Mit einem abgemeldeten Fahrzeug dürfen Sie nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen. Um dies kenntlich zu machen, werden die Nummernschilder entstempelt. Am Tag der Abmeldung dürfen Sie Ihr Fahrzeug jedoch noch bis 23:59 Uhr nutzen. Voraussetzung ist, dass die bereits entstempelten Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sind und weiterhin Versicherungsschutz besteht. So können Sie Ihr Auto beispielsweise nach Hause, zum Gebrauchtwagenhändler oder zum Schrottplatz fahren.
Für spätere Fahrten benötigen Sie ein Kurzzeitkennzeichen, das Sie bei der Zulassungsstelle beantragen können. Es ist in der Regel bis zu fünf Tage gültig und darf nur für Probe- oder Überführungsfahrten genutzt werden. Voraussetzung ist unter anderem eine gültige Versicherung sowie eine aktuelle Hauptuntersuchung (HU).