Für Rechnungen gilt oft die dreijährige Regelverjährungsfrist. Falls eine ungerechtfertigte Mahnung kommt, sollten Sie mit einer Quittung oder einem Kontoauszug beweisen können, dass Sie den angemahnten Betrag bezahlt haben. Eine Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren gilt für Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere Unterlagen, die in Zusammenhang mit Leistungen stehen, die für ein Grundstück erbracht wurden. Dazu gehören zum Beispiel sämtliche Bau- und Renovierungsarbeiten sowie Gartenbepflanzungs- oder Gerüstbautätigkeiten. Behörden können die zugehörigen Unterlagen als Nachweis im Rahmen der Bekämpfung von Schwarzarbeit verlangen. Bei amtlichen Dokumenten ist die verpflichtende Verwahrdauer deutlich länger: So müssen Sie Mahnbescheide oder Gerichtsurteile 30 Jahre lang an einem sicheren Ort aufheben. Kreditunterlagen sollten Sie mindestens ebenso lange behalten.
Wichtig: Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beginnt grundsätzlich mit Ende des Kalenderjahres, in dem das Dokument ausgestellt wurde. Sie läuft erst am 31. Dezember jenes Jahres ab, in dem die Aufbewahrungspflicht endet.