Erbschaftsteuer für Eheleute, Kinder und Geschwister

Kurz und kompakt

  • Wie viel Sie steuerfrei erben dürfen, hängt von Ihrem Verwandtschafts- oder Beziehungsgrad zu der Person ab, von der Sie erben.

  • Freibeträge variieren je nach Beziehung und reichen von etwa 500.000 Euro für Ehepartnerinnen und Ehepartner bis 400.000 Euro für Kinder.

  • Bei Schenkungen zu Lebzeiten gelten ähnliche Freibeträge, die sich aber alle 10 Jahre erneut nutzen lassen.

Steuerklassen und Freibeträge beim Erbe

Auf den Nachlass einer verstorbenen Person fällt unter Umständen Erbschaftsteuer an. Diese zahlen die Erbinnen und Erben, wenn sie die Erbschaft antreten. Bei einer Schenkung zu Lebzeiten hingegen können mit der Schenkungssteuer zwar ebenfalls Abgaben anfallen. Allerdings lässt sich hierbei der Freibetrag mehrfach nutzen. Wissenswertes zur Erbschafts- und zur Schenkungssteuer, zu den Steuerklassen und Freibeträgen erfahren Sie hier.

Davon hängt die Höhe der Erbschaftsteuer ab

Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt vom Wert des Erbes und dem Verwandtschafts- oder Beziehungsgrad ab. Um sie zu ermitteln, werden die Erbinnen und Erben in 3 Steuerklassen eingeteilt – je nachdem, wie eng ihre Bindung zu derjenigen Person war, von der sie erben. Mit der Steuerklasse geht dann der persönliche Freibetrag einher, der darüber entscheidet, ob und in welcher Höhe Steuern auf das Erbe anfallen. Der Freibetrag liegt zwischen 20.000 und 500.000 Euro. Zusätzliche Freibeträge gewährt der Staat für Hausrat und andere Wertgegenstände.

Beerdigungskosten

Ausgaben, die nach einem Todesfall entstehen, senken die Erbschafssteuer. Dazu gehören zum Beispiel die Beerdigung und ein Grabstein. Das Finanzamt zieht dafür meist pauschal 15.000 Euro von dem Betrag ab, auf dessen Basis es die Erbschaftsteuer berechnet. Das gilt nur einmal je Todesfall. Sie können statt der Pauschale auch höhere Kosten ansetzen. Dann müssen Sie Rechnungen vorlegen.

Steuerklassen bei einer Erbschaft

Bei der Einstufung der Erbinnen und Erben in die 3 Steuerklassen gilt: Je enger das Verwandtschafts- oder Beziehungsverhältnis, desto günstiger ist der Steuersatz.

Steuerklasse I

Günstigste Steuerklasse für enge Familienangehörige:

  • Ehepartnerinnen und Ehepartner
  • eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
  • Kinder und Stiefkinder
  • Enkelkinder
  • Eltern und Großeltern

Steuerklasse II

Mittlerer Steuersatz für bestimmte Verwandte:

  • Geschwister   
  • Nichten und Neffen
  • Stiefeltern
  • Schwiegerkinder
  • geschiedene Ehepartnerinnen und Ehepartner

Steuerklasse III

Höchster Steuersatz für alle übrigen Personen:

  • nicht verwandte Personen
  • Freundinnen und Freunde
  • nicht eingetragene nichteheliche Lebensgemeinschaften

Freibeträge bei der Erbschaftsteuer

Der Freibetrag ist die Summe, für die Sie keine Steuer zahlen müssen. Je enger die rechtliche Beziehung zur verstorbenen Person, desto höher fällt er aus. Übersteigt der Wert Ihres Erbes den jeweiligen Freibetrag, müssen Sie den Teil versteuern, der darüberliegt.

Steuerklasse und Freibeträge beim Erben

Steuerklasse

Verwandtschaftsgrad

Freibetrag 

I

Ehepartnerin, Ehepartner und eingetragene Lebenspartnerin, Lebenspartner

500.000 € 

I

Kinder und Stiefkinder

400.000 €

I

Enkelkinder

200.000 €

I

Eltern und Großeltern

100.000 €

II

Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartnerinnen und Ehepartner

20.000 €

III

sonstige Personen

20.000 €

Freibeträge bei einer Erbengemeinschaft

Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Jede Erbin und jeder Erbe muss den eigenen Anteil selbst versteuern. Dabei gilt die persönliche Steuerklasse.

In diesen Fällen fällt keine Erbschaftsteuer an

Abgesehen von den Teilen einer Erbschaft, für die der persönliche Freibetrag gilt, fällt auch für Folgendes keine Steuer an:

  • Bestimmte Gegenstände: Für Erbinnen und Erben der Steuerklasse I gelten zusätzliche Freibeträge, z. B. bis zu 41.000 Euro für Hausrat und bis zu 12.000 Euro für andere Gegenstände wie Schmuck oder Autos. In den Steuerklassen II und III steht hierfür insgesamt ein Freibetrag von 12.000 Euro zur Verfügung.
  • Versorgung für Kinder: Kinder einer verstorbenen Person erhalten gestaffelt nach Alter einen Versorgungsfreibetrag. Die Höhe reicht von 52.000 Euro für Kleinkinder bis zu 10.300 Euro für junge Erwachsene bis 27 Jahren.
  • Versorgung für Ehepartnerinnen und -partner: Hinterbliebene Eheleute sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner erhalten unabhängig vom Alter einen pauschalen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro.

 

Was tun, wenn das Erbe Schulden enthält?

Wer eine Erbschaft annimmt, übernimmt auch die Schulden, die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Übersteigen diese den Wert des Erbes, lohnt sich die Annahme finanziell nicht. In diesem Fall können Sie das Erbe ausschlagen. Dafür müssen Sie innerhalb von 6 Wochen eine Erklärung beim Nachlassgericht abgeben. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Erbfall erfahren. Das bedeutet: Sie müssen wissen, dass die Person gestorben ist und dass Sie als Erbin oder Erbe in Betracht kommen. Die Frist verlängert sich auf 6 Monate, wenn die Person, von der das Erbe stammt, ihren letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder sich die Erbin bzw. der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhielt.

Was ist eine Erbschaft?

Vererben lässt sich jede Form von Vermögen: von Geld über Wertgegenstände und Immobilien bis hin zu Wohn- und Nutzungsrechten.

Was lässt sich von der Erbschaftsteuer absetzen?

Nicht der gesamte Nachlass ist automatisch steuerpflichtig. Vom geerbten Vermögen dürfen Sie bestimmte Kosten abziehen, bevor das Finanzamt die Erbschaftsteuer berechnet. Dazu gehören:

  • Nachlassverbindlichkeiten: beispielsweise offene Kredite und Rechnungen,
  • Erbfallkosten: Kosten für Bestattung, Grabpflege, Grabmal, Nachlassregelung,
  • Beratungskosten: Gebühren für Notarin, Notar, die Steuerberatung oder die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung,
  • Vermächtnisse: Geld, das Sie laut Testament anderen Personen auszahlen müssen.

Welche Vermögenswerte lassen sich vererben?

Eine Erbschaft umfasst häufig verschiedene Arten von Vermögen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Geldvermögen wie Bankguthaben oder Bargeld,
  • Wertpapiere, zum Beispiel Aktien oder Fondsanteile,
  • Immobilien, etwa Häuser, Wohnungen oder Grundstücke,
  • Unternehmensvermögen, etwa Anteile an einer Firma oder Betriebsvermögen.

Nicht alle Vermögensarten behandelt das Finanzamt gleich:

  • Unternehmensvermögen bleiben ganz oder teilweise steuerfrei, wenn die Nachfolgerin oder der Nachfolger den Betrieb weiterführt und dabei bestimmte Vorgaben einhält – etwa zur Lohnzahlung.
  • Für Immobilien gelten besondere Regeln, insbesondere beim Familienheim.

Wann fällt bei geerbten Immobilien keine Erbschaftsteuer an?

Damit das Finanzamt keine Erbschaftsteuer erhebt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Kinder, Ehepartnerinnen oder -partner, Lebenspartnerinnen oder -partner müssen nach dem Erbfall in die Immobilie einziehen.
  • Sie müssen dort mindestens 10 Jahre lang wohnen.
  • Die Wohnfläche der geerbten Immobilie darf für die Kinder maximal 200 Quadratmeter betragen. Für Eheleute gilt diese Regel nicht.

Erfüllen die Verwandten diese Bedingungen nicht, zum Beispiel weil sie verspätet einziehen oder zu früh wieder ausziehen, fällt Erbschaftsteuer abzüglich des Freibetrags an.

Alternative: mehrfach Freibeträge durch Schenkungen nutzen

Um Ihre Erbinnen und Erben steuerlich zu entlasten, können Sie zu Lebzeiten eine Schenkung vornehmen. Der Vorteil einer Schenkung ist, dass die beschenkte Person die persönlichen Freibeträge alle 10 Jahre erneut nutzen darf. Diese liegen – je nach Verwandtschafts- oder Beziehungsgrad – bei 20.000 bis 500.000 Euro. So können Sie Ihr Erbe stückweise weitergeben, ohne dass Steuer darauf anfällt. Zudem ist es möglich, Ihr Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei Ihrer Ehepartnerin oder Ihrem Ehepartner beziehungsweise Ihren Kindern zu übertragen. Für Schenkungen gelten grundsätzlich dieselben Steuerklassen und Freibeträge wie bei einer Erbschaft. Ausgenommen davon sind Eltern und Großeltern. Bei einer Schenkung gehören sie nur zur Steuerklasse II.

Erbschaft dem Finanzamt melden – so geht’s

Wenn Sie eine Erbschaft annehmen, müssen Sie das innerhalb von 3 Monaten beim Finanzamt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person anzeigen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie glauben, steuerpflichtig zu sein oder nicht. Diese „Anzeige des Erwerbs“ erfolgt formlos. Sie sollte eine Angabe zu Ihrem Verwandtschaftsverhältnis sowie eine Schätzung des Nachlasswerts enthalten. Auf Grundlage dieser Anzeige fordert das Finanzamt Sie dann gegebenenfalls auf, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben, die Sie vollständig und fristgerecht einreichen müssen. Anhand dieser Erklärung berechnet das Finanzamt die Erbschaftsteuer.

Erbschaftsteuer stunden

In bestimmten Fällen können Sie die Zahlung der Erbschaftsteuer beim Finanzamt hinauszögern. Eine sogenannte Steuerstundung ist unter strengen Bedingungen möglich, wenn Sie nicht in der Lage sind, die Steuer sofort zu begleichen – etwa, weil Sie eine geerbte Immobilie nicht direkt verkaufen können. Das Finanzamt kann die Steuer dann für bis zu 10 Jahre stunden. Wichtig ist, dass Sie die Stundung rechtzeitig beantragen und nachweisen, dass Sie die Steuer nur durch den Verkauf der Immobilie oder erhebliche Vermögensopfer zahlen könnten.

Bei betrieblichem Vermögen ist ebenfalls eine Stundung möglich. In vielen Fällen lässt sich die Steuer auf diese Vermögenswerte für bis zu 7 Jahre zinslos stunden – falls bestimmte Bedingungen erfüllt sind, etwa zur Fortführung des Unternehmens.

Ob das Finanzamt einer Stundung zustimmt, hängt vom Einzelfall ab. Sie sollten den Antrag gut begründen und möglichst frühzeitig stellen.

Selbst für die Zukunft vorsorgen

Eine Erbschaft kann Sie finanziell entlasten, ersetzt aber keine langfristige Planung für Vermögensaufbau oder Rentenzeit. Ihre Volksbank Raiffeisenbank vor Ort berät Sie gern zu passenden Geldanlagemöglichkeiten und zum Thema Altersvorsorge, damit Sie in der Zukunft finanziell abgesichert sind.

FAQs zur Erbschaftsteuer

Erbschaftssteuer ist fällig, sobald jemand aufgrund eines Todesfalls Vermögen erhält, dessen Wert die Freibeträge übersteigt.

Kinder dürfen bis zu 400.000, Ehepartnerinnen, Ehepartner, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner bis zu 500.000 und Enkel bis zu 200.000 Euro steuerfrei erben. Wer mehr erhält, muss den übersteigenden Betrag versteuern.

Ja, wer erbt, muss dies dem Finanzamt innerhalb von 3 Monaten mitteilen, es sei denn, eine Notarin bzw. ein Notar oder das Nachlassgericht hat die Information bereits weitergegeben.

Das Finanzamt ermittelt den Wert des Erbes, zieht Schulden ab, berücksichtigt Freibeträge und prüft, ob frühere Schenkungen hinzuzurechnen sind, bevor es die Steuer festsetzt.

Sie müssen eine Erbschaftssteuererklärung erst abgeben, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie einen Monat Zeit. Unabhängig davon müssen Sie das Erbe innerhalb von 3 Monaten melden, nachdem Sie davon erfahren haben.

Wenn eine Person ein Unternehmen erbt, profitiert sie von Steuervorteilen, wenn sie den Betrieb mindestens 5 Jahre weiterführt, keine Arbeitsplätze streicht und die Löhne nicht kürzt. Dabei wird aber nicht das gesamte Vermögen begünstigt. Vermögenswerte, die das Unternehmen nicht direkt für den laufenden Betrieb benötigt, zählen zum sogenannten Verwaltungsvermögen. Dazu gehören zum Beispiel Immobilien, die dem Unternehmen gehören und an Dritte vermietet sind, sowie Wertpapiere, die das Unternehmen als Geldanlage besitzt. Dieses Vermögen ist steuerlich nicht begünstigt und kann dazu führen, dass die Steuervergünstigungen teilweise oder ganz entfallen.

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