Kurz und kompakt

  • Mit einem Testament regeln Sie Ihren eigenen Nachlass individuell, es ermöglicht Ihnen, vom gesetzlichen Erbrecht abzuweichen.

  • Es gibt verschiedene Testamentsformen, darunter das eigenhändige und das notarielle Testament.

  • Die sichere Aufbewahrung des Testaments, beispielsweise beim Amtsgericht, stellt sicher, dass es im Erbfall schnell verfügbar ist.

Den Nachlass nach eigenen Wünschen regeln

Mit einem Testament geben Sie zu Lebzeiten an, wie Ihr Vermögen nach Ihrem Tod unter Ihren Nachkommen aufgeteilt werden soll. Welche Arten von Testamenten gibt es? Wie sollte ein Testament aufbewahrt werden? Und wie läuft eine Testamentsvollstreckung ab? Auf diese Fragen erhalten Sie hier eine Antwort.

Das müssen Sie bei Nachlassfragen beachten

Wenn Sie kein Testament hinterlassen, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Gibt es keine erbberechtigten Angehörigen, fällt der Nachlass an den Staat.

Erbinnen und Erben festlegen und Vermächtnisse bestimmen

Mit einem Testament können Sie unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge selbst bestimmen, wie Ihr Vermögen nach Ihrem Tod verteilt wird. Sie können etwa nicht verheiratete Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Freundinnen und Freunde oder gemeinnützige Organisationen berücksichtigen. Die Erbin oder der Erbe erhält Ihr Vermögen als Ganzes, einschließlich aller zu Lebzeiten und auf den Todesfall eingegangenen Verpflichtungen. Daneben können Sie auch ein Vermächtnis anordnen. Dabei erhält die begünstigte Person nicht das gesamte Erbe, sondern nur einen bestimmten Vermögensgegenstand – zum Beispiel den Familienschmuck oder einen Geldbetrag – und ist nicht für sonstige Verpflichtungen verantwortlich.

Nachlassverteilung gezielt steuern

Bei mehreren Erbinnen und Erben kann eine Teilungsanordnung sinnvoll sein: Das heißt, Sie legen fest, wer welche Gegenstände oder Vermögenswerte erhalten soll. Auch eine Testamentsvollstreckung lässt sich anordnen, um sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille korrekt umgesetzt wird. Darüber hinaus können Sie Personen ausdrücklich von der Erbfolge ausschließen oder Ersatzpersonen benennen, falls eine eingesetzte Erbin oder ein eingesetzter Erbe schon vorher verstorben ist oder das Erbe nicht annimmt. Enterbte Angehörige können dennoch einen Pflichtteil beanspruchen.

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Was muss in einem eigenhändig verfassten Testament stehen?

Damit Ihr letzter Wille auch ohne Notar rechtsgültig ist, müssen bestimmte formale Anforderungen erfüllt sein:

  • Eigenhändig verfasst
    Sie müssen das gesamte Testament von Anfang bis Ende handschriftlich verfassen. Digital oder maschinell erstellte Testamente sind nicht zulässig.
  • Unterschrift
    Ihre eigenhändige Unterschrift unter dem gesamten Text ist zwingend erforderlich. Sie bestätigt den Willen zur Gültigkeit.
  • Erbeinsetzung
    Sie müssen klar benennen, wer Erbin oder Erbe werden soll.
  • Eindeutige Formulierungen
    Formulieren Sie die Verfügung verständlich und widerspruchsfrei, damit Ihr Wille eindeutig nachvollziehbar ist.

Welche Testamentsformen gibt es?

Ein handschriftlich verfasstes und unterschriebenes Testament ist immer gültig. Alternativ können Sie ein notarielles Testament – auch öffentliches Testament genannt – aufsetzen. Dabei verfassen Sie Ihren letzten Willen gemeinsam mit einer Notarin oder einem Notar in beurkundeter Form. 

Vergleich: Eigenhändiges Testament und notarielles Testament

 Eigenhändiges Testament

Notarielles Testament

FormvorgabeVollständig handschriftlich, mit UnterschriftWird durch eine Notarin oder einen Notar beurkundet
KostenKeineKostenpflichtig
RechtssicherheitFormfehler und Anfechtungen durch Erben möglichHohe Rechtssicherheit durch notarielle Prüfung
FlexibilitätJederzeit selbst änderbarÄnderungen erfordern erneute notarielle Beurkundung
AuffindbarkeitRisiko, dass es unentdeckt bleibt oder verloren gehtAutomatische Registrierung im Zentralen Testamentsregister
EröffnungskostenHäufig wird ein gebührenpflichtiger Erbschein nach dem Tod des Erblassers verlangtMeist kein Erbschein notwendig
BeweisfunktionZweifel an Echtheit oder Testierwillen möglichNotarin oder Notar bestätigt Testierfähigkeit und -willen

Wozu dient ein Erbschein?

Das Standesamt meldet den Todesfall dem Nachlassgericht. Dieses prüft, ob ein Testament oder Erbvertrag vorliegt, und informiert anschließend die Erbinnen und Erben. Sie können dann beim Nachlassgericht einen gebührenpflichtigen Erbschein beantragen. Er weist gegenüber Banken, Versicherungen und Behörden nach, wer über den Nachlass verfügen darf.

Gemeinschaftliche und außerordentliche Testamente

Neben den klassischen Einzeltestamenten gibt es auch besondere Varianten mit eigenen Regeln.

Gemeinschaftliches Testament

Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner können ein gemeinschaftliches Testament eigenhändig oder notariell verfassen. Wenn Sie Änderungen an einem solchen Testament vornehmen wollen, müssen Sie dies gemeinschaftlich tun oder einseitig durch eine notarielle Widerrufserklärung widerrufen, die dem anderen zugehen muss.

Berliner Testament

Als Berliner Testamente werden gemeinschaftliche Testamente bezeichnet, in denen sich Eheleute oder eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner gegenseitig als Alleinerbinnen oder Alleinerben einsetzen. Darüber hinaus bestimmen sie gemeinsame Schlusserbinnen und Schlusserben. Schon nach dem ersten Erbfall können ggf. Pflichtteile beansprucht werden.

Nottestament

Nottestamente sind außerordentliche Verfügungen, die als mündliche Erklärungen vor drei Zeuginnen oder Zeugen geleistet werden. Eine Niederschrift muss zeitnah angefertigt werden. Voraussetzung für die Erstellung eines solchen Testaments ist, dass die Erblasserin oder der Erblasser – zum Beispiel wegen einer schweren Krankheit – nicht mehr in der Lage ist, eine Notarin oder einen Notar aufzusuchen oder ein Testament eigenhändig zu schreiben. Ein Nottestament verliert drei Monate nach Erstellung seine Gültigkeit, wenn die erblassende Person noch lebt.

Kosten eines notariellen Testaments

Die Gebühren für ein notarielles Testament richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und orientieren sich am zu erwartenden Nachlasswert. Ein Einzeltestament über 50.000 Euro Vermögen kostet etwa 180 Euro, bei 250.000 Euro sind es rund 600 Euro. Bei einem gemeinschaftlichen Testament – etwa von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern – kann eine doppelte Gebühr anfallen. Die Notarkosten beinhalten unter anderem die rechtliche Beratung, die Texterstellung, die Beurkundung sowie die amtliche Verwahrung. Ein notarielles Testament kann in den meisten Fällen den Erbschein ersetzen, wodurch zusätzliche Kosten vermieden werden.

Vergleich der Testamentsformen

 Wer?KostenVorteileNachteileWiderruf möglich?AufbewahrungBesonderheiten
Eigenhändiges TestamentJede testierfähige Person ab 18 JahrenKeineEinfach, flexibel, jederzeit änderbarFormfehler möglich, kann verloren gehen oder angezweifelt werdenJaPrivat oder beim AmtsgerichtMuss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein
Notarielles TestamentJede testierfähige Person ab 18 JahrenNotariatHohe rechtliche Sicherheit

Kostenpflichtig

JaWird automatisch amtlich verwahrtWird im Zentralen Testamentsregister erfasst
Gemeinschaftliches TestamentEhe- oder eingetragene LebenspartnerschaftenGgf. NotariatKlare Regelung für beide Seiten, wechselseitige Bindung möglichNach Tod einer Partnerin bzw. eines Partners nur schwer widerrufbar

Beschränkt

Privat bei eigenhändiger Errichtung, amtlich bei notarieller Beurkundung

Häufig in Form des Berliner Testaments

Berliner TestamentEhe- oder eingetragene Lebenspartnerschaften

Ggf. Notariat

 

Absicherung der überlebenden Partnerin bzw. des überlebenden Partners, einfache Regelung für NachlassBenachteiligt häufig Kinder der ersten Erbfolge

Beschränkt

Privat bei eigenhändiger Errichtung, amtlich bei notarieller Beurkundung

Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments

NottestamentJede testierfähige Person in AusnahmesituationenKeine direkten KostenErmöglicht Verfügung im NotfallNur befristet gültig, formelle Anforderungen (drei Zeuginnen oder Zeugen)JaMuss nachträglich schriftlich dokumentiert werdenGültigkeit erlischt nach drei Monaten, wenn Testator weiterlebt

Der Erbvertrag ist eine bindende Alternative zum Testament

Ein Erbvertrag ist im Gegensatz zum Testament eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Erblasserin oder dem Erblasser und einer oder mehreren Personen, die dadurch vertraglich als Erbinnen oder Erben eingesetzt werden. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden und ist grundsätzlich bindend. Das bedeutet: Einmal getroffene Regelungen lassen sich nicht mehr einseitig widerrufen. Änderungen sind nur möglich, wenn alle Vertragspartnerinnen und -partner zustimmen.

Erbverträge werden häufig zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder mit Kindern geschlossen – zum Beispiel, um bereits zu Lebzeiten verbindliche Regelungen zu treffen oder einen späteren Erbschein zu vermeiden. Auch in einem Erbvertrag können Sie Vermächtnisse oder Auflagen festlegen. Ein Erbvertrag ist oft sinnvoll, wenn Sie eine verlässliche und rechtlich abgesicherte Nachlassregelung wünschen. Gleichzeitig sollten Sie bedenken, dass er weniger flexibel ist als ein Testament.

Wenn Sie eine Person vertraglich als Erbin oder Erbe einsetzen möchten, müssen Sie diese Person darüber informieren und brauchen ihre Zustimmung, weil sie dadurch Teil eines bindenden Vertrags wird. Beim Testament ist das anders: Da müssen die Begünstigten nicht zustimmen und wissen womöglich auch nicht, dass sie erben werden.

Aufbewahrung des Testaments

Damit das Nachlassgericht ein Testament eröffnen kann, muss das Dokument zur Verfügung stehen. Verstecken Sie das Testament deshalb nicht, sondern bewahren Sie es an einem Ort auf, an dem Ihre Erbinnen und Erben es finden können. Notarielle Testamente werden in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht genommen. Diese Möglichkeit können Sie auch für ein eigenhändiges Testament nutzen. Notarielle Testamente, Erbverträge und amtlich verwahrte privatschriftliche Testamente werden im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst. Was in Ihrem Testament steht, erfährt dabei niemand; das Register gibt nur Auskunft über den Verwahrort des Dokuments. Nach einem Sterbefall benachrichtigt das Standesamt automatisch das Register. Das Nachlassgericht erfährt dann, ob ein Testament existiert und wo es liegt. So wird sichergestellt, dass der letzte Wille berücksichtigt wird. Erbinnen und Erben oder vom Erbe ausgeschlossene Personen haben dadurch auch keine Möglichkeit, das Testament zu fälschen oder verschwinden zu lassen. 

Ablieferungspflicht beim Nachlassgericht

Wer ein privatschriftliches Testament nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers findet, ist gesetzlich verpflichtet, dieses unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abzugeben. Dabei ist es unerheblich, ob die Person selbst erb- oder pflichtteilsberechtigt ist. Diese sogenannte Ablieferungspflicht gilt auch für verschlossene oder unvollständige Dokumente. Wird ein Testament absichtlich zurückgehalten oder zerstört, kann das rechtliche Konsequenzen haben – zum Beispiel Schadensersatzansprüche oder Verlust des Erbrechts.

Testamentsvollstreckung

Eine Testamentsvollstreckung hat das Ziel, den letzten Willen der Erblasserin oder des Erblassers nach ihrem oder seinem Tod zu erfüllen und Streitigkeiten unter den Angehörigen zu vermeiden. Die Testamentsvollstreckerin oder der Testamentsvollstrecker nimmt zunächst das Erbe in Besitz und erstellt eine Auflistung über den Bestand und Wert des Nachlasses – ein sogenanntes Nachlassverzeichnis. Es ist ratsam, den direkten Zugriff der Erbinnen und Erben auf das Vermögen einer Erblasserin oder eines Erblassers zu verhindern, wenn sie

  • minderjährig sind,
  • hohe Schulden haben oder
  • im Ausland leben.

Wie lange eine Testamentsvollstreckung dauert, bestimmt die erblassende Person in ihrem Testament.

Pflichtteil im Erbrecht

Wen Sie als Erbin oder Erben festlegen, bleibt Ihnen überlassen. Jedoch steht leiblichen und adoptierten Kindern sowie Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern eine Mindestbeteiligung am Erbe zu. In bestimmten Fällen haben auch Enkelinnen und Enkel oder ggf. noch lebende Elternteile Anrecht auf einen Pflichtteil. Für Geschwister gilt das nicht. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbes und wird immer in Geld ausbezahlt. Das bedeutet, dass die Erbin oder der Erbe den Pflichtteil nicht durch Sachwerte aus dem Nachlass begleichen darf. Ebenso kann die pflichtteilsberechtigte Person nichts anderes als Geld fordern.

Anfechtung eines Testaments

Erbinnen und Erben können unter bestimmten Voraussetzungen ein Testament anfechten. Das ist zum Beispiel möglich, wenn der Verdacht besteht, dass die Erblasserin oder der Erblasser bei der Erstellung nicht testierfähig war – etwa wegen einer schweren Erkrankung oder geistigen Beeinträchtigung. Auch wenn das Testament unter Druck, Täuschung oder Irrtum zustande kam, ist eine Anfechtung möglich. Häufig fechten auch pflichtteilsberechtigte Personen ein Testament an, wenn sie vollständig übergangen wurden. Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres beim zuständigen Nachlassgericht erklärt werden, und zwar ab dem Moment, in dem Sie den Grund für die Anfechtung kennen. Wenn Sie zum Beispiel erst Monate nach dem Erbfall erfahren, dass die Erblasserin oder der Erblasser beim Verfassen des Testaments dement war, beginnt die Frist erst ab diesem Zeitpunkt.

Ein klar formuliertes Testament hilft, Streit zu vermeiden und den Nachlass nach Ihren Vorstellungen zu regeln. Wichtig ist, dass es den gesetzlichen Anforderungen entspricht und im Erbfall gefunden wird.

FAQs zum Thema Testament

Ein Testament ist eine einseitige Verfügung, die jederzeit widerrufen werden kann, während ein Erbvertrag eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Personen darstellt, die erben bzw. vererben. Er kann nur geändert werden, wenn alle Parteien zustimmen. 

Sie können Ihr Testament widerrufen, indem Sie es vernichten, durch ein neues ersetzen oder ausdrücklich durch eine schriftliche Erklärung aufheben. Diese Erklärung muss die gleichen Formerfordernisse erfüllen wie das ursprüngliche Testament. Sie müssen nicht zwangsläufig ein neues Testament als Ersatz für die widerrufene Version verfassen.

Liegt kein Testament vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Dabei werden die erbenden Personen nach einem festgelegten Verwandtschaftsgrad bestimmt, wobei der Gesetzgeber Ehepartnerinnen und -partner, Kinder und weitere Verwandte vorrangig berücksichtigt.

Ein Testament ist ungültig, wenn es nicht formgerecht verfasst wurde, beispielsweise wenn die eigenhändige Unterschrift fehlt oder die Testierfähigkeit der Person wegen geistiger Einschränkungen zum Zeitpunkt der Erstellung nicht gegeben war.

Digitale Vermögenswerte wie Online-Konten, Cloud-Daten oder Kryptowährungen fallen in den Nachlass und gehen grundsätzlich auf die Erbinnen und Erben über. Es ist empfehlenswert, Angaben zur digitalen Nachlassregelung im Testament festzuhalten.

Ein rein digital verfasstes Testament, etwa am Computer oder per E-Mail, ist rechtlich nicht wirksam. Ein wirksames privatschriftliches Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Alternativ ist ein notarielles Testament möglich. Das kann maschinengeschrieben sein, weil es beurkundet ist.

Ein Testament kann jede geschäftsfähige Person ab dem 18. Lebensjahr verfassen. Ab dem 16. Lebensjahr ist ein notarielles Testament möglich. Voraussetzung ist die Testierfähigkeit, also die Fähigkeit, Bedeutung und Folgen der Verfügung zu verstehen und entsprechend zu handeln.

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