Freistellungsaufträge prüfen

Kurz und kompakt

  • Ein Freistellungsauftrag ermöglicht es Sparern, Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei zu erhalten.​​

  • Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für Ehepaare; ohne Freistellungsauftrag wird automatisch Abgeltungssteuer einbehalten.​

  • Personen mit dauerhaft niedrigem Einkommen können eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, um Kapitalerträge ohne Steuerabzug zu erhalten.​

So können Sie Steuern sparen

Einkünfte aus Geldvermögen gelten als Kapitalerträge und sind bis zu einem bestimmten Freibetrag steuerfrei. Damit kein Steuerabzug erfolgt, müssen Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag ersteilen. Dieser gilt ab dem 1. Januar für das gesamte Kalenderjahr. Deshalb sollten Sie ihn vor dem Jahreswechsel prüfen. Was Sie dabei berücksichtigen müssen, erfahren Sie hier.

Achten Sie auf den Sparerpauschbetrag

Mit einem Freistellungsauftrag können steuerpflichtige Personen mit Kapitalerträgen Steuern sparen. Denn so lässt sich sicherstellen, dass von Kapitalertragsauszahlungen wie Zinsen und Dividenden, von Fonds-Ausschüttungen und Aktienverkaufsgewinnen keine Abgeltungssteuer abgezogen wird. Dabei dürfen die Kapitalerträge allerdings den Sparerpauschbetrag – auch Sparerfreibetrag genannt – nicht übersteigen. Dieser Freibetrag liegt für alleinlebende Personen bei 1.000 Euro und für zusammenveranlagte Paare bei 2.000 Euro. Wichtig: Solange kein Freistellungsauftrag beim Kreditinstitut vorliegt, führt dieses automatisch 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich möglichem Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer – an das Finanzamt ab. Das gilt auch dann, wenn die Einkünfte der betroffenen Person nicht die Grenze für den Pauschbetrag überschreiten.

Überblick über den Freistellungsaufträge behalten

In der Regel können Sie pro Finanzinstitut einen Freistellungsauftrag für alle dort geführten Konten einreichen. Haben Sie mehreren Banken Freistellungsaufträge erteilt, ist es wichtig, den Überblick zu behalten. Denn Sie müssen Ihren Sparerpauschbetrag sinnvoll aufteilen: Dem Finanzinstitut, bei dem Sie die meisten Zinsen erwarten, sollten Sie den Großteil Ihres Freibetrags zuordnen. Schummeln können Sie nicht, denn ein gesetzliches Kontrollverfahren verpflichtet Kreditinstitute, dem Bundeszentralamt für Steuern jährlich die in Anspruch genommenen Freistellungsbeträge zu melden.

Die smarte Alternative zum Tagesgeldkonto entdecken

Geldmarktfonds

Geldmarktfonds sind eine flexible und risikoarme Anlagemöglichkeit, die kurzfristige Verfügbarkeit mit potenziell höheren Renditen als beim Tagesgeld verbindet.

Freistellungsauftrag mit der Steueridentifikationsnummer einreichen und ändern

Einen Freistellungsauftrag auf Zinserträge reichen Sie unterschrieben und mit Angabe Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) bei Ihrem Kreditinstitut ein. Ohne IdNR wird der Antrag nicht bearbeitet. Er gilt immer ab dem 1. Januar für das gesamte Kalenderjahr, in dem er eingereicht wurde. Haben Sie einen unbefristeten Auftrag erteilt? Dann sollten Sie künftige Entwicklungen wie ein höheres Einkommen oder anderweitige Änderungen in Ihrer Einkommensteuererklärung im Blick behalten. Den Auftrag können Sie nur zum 31. Dezember kündigen. Ein bestehender Freistellungsauftrag lässt sich jederzeit ändern. Dazu erteilen Sie einen neuen Auftrag, der über der Höhe des aktuell ausgeschöpften Freistellungsbetrags liegen muss. Weitere Informationen zum Freistellungsauftrag erhalten Sie bei Ihrer Bank vor Ort.

Nichtveranlagungsbescheinigung für Geringverdiener

Wenn Sie dauerhaft ein niedriges Einkommen haben, können Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Damit erhalten Sie Ihre Zinszahlungen sowie Dividendenzahlungen ohne Abzug der Abgeltungssteuer. Die Option der Nichtveranlagung gilt auch dann, wenn Sie den geltenden Sparerpauschbetrag übersteigen. Wenden Sie sich bei Fragen dazu an Ihr örtliches Finanzamt. Welches Finanzamt für Sie zuständig ist, erfahren Sie mithilfe der Finanzamtsuche des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).