Trennungsunterhalt: Wann Sie vor der Scheidung zahlen müssen

Kurz und kompakt

  • Durch den Trennungsunterhalt soll die geringer verdienende Person in der Lage sein, den gewohnten Lebensstandard aufrechtzuerhalten.

  • Anspruch besteht nur, wenn die Ehe noch nicht geschieden ist und die unterhaltspflichtige Person selbst genug Geld zum Leben hat.

  • Unterhaltsberechtigte dürfen vorübergehend mit Ihrer Noch-Partnerin oder Ihrem Noch-Partner zusammenwohnen und müssen sich erst nach ein paar Monaten ein eigenes Einkommen verdienen.

Wenn es nach einer Trennung um die Finanzen geht

Eine Trennung von der Ehepartnerin oder dem Ehepartner ist selten schön. Damit in dieser emotional aufwühlenden Zeit nicht auch noch finanzielle Sorgen für eine Person hinzukommen, gibt es den Trennungsunterhalt. Wer die Rechtslage dazu kennt, sichert sich frühzeitig Ansprüche oder wehrt sich gegen unangemessen hohe Forderungen.

Was ist Trennungsunterhalt?

Trennen sich Eheleute, steht eine Person häufig finanziell besser da als die andere. Damit der gewohnte Lebensstandard der wirtschaftlich schwächeren Person nicht sinkt, muss die wirtschaftlich stärkere Person in der Trennungszeit Trennungsunterhalt zahlen. Das gilt nur, solang die Ehepartnerinnen oder -partner zwar bereits getrennt leben und wirtschaften, aber noch nicht geschieden sind. So zum Beispiel während des sogenannten Trennungsjahrs, also des Jahrs, bevor eine Scheidung wirksam wird. Die gesetzliche Grundlage für diesen Anspruch findet sich in § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Voraussetzungen für den Anspruch auf Trennungsunterhalt

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht nur, wenn die Eheleute getrennt leben – also keine gemeinsame Haushaltsführung oder eine andere wirtschaftliche Verbindung mehr besteht. Das gilt auch dann, wenn Sie mit Ihrer Ehepartnerin oder Ihrem Ehepartner übergangsweise noch in derselben Wohnung leben. Die wirtschaftlich schwächere Person muss allerdings nachweisen, dass das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den gewohnten Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Dazu reichen aktuelle Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen oder auch Steuerbescheide. Gleichzeitig muss die wirtschaftlich stärkere Person leistungsfähig sein, also nach Abzug eigener Ausgaben noch genug Geld zur Verfügung haben, um den Unterhalt zu zahlen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt gilt unabhängig davon, wer die Trennung verschuldet hat. Wer nur teilweise erwerbstätig ist oder familiäre Aufgaben übernommen hat, kann ebenfalls Anspruch auf Unterstützung haben.

Tipp: Trennungsbrief aufsetzen

Kappen Sie am besten in den ersten Tagen oder Wochen nach der Trennung wirtschaftliche Verbindungen und setzen Sie einen Trennungsbrief auf. In diesem Schriftstück müssen Sie die Trennung klar aussprechen und ein Datum nennen, ab dem sie gilt. Damit können Sie den Beginn Ihrer Ansprüche auf Unterhalt zeitlich belegen. Zudem sollten Sie auch Ihren Anspruch in diesem Brief geltend machen. Wenn sich die Höhe der Zahlungen noch nicht beziffern lässt, fordern Sie Ihre frühere Partnerin oder Ihren früheren Partner zumindest zur Vorlage geeigneter Unterlagen auf. Vollziehen Sie insbesondere eine wirtschaftliche Trennung Ihrer Güter.

So lang wird Trennungsunterhalt gezahlt

Die Trennungsunterhaltszahlungen beginnen an dem Tag, an dem die Eheleute endgültig getrennt leben. Ab diesem Zeitpunkt dürfen sie laut Gesetz aus wirtschaftlicher Sicht keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und ihr Leben nicht mehr gemeinsam planen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet spätestens mit der rechtskräftigen Scheidung, kann aber auch früher auslaufen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die wirtschaftlich schwächere Person selbst wieder genug verdient, und der Anspruch dadurch erlischt. Trennungsunterhalt lässt sich auch rückwirkend einfordern. Dafür müssen Sie aber Ihren Anspruch vorher klar schriftlich äußern.

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So berechnen Sie den Trennungsunterhalt

Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen beider Eheleute. Dabei zählen nicht nur das Arbeitsentgelt, sondern auch Einkünfte aus Miete, Kapital oder selbstständiger Tätigkeit. Abgezogen werden berücksichtigungsfähige Ausgaben wie berufsbedingte Kosten oder Schulden. Die geringer verdienende Person bekommt in der Regel 3/7 der Einkommensdifferenz. Gleichzeitig muss dem oder der Unterhaltspflichtigen ein monatlicher Selbstbehalt bleiben, mit dem sich die eigene Existenz sichern lässt. Für das Jahr 2026 liegt dieser Betrag bei mindestens 1.475 Euro für Nicht-Erwerbstätige und 1.600 Euro für Erwerbstätige. Fließt Kindergeld, wird diese Summe beiden Eheleuten laut gängiger Rechtsprechung jeweils zur Hälfte angerechnet.

Beispielrechnung zum Trennungsunterhalt

 Ehepartner AEhepartnerin B
Nettoeinkommen (monatlich)5.000 €1.000 €
Berufsbedingte Aufwendungen- 150 €- 50 €
Kredittilgung- 300 €
Private Krankenversicherung- 250 €- 150 €
Bereinigtes Nettoeinkommen4.300 €800 €
Einkommensdifferenz 3.500 €
Trennungsunterhalt (3/7 von 3.500 €) 1.500 €

Unterhaltsberechtigte Person muss nicht sofort arbeiten

Zu Beginn der Trennungszeit besteht keine Pflicht, eine Arbeit aufzunehmen. Das Trennungsjahr soll Raum bieten, um persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse neu zu ordnen. Wer bisher nicht berufstätig war, muss das also nicht sofort nach der Trennung ändern. Nach einer gewissen Zeit allerdings – meist nach einigen Monaten – wird laut gängiger Rechtsprechung erwartet, dass die unterhaltsberechtigte Person zumindest in Teilzeit arbeitet, um finanziell etwas beizutragen.

Info: An Regelzeit orientieren

Wann Sie wieder eine Arbeit aufnehmen müssen, beurteilen Gerichte teils sehr unterschiedlich. Im Regelfall gilt ein Zeitraum von 6 bis 12 Monaten als angemessen. In schwierigen Fällen – beispielsweise bei hohem Alter oder gesundheitlichen Einschränkungen – sahen Gerichte Zeiträume von bis zu 3 Jahren als vertretbar. Wenn Sie sicher sein wollen, orientieren Sie sich eher an der Regelzeit.

Unterschied zum nachehelichen Unterhalt

Solang eine Ehe nicht geschieden ist, besteht automatisch Anspruch auf Trennungsunterhalt. Beim nachehelichen Unterhalt hingegen muss der Anspruch gut begründet sein. Denn nach der Scheidung gilt: Wer arbeiten kann, soll sich möglichst selbst versorgen. Unterhalt gibt es dann unter Umständen für die Person, die zum Beispiel gemeinsame Kinder betreut, länger erkrankt oder zu gering qualifiziert für den Arbeitsmarkt ist.

FAQs zum Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt bekommt, wer nach der Trennung weniger verdient. Voraussetzung ist, dass die zahlende Person leistungsfähig ist, also selbst genug Geld zum Leben hat. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht ab dem Zeitpunkt der Trennung, solang die Scheidung noch nicht durch ist. Selbst Geld verdienen muss die unterhaltsberechtigte Person in den ersten Monaten der Trennungsphase noch nicht.

Ja, wenn Sie den Trennungsunterhalt nachweislich eingefordert haben. Eine schriftliche Zahlungsaufforderung reicht aus, um Ihren Anspruch zu sichern. Je früher Sie reagieren, desto besser.

Bei Arbeitslosigkeit sinkt das verfügbare Einkommen. Dadurch verringert sich die Höhe des Unterhalts oder die Pflicht zur Zahlung erlischt sogar. Arbeitslosengeld zählt auch als Einkommen. Das Gericht prüft im Streitfall genau, ob jemand wegen des Unterhalts in die Arbeitslosigkeit gegangen ist.

Eine neue Beziehung ändert zunächst nichts am Anspruch. Erst wenn es sich bei der neuen Partnerschaft um eine feste, eheähnliche Lebensgemeinschaft handelt, kann der Anspruch entfallen. Entscheidend dafür sind eine gemeinsame Haushaltsführung und gemeinsames Wirtschaften. Kurzzeitige Beziehungen spielen beim Trennungsunterhalt keine Rolle.

Nein, Trennungsunterhalt gibt es nur bei einer bestehenden Ehe. Wer unverheiratet zusammenlebt, hat bei Trennung keinen gesetzlichen Anspruch. Eine lange Beziehung ohne Trauschein ändert an diesem Grundsatz nichts.

In der Regel zählen bei der Berechnung des Trennungsunterhalts nur laufende Einkünfte wie Arbeitsentgelte oder Mieteinnahmen. Vermögen wie Ersparnisse oder Immobilien rechnet das Gericht in den meisten Fällen nicht an. In begründeten Ausnahmefällen lässt es sich bei der Berechnung heranziehen. Das gilt zum Beispiel bei sehr hohem Vermögen ohne laufendes Einkommen. Solche Detailfragen entscheidet das Gericht aber stets im Einzelfall.

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