Kurz und kompakt

  • Wer in Deutschland einen Gegenstand findet, hat Rechte und Pflichten, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind.

  • Um Anspruch auf Finderlohn zu haben, muss der Fund ab einem Wert von zehn Euro unverzüglich gemeldet werden.

  • Nach sechs Monaten ohne Rückmeldung der Eigentümerin oder des Eigentümers können Findende die Sache behalten. In öffentlichen Einrichtungen geht sie jedoch an den Träger.

Ihre Rechte und Pflichten, wenn Sie Geld oder Wertgegenstände finden

Sie schlendern durch den Park und plötzlich fällt Ihr Blick auf ein verloren gegangenes Portemonnaie, das achtlos unter einer Bank liegt. Sofort stellt sich die Frage: Was tun? Einstecken oder doch lieber melden? Tatsächlich ist die Antwort klar geregelt – und sogar lukrativ. Denn wenn Sie korrekt mit verlorenen Gegenständen umgehen, haben Sie Anspruch auf einen Finderlohn.

Gesetzliche Grundlagen zum Finderlohn

Wer in Deutschland etwas verliert, hofft darauf, dass es von einer ehrlichen Person gefunden wird. Umgekehrt darf auf eine Belohnung hoffen, wer etwas findet – vorausgesetzt, der Fund wird gemeldet. Das schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) im Paragrafen 971 vor. Dort steht auch, dass sich die Höhe des Finderlohns nach dem Wert der gefundenen Sache richtet.

  • Bis zu 500 Euro: 5 Prozent des Wertes
  • Über 500 Euro: 25 Euro (5 Prozent von 500 Euro) plus 3 Prozent des übersteigenden Betrags
  • Bei Tieren: 3 Prozent des Wertes
  • Bei Sachen mit ausschließlich ideellem Wert: Finderlohn nach Ermessen der besitzenden Person
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln oder Verwaltungsstellen wie Behörden und Ämtern sinkt der Finderlohn auf die Hälfte. Eine Belohnung gibt es dort außerdem nur, wenn der Fund mindestens 50 Euro beträgt. 

Beispiele für die Höhe des Finderlohns

FundwertFinderlohn (privat)Finderlohn (öffentliche Stellen)
300 €15 € (5 %)7,50 € (2,5 %)
800 €34 € (25 € + 9 €)17 € (12,50 € + 4,50 €)
1.500 €55 € (25 € + 30 €)27,50 € (12,50 € + 15 €)

Pflichten der findenden Person

Wer einen Gegenstand findet, ist verpflichtet, diesen unverzüglich der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder der zuständigen Behörde zu melden. Letzteres können z. B. Fundbüro oder Polizei sein. Ab einem Wert von 10 Euro besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht.

Bis zur Abgabe sollten Sie gefundene Sache sicher verstauen und gut behandeln. Im Fall des Geldbeutels in der Grünanlage dürfen Sie sich also nicht eigenmächtig 5 Prozent der gefundenen Scheine selbst auszahlen, sondern müssen alles abgeben. Denn wird der Fund nicht richtig gemeldet, kann dies als Unterschlagung gewertet werden. Das kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

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Rechte der findenden Person

Wenn Sie die Fundsache zügig bei der zuständigen Stelle abgeben, haben Sie Anspruch auf einen Finderlohn – sobald sich die Eigentümerin oder der Eigentümer meldet und den Besitz zurücknimmt. Falls dabei Ausgaben entstehen, etwa durch Fahrkarten, können Sie sich diese erstatten lassen. Meldet sich sechs Monate lang niemand, dürfen Sie die Sache behalten. Bei Funden in öffentlichen Einrichtungen ist dies allerdings anders: Nach sechs Monaten geht der Fund nicht in Ihren Besitz über, sondern bleibt bei der Einrichtung.

Checkliste: Was tun, wenn Sie etwas finden?

  • Bewahren Sie den Gegenstand sicher auf.
  • Informieren Sie unverzüglich das Fundbüro oder die Polizei.
  • Übergeben Sie die Fundsache an die zuständige Stelle.
  • Geben Sie Ihren Namen und Ihre Adresse an, um Ihren Anspruch auf Finderlohn geltend zu machen.

So sichern Sie sich den Finderlohn und vermeiden Fehler

Der Finderlohn soll ehrliches Verhalten belohnen. Um diese Belohnung nicht zu gefährden, sollten Sie die Regeln einhalten und den Fund korrekt melden. Erst dann können Sie von den Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Wie viel Geld am Ende als Finderlohn ausgezahlt wird, richtet sich nach dem Wert der Sache und dem Ort, an dem Sie sie gefunden haben.

FAQs zum Finderlohn

Sie haben Anspruch auf Finderlohn, wenn Sie eine verlorene Sache im Wert von über 10 Euro finden und den Fund unverzüglich bei der zuständigen Stelle melden. Ohne diese Meldung entfällt der Anspruch.

Der gesetzliche Finderlohn beträgt fünf Prozent des Wertes bis 500 Euro, darüber hinaus 3 Prozent. Bei Tieren sind es pauschal drei Prozent, bei ideellen Werten entscheidet die Besitzerin bzw. der Besitzer nach eigenem Ermessen.

Einen Fund melden Sie beim örtlichen Fundbüro oder der Polizei. Bei Funden in Verkehrsmitteln oder Behörden informieren Sie die jeweilige Stelle.

Meldet sich innerhalb von sechs Monaten niemand, geht das Eigentum in der Regel auf Sie über – außer bei Funden in öffentlichen Einrichtungen.

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