Auch wenn es in der Liebe nicht um Geld gehen sollte: Paare, die zusammenleben, haben gemeinsame Ausgaben. Über ein Gemeinschaftskonto behalten Sie die Kosten für Miete, Einkäufe und Anschaffungen im Blick und können diese einfach teilen.
Ein Gemeinschaftskonto erleichtert Paaren, WGs und Vereinen die Verwaltung gemeinsamer Ausgaben wie Miete, Einkäufe und Anschaffungen.
Jede Kontoinhaberin und jeder Konotinhaber hat gleichberechtigten Zugriff, haftet für Überziehungen und kann eine Kündigung nur mit Zustimmung aller vornehmen.
Wer finanzielle Unabhängigkeit wahren möchte, kann neben dem Gemeinschaftskonto auch ein Einzelkonto für persönliche Einnahmen und Ausgaben führen.
Gemeinsame Ausgaben wie Miete, Einkäufe und Anschaffungen transparent verwalten
Individuelle Anpassungsmöglichkeiten, je nach Vertrauensverhältnis oder gewünschter Sicherheit
Alle Beteiligten behalten jederzeit den Überblick über die Haushaltskasse.
Alle sichern ihre persönlichen Einnahmen, während gemeinsame Kosten fair verwaltet werden.
Auch wenn es in der Liebe nicht um Geld gehen sollte: Paare, die zusammenleben, haben gemeinsame Ausgaben. Über ein Gemeinschaftskonto behalten Sie die Kosten für Miete, Einkäufe und Anschaffungen im Blick und können diese einfach teilen.
Ein gemeinsames Konto bietet sich für alle an, die regelmäßig Kosten teilen. Darunter fallen Ehepaare und Paare mit einem gemeinsamen Haushalt. Auch Wohngemeinschaften können ihre Zahlungen über ein Konto abwickeln, auf das alle Mitbewohnerinnen und Mitbewohner Zugriff haben. Vereine und Organisationen führen ihre Finanzgeschäfte ebenfalls häufig über ein Gemeinschaftskonto.
Ein Gemeinschaftskonto kann ein Girokonto, aber auch Depot, Tagesgeld- oder Festgeldkonto sein, auf das mindestens zwei Personen gleichberechtigt Zugriff haben. Dabei steht allen der gleiche Anteil des Guthabens zu. Grundsätzlich haften alle Inhaberinnen und Inhaber bei fälligen Rückzahlungen und Überziehungen. Die Kündigung eines Partnerkontos ist nur mit der Einwilligung aller verfügungsberechtigten Personen möglich.
Es gibt zwei verschiedene Varianten des Gemeinschaftskontos. Das Oder-Konto ist die gängigste Form. Besonders Paare und Ehepaare greifen häufig darauf zurück. Jede Partei ist eigenständig über das Guthaben verfügungsberechtigt und darf ggf. das Konto überziehen. Zudem kann jede Kontoinhaberin und jeder Kontoinhaber unabhängig voneinander am Automaten Bargeld abheben sowie Überweisungen oder sonstige Transaktionen tätigen. Anschaffungen und Einkäufe bezahlt jede Person über die eigene girocard (Debitkarte). Diese Art des Kontos erfordert ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen den Verfügungsberechtigten.
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Das Und-Konto ist eine unter Privatpersonen eher selten genutzte Variante des Gemeinschaftskontos. Hier können die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber ausschließlich gemeinsam Transaktionen tätigen. So ist zum Beispiel für eine Überweisung das Einverständnis aller Parteien nötig. Was bei einem gemeinsam geführten Haushalt eher unpraktisch ist, bietet Vereinen und Organisationen hingegen mehr Sicherheit durch Kontrolle.
Je nach Lebenssituation stellt sich die Frage, ob ein Gemeinschaftskonto allein genügt oder ob zusätzlich Einzelkonten sinnvoll sind. Wer finanziell unabhängig bleiben will, muss nicht ausschließlich das gemeinsame Konto nutzen. Bei Paaren und Wohngemeinschaften kann zum Beispiel jede Person zusätzlich ein eigenes Konto führen. Darauf fließen die individuellen Einnahmen. Die Parteien überweisen dann einen bestimmten Betrag auf das gemeinsame Konto. Das Guthaben darauf finanziert die laufenden Ausgaben. Dieses Vorgehen bietet den Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern weiterhin finanzielle Freiheiten und dennoch den Vorteil einer einfachen Teilung der Kosten.
Beachten Sie neben rechtlichen Aspekten auch die Kosten für ein Gemeinschaftskonto. Sie sind je nach regionaler Bank und gewähltem Kontomodell unterschiedlich. Die Kontoführungsgebühren für ein Online-Konto sind in der Regel günstiger als für ein Konto mit persönlicher Beratung. Auch spielt eine Rolle, ob regelmäßig Geld auf das Konto eingeht, wie viele Buchungen anfallen und ob Sie eine oder mehrere Karten nutzen. Ihre Volksbank Raiffeisenbank vor Ort berät Sie gerne zum Gemeinschaftskonto.
Zwei oder mehr volljährige Personen können ein Gemeinschaftskonto eröffnen. Alle Beteiligten müssen sich bei der Kontoeröffnung eindeutig identifizieren, entweder in der Filiale oder über ein Online-Verfahren (z. B. VideoIdent). Die Bank führt eine SCHUFA-Prüfung durch, wenn ein Dispositionskredit vereinbart wird. Auch Personen, die nicht miteinander verwandt oder verheiratet sind, können gemeinsam ein Konto eröffnen – z. B. Wohngemeinschaften oder Vereine.
Sie müssen die Zinserträge Ihres Gemeinschaftskontos in der Einkommensteuererklärung angeben. Das Finanzamt geht davon aus, dass alle Kontoinhaberinnen bzw. Kontoinhaber zu gleichen Teilen die Zinsen erwirtschaften. Entsprechend versteuern alle anteilig die Zinsen in der jeweiligen Steuererklärung. Damit solche Zinserträge nicht oder nur teilweise besteuert werden, können Sie Freistellungsaufträge nutzen. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag ist jedoch nur zulässig, wenn die Personen, die sich das Konto teilen, verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind und gemeinsam veranlagt werden. In allen anderen Fällen muss jede Person einen eigenen Freistellungsauftrag erteilen. Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank automatisch Abgeltungsteuer ein
Neben den Vorteilen gibt es auch unschöne Situationen in Bezug auf ein Gemeinschaftskonto. So wird im Streit- oder Erbfall verfahren: Ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien gestört und kommt es zu Streit oder Trennung, kann das Konto nur gemeinsam geändert oder gekündigt werden. Bei schwerwiegenden Konflikten ist eine Sperrung des Kontos möglich, sofern alle einverstanden sind. Niemand kann dann mehr Geld abheben. So gewinnen alle Zeit, um den Streit zu klären. Andernfalls ist nur der Weg über die Gerichte möglich. Das bedeutet, dass eine Partei Klage erreichen muss, um Auszahlungen an die andere Partei zu stoppen.
Im Todesfall einer Person bleibt das Oder-Konto zunächst bestehen und läuft normal weiter. Die Bank kann aber in einigen Fällen bis zur Klärung der Erbfolge Transaktionen einschränken oder blockieren. Der Erbteil fließt in den Nachlass. Hingegen dürfen beim Und-Konto alle Inhaberinnen und Inhaber nur gemeinsam verfügen. Stirbt einer von ihnen, geht dieses Verfügungsrecht sofort verloren, da die notwendige Zustimmung der verstorbenen Person fehlt. Das Konto ist damit faktisch blockiert, bis die Erbinnen und Erben feststehen.
Ein Gemeinschaftskonto erleichtert das gemeinsame Finanzmanagement, ob in Partnerschaften, Interessengemeinschaften oder WGs. Wichtig ist, dass alle Beteiligten Vertrauen zueinander haben und die passende Kontoform wählen. Ihre Volksbank Raiffeisenbank vor Ort berät Sie dazu, welches Modell am besten zu Ihren Bedürfnissen passt.