Ihre betriebliche Altersvorsorge (bAV) können Sie bei einem Arbeitgeberwechsel meist mitnehmen – abhängig von Ihrem Vertrag und dem Zeitpunkt des Abschlusses. Was Sie bei einem Jobwechsel beachten sollten, lesen Sie hier.
Um die betriebliche Altersvorsorge (bAV) bei einem Arbeitgeberwechsel mitnehmen zu können, muss der alte Arbeitgeber ab 2005 mit der bAV begonnen haben und die Übertragung innerhalb eines Jahres beantragt werden.
Der neue Arbeitgeber kann den bestehenden Vertrag fortführen oder das angesparte Kapital in sein eigenes Versorgungssystem übertragen.
Alternativ kann der Vertrag ruhend gestellt oder privat weitergeführt werden, wobei dann keine Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit mehr besteht.
Ihre betriebliche Altersvorsorge (bAV) können Sie bei einem Arbeitgeberwechsel meist mitnehmen – abhängig von Ihrem Vertrag und dem Zeitpunkt des Abschlusses. Was Sie bei einem Jobwechsel beachten sollten, lesen Sie hier.
Wenn Sie Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge einzahlen, erwerben Sie dadurch „unverfallbare Anwartschaften“, also das Recht auf eine zukünftige Rente. Dies ist der Fall bei der Entgeltumwandlung im Rahmen von Direktversicherungen oder Pensionsfonds. Denn dabei zahlen Arbeitnehmende selbst die Beiträge für die Betriebsrente ein. Das angesparte Kapital und die sich daraus ergebenden Rentenansprüche sind Ihnen also auf jeden Fall sicher. In der Regel können Sie Ihren bAV-Vertrag zudem bei einem Jobwechsel auf den neuen Arbeitgeber übertragen.
Der neue Arbeitgeber kann Ihren alten Vertrag weiterführen oder das angesparte Kapital in sein eigenes Versorgungssystem übertragen. Sie können sich auch dazu entscheiden, den alten Vertrag ruhen zu lassen. Dann zahlen Sie zwar nicht weiter ein, bekommen aber Zinsen auf das bisherige Kapital. Zudem ist es möglich, dass Sie den Vertrag privat mit eigenen Beiträgen aus Ihrem Nettogehalt weiterführen. In diesem Fall sind die Beiträge allerdings nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei, weil keine Bruttoentgeltumwandlung stattfindet.
Wenn der alte Arbeitgeber zusätzlich zur Entgeltumwandlung weitere Leistungen gewährt hat, ist der neue Arbeitgeber nicht verpflichtet, diese weiterzuzahlen. Ein alter Vertrag kann zum Beispiel eine Berufsunfähigkeitsversicherung enthalten. Für die entsprechenden Kosten müssten Arbeitnehmende dann künftig selbst aufkommen.