Kurzzeitkennzeichen: Gültigkeit, Kosten und Versicherung

Kurz und kompakt

  • Mit einem Kurzzeitkennzeichen sind Sie befristet mobil: für Überführungen, Probefahrten, HU-Termine oder Fahrten zur Behörde.

  • Die Zulassungsstelle stellt das Kennzeichen für maximal fünf Tage aus. Das Ablaufdatum steht dabei gut sichtbar im gelben Randfeld.

  • Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug abgemeldet ist, Sie eine gültige Haftpflichtversicherung haben und ein Nachweis der letzten Hauptuntersuchung vorliegt.

Mobil unterwegs mit zeitlich befristetem Kennzeichen

Mit einem Kurzzeitkennzeichen sind Sie zeitlich begrenzt mobil - zum Beispiel, wenn Sie ein Fahrzeug überführen, prüfen oder zur Zulassung vorbereiten. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wie Sie das Kennzeichen beantragen und welche Kosten entstehen. Außerdem informieren wir Sie darüber, auf welcher rechtlichen Grundlage Sie Ihr Fahrzeug innerhalb dieses Rahmens bewegen.

Was ist ein Kurzzeitkennzeichen?

Ein Kurzzeitkennzeichen ist ein amtliches Kennzeichen mit befristeter Zuteilung. Die Zulassungsbehörde an Ihrem Wohnsitz oder am Standort des Fahrzeuges stellt es für ein konkretes Fahrzeug aus. Es dient ausschließlich bestimmten Fahrten. Das Kennzeichen enthält eine individuelle Nummernfolge. Es beginnt mit dem Unterscheidungszeichen des jeweiligen Zulassungsbezirks. Am rechten Rand befindet sich ein gelbes Feld mit Ablaufdatum. Dieses Datum markiert das Ende der Gültigkeit. Nach Ablauf verliert das Kennzeichen seine Wirksamkeit. 

Gültigkeitsdauer und Zweck

Die Zulassungsstelle vergibt das Kurzzeitkennzeichen für maximal fünf Tage. Die Frist beginnt nach dem Tag der Ausgabe. Innerhalb dieses Zeitraums dürfen Sie das Fahrzeug ausschließlich für festgelegte Fahrten nutzen. Dazu zählen insbesondere:

  • Überführungsfahrten, etwa vom Kaufort zum neuen Standort,
  • Probefahrten nach Reparaturen,
  • Fahrten zur Hauptuntersuchung bei einer anerkannten Untersuchungsstelle,
  • Fahrten zur Zulassung bei der zuständigen Behörde.

Private Alltagsfahrten gehören nicht zum vorgesehenen Zweck. Die FZV grenzt das Kennzeichen deutlich von einer regulären Anmeldung ab.

Voraussetzungen für die Nutzung

Bevor Sie ein Kurzzeitkennzeichen führen, müssen Sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Sie melden das Fahrzeug ab, mindestens einen Werktag vor der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens. Außerdem müssen Sie mindestens eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug vorzeigen. Sie besitzen einen Prüfbericht über die letzte gültige Hauptuntersuchung (HU/TÜV). 

Rechtsgrundlage

Die rechtliche Grundlage für das Kurzzeitkennzeichen bildet § 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).

Anzahl der Kurzzulassungen von fabrikneuen Personenkraftwagen in Deutschland in den Jahren 2014 bis 2024

Weitere Informationen: Deutschland

Quelle: KBA, Statista 2026

Antrag und benötigte Unterlagen

Die Beantragung erfolgt persönlich bei der Zulassungsstelle am Wohnsitz der antragstellenden Person oder am Standort des Fahrzeugs. Auch eine vertretende Person mit schriftlicher Vollmacht kann das Kennzeichen beantragen. Sie benötigen in der Regel folgende Unterlagen:

  • gültigen Personalausweis oder Reisepass,
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer),
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und/oder Teil II (Fahrzeugbrief),
  • Nachweis über die letzte Hauptuntersuchung,
  • ggf. eine Vollmacht (bei Vertretung),
  • ggf. CoC-Papiere (Certificate of Conformity, EG-Übereinstimmungsbescheinigung) vom Hersteller, 
  • Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug (bei Firmen),
  • Vereinsregisterauszug (bei Vereinen).

Kosten eines Kurzzeitkennzeichens

Verwaltungsgebühr bei der Zulassungsstelle13,10 Euro
Gebühr für das Erstellen der Nummernschilder20 bis 30 Euro
Kosten für die eVB-Nummeretwa 30 Euro*
ggf. Ausnahmegenehmigung für Umweltzoneetwa 50 Euro

* Die Höhe der Kosten ist abhängig von Anbieter und Versicherungsart (Kfz-Haftpflicht, Vollkasko oder Teilkasko) und kann bis zu 100 Euro betragen.

Hauptuntersuchung

Liegt keine gültige Hauptuntersuchung vor, dürfen Sie ausschließlich zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle oder in eine Werkstatt im zuständigen Zulassungsbezirk fahren. Diese Einschränkung stellt sicher, dass nur verkehrssichere Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen.

Kurzzeitkennzeichen vs. rotes Kennzeichen

Während sich das Kurzzeitkennzeichen auf ein einzelnes Fahrzeug bezieht und zeitlich fest begrenzt ist, ist ein rotes Kennzeichen ein Jahr gültig. Voraussetzung ist ein angemeldeter Kfz-Gewerbebetrieb. Das gelbe Kurzzeitkennzeichen dürfen auch Privatpersonen benutzen. Das rote Kennzeichen dagegen ist nur für gewerblichen Autohandel, Sachverständige sowie Oldtimer-Sammlende vorgesehen.

Sanktionen bei Missbrauch

Wenn Sie das Kurzzeitkennzeichen außerhalb der erlaubten Zwecke verwenden oder nach Ablauf des Datums einsetzen, drohen rechtliche Konsequenzen. Behörden ahnden Verstöße mit Bußgeldern. Dazu kommen versicherungsrechtliche Folgen, wenn kein gültiger Versicherungsschutz besteht. 

FAQs zum Kurzzeitkennzeichen

Ein Kurzzeitkennzeichen gilt maximal fünf Tage. Die Frist beginnt nach dem Tag der Zuteilung durch die zuständige Zulassungsstelle. Das Ablaufdatum steht deutlich sichtbar im gelben Feld am rechten Rand des Kennzeichens. Nach diesem Datum verliert das Kennzeichen automatisch seine Gültigkeit. 

Das Kurzzeitkennzeichen ist ein nationales Kennzeichen. Es dient in erster Linie Fahrten innerhalb Deutschlands. Ob eine Fahrt ins Ausland anerkannt wird, hängt vom jeweiligen Staat ab. Andere Länder entscheiden eigenständig, ob sie dieses befristete Kennzeichen akzeptieren. Vor einer grenzüberschreitenden Fahrt empfiehlt sich daher eine vorherige Klärung mit den zuständigen Stellen des Ziellandes. 

Für die Beantragung bei der Zulassungsbehörde legen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vor. Zusätzlich benötigen Sie eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) als Nachweis der Haftpflichtversicherung. Auch die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und/oder die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist erforderlich. Ebenfalls relevant ist der Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung. Wenn eine andere Person den Antrag stellt, gehört eine schriftliche Vollmacht zu den erforderlichen Dokumenten. 

Eine andere Person darf das Kurzzeitkennzeichen für Sie beantragen. Dafür erteilen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht. Die bevollmächtigte Person weist sich bei der Zulassungsstelle mit einem eigenen Ausweisdokument aus und legt zusätzlich Ihre Ausweiskopie vor. 

Das Kurzzeitkennzeichen ist immer fahrzeuggebunden. Die Zulassungsbehörde verknüpft es bei der Zuteilung mit den konkreten Fahrzeugdaten. Sie dürfen es ausschließlich an diesem einen Fahrzeug verwenden. Eine Übertragung auf ein anderes Fahrzeug ist nicht zulässig. Diese eindeutige Zuordnung schafft Transparenz bei Kontrollen und stellt sicher, dass jede Fahrt nachvollziehbar dokumentiert bleibt.

Sobald die 5-Tage-Frist endet, verliert das Kurzzeitkennzeichen seine Gültigkeit. Führen Sie das Fahrzeug danach weiterhin im öffentlichen Straßenverkehr, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Behörden ahnden einen solchen Verstoß mit Bußgeldern. Zusätzlich entfällt der vorgesehene Versicherungsschutz, da er an die gültige Zuteilung gekoppelt ist. Wenn Sie das Fahrzeug weiterhin nutzen möchten, benötigen Sie vor Ablauf der Frist eine reguläre Zulassung.

Jetzt Traumauto finanzieren und beim Kauf bares Geld sparen

Autokredit

Bleiben Sie mobil: Mit einem Autokredit finanzieren Sie Ihr Wunschfahrzeug schnell und unkompliziert. Weitere Informationen zum Kredit finden Sie hier.