Es gibt unterschiedliche Arten von Bürgschaften, zum Beispiel die Ausfallbürgschaft, die selbstschuldnerische Bürgschaft, die Bürgschaft auf erstes Anfordern und die Globalbürgschaft.
Bei einer Ausfallbürgschaft – auch „gewöhnliche Bürgschaft“ genannt – steht dem Bürgen die sogenannte Einrede der Vorausklage zu. Er kann vom Gläubiger verlangen, dass es bei einem Zahlungsausfall zu einer Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner und dessen Vermögen kommt. Erst wenn diesbezüglich alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind – was der Gläubiger nachweisen muss – haftet der Bürge mit seinem Privatvermögen.
Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft muss der Bürge einspringen, sobald der Schuldner ausstehende Forderungen nicht mehr begleicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob er nicht zahlen kann oder nicht zahlen will. Es ist dem Bürgen nicht gestattet, die Zahlung so lange zu verweigern, bis alle rechtlichen Mittel – vom gerichtlichen Mahnbescheid bis zur Zwangsvollstreckung – ausgeschöpft sind.
Bei der sogenannten Bürgschaft auf erstes Anfordern hat der Bürge bei Zahlungsausfällen auch dann sofort einzuspringen, wenn die Forderung nicht berechtigt ist oder sich gegen eine andere aufrechnen lässt. Erst im Anschluss kann er in einem Rückforderungsprozess unberechtigten Forderungen widersprechen. Diese Form der Bürgschaft lässt dem Bürgen praktisch keine Rechte mehr. Sie kommt dem Garantievertrag sehr nahe.
Die weitreichendste Form der Bürgschaft ist die sogenannte Globalbürgschaft. In diesem Fall haftet der Bürge auch für zukünftige Schulden des Schuldners gegenüber dem Hauptgläubiger.