommen Sie ebenfalls keine Leistungen, da Sie durch die Abfindung finanziell abgesichert sind. Ihre Dauer hängt von der Höhe der Abfindung, Ihrem Alter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Dabei gilt der Grundsatz: Je älter Sie sind und je länger Sie im Betrieb gearbeitet haben, desto kürzer fällt die Ruhenszeit aus. Berücksichtigt werden 25 bis 60 Prozent der Abfindung (§ 158 Drittes Sozialgesetzbuch). Wer hingegen direkt Bürgergeld bezieht, ist zu Angabe der Abfindung verpflichtet, wenn Sie Ihren Antrag stellen. Das Jobcenter rechnet Ihre Abfindung bei der Bedarfsermittlung als Vermögen an.

Rechtsberatung zur Absicherung

Prüfen Sie mögliche Auswirkungen der Ihnen angebotenen Abfindung in vielerlei Hinsicht. Auch die Auswirkungen auf Sozialleistungen sind neben der Steuer nicht zu unterschätzen. Eine Rechtsberatung hilft Ihnen dabei, steuerliche und rechtliche Auswirkungen einzuordnen.

FAQs zur Versteuerung von Abfindungen

Ja, Sie müssen die Abfindung in der Steuererklärung angeben. Sie zählt zu den „außerordentlichen Einkünften“ und wird daher gesondert behandelt. Das Finanzamt prüft automatisch, ob die Fünftelregelung greift und eine Steuerermäßigung möglich ist. Ohne Angabe riskieren Sie eine Nachforderung, eine fehlerhafte Besteuerung oder im schlimmsten Fall ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine bestimmte Abfindungshöhe. Häufig orientieren sich Arbeitgeber an der Faustformel: ein halbes bis ganzes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. In Sozialplänen oder bei gerichtlichen Vergleichen besteht die Möglichkeit, eine höhere Abfindung durchzusetzen. Die tatsächliche Höhe hängt häufig vom eigenen Verhandlungsgeschick ab.

Abfindungen sind grundsätzlich nicht steuerfrei. Sie unterliegen der Einkommensteuer, da sie als Ersatz für entgangenes Einkommen gelten. Eine Steuerentlastung ist lediglich über die Fünftelregelung möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Neben der Einkommenssteuer zahlen Sie, je nach Höhe der Abfindung, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Beiträge zur Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung müssen Sie von diesem Ausgleich nicht abführen. Die tatsächliche Steuerlast hängt von Ihrem Gesamteinkommen ab.

Lassen Sie sich die Abfindungszahlung möglichst als Einmalzahlung im Kalenderjahr der Beendigung auszahlen. Das ist eine Grundvoraussetzung für die Fünftelregelung, wenn Sie sie anwenden möchten. Wägen Sie jedoch vorausschauend ab, was für Sie am günstigsten ist. Achten Sie außerdem auf mögliche Auswirkungen auf Arbeitslosen- oder Bürgergeld, die durch eine Abfindung entstehen können.

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