Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht nur, wenn die Eheleute getrennt leben – also keine gemeinsame Haushaltsführung oder eine andere wirtschaftliche Verbindung mehr besteht. Das gilt auch dann, wenn Sie mit Ihrer Ehepartnerin oder Ihrem Ehepartner übergangsweise noch in derselben Wohnung leben. Die wirtschaftlich schwächere Person muss allerdings nachweisen, dass das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den gewohnten Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Dazu reichen aktuelle Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen oder auch Steuerbescheide. Gleichzeitig muss die wirtschaftlich stärkere Person leistungsfähig sein, also nach Abzug eigener Ausgaben noch genug Geld zur Verfügung haben, um den Unterhalt zu zahlen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt gilt unabhängig davon, wer die Trennung verschuldet hat. Wer nur teilweise erwerbstätig ist oder familiäre Aufgaben übernommen hat, kann ebenfalls Anspruch auf Unterstützung haben.