Für jede Wohnung besteht seit 2013 eine Zahlungspflicht zur Rundfunkgebühr, früher auch GEZ-Gebühr. Unabhängig davon, wie viele Personen in der Wohnung leben, genügt es, wenn nur eine Person sich anmeldet und die Rundfunkgebühren zahlt. In manchen Fällen übernimmt auch die Vermieterin oder der Vermieter die Gebühr. Wer Bafög- oder Bürgergeld bezieht, ist von den Überweisungen an die Rundfunkanstalten befreit. Personen, die eine Zweitwohnung besitzen und nachweislich den Rundfunkbeitrag für ihre Hauptwohnung zahlen, haben die Möglichkeit einer Befreiung der Zahlung der Rundfunkgebühren. Wer kein SEPA-Lastschriftverfahren nutzt, bekommt vom Beitragsservice eine Zahlungsaufforderung inklusive Fälligkeitsdatum des Rundfunkbeitrags.
Durch die gesetzliche Beitragspflicht ist der Beitragsservice nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungserinnerung bei versäumten Zahlungsfristen zu verschicken. Stattdessen wird bei Zahlungsrückständen ein Festsetzungsbescheid verschickt, der die geschuldeten Rundfunkbeiträge sowie die Säumniszuschläge festsetzt. Dieser dient als Grundlage für eine Vollstreckung durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher oder die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde.