Finderlohn: Welche Höhe ist angemessen?

Kurz und kompakt

  • Wer fremde Gegenstände findet, ist gesetzlich verpflichtet, diese anzuzeigen und gegebenenfalls bei Behörden abzugeben.

  • Die Rückgabe an den Eigentümer kann direkt erfolgen, ansonsten muss der Fund bei Polizei oder Fundbüro mit Kontaktdaten gemeldet werden.

  • Finder erhalten einen gesetzlich geregelten Finderlohn: 5 Prozent bis 500 Euro, darüber hinaus 3 Prozent des Mehrwerts, bei Geldfunden ab 50 Euro 3 Prozent.

  • Wird ein Fundstück sechs Monate lang nicht abgeholt, darf der Finder es behalten – mit Ausnahme öffentlicher Fundorte.

Rechte und Anzeigepflicht beim Fund fremder Gegenstände

Ob Geldbörse, Handtasche oder Smartphone: Dürfen Finderinnen und Finder fremdes Eigentum behalten oder haben sie die Pflicht, es abzugeben? Können sie einen angemessenen Finderlohn vom rechtmäßigen Besitzer oder von der Besitzerin verlangen? Antworten auf diese Fragen erhalten Sie hier.

Die ehrlichen Finder

Jede und jeder kann mal etwas verlieren und freut sich dann, wenn sie oder er es zurückbekommt. Ist die Brieftasche verloren, sind neben Geld zum Beispiel auch Kreditkarten und Ausweise weg, die sich nicht so schnell ersetzen lassen. Der rechtmäßige Besitzer oder die rechtmäßige Besitzerin wird es Ihnen also danken, wenn Sie ihm oder ihr seine Geldbörse zurückgeben. Denn so ersparen Sie ihm oder ihr Sorgen und die Mühe, seine oder ihre Karten sperren zu lassen oder neue Dokumente zu beantragen.

Zudem besteht laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) für gefundenes Eigentum eine Anzeigepflicht. Gegenstände oder Geld ab einem Wert von 10 Euro müssen Sie gemäß BGB Paragraf 965 bei der zuständigen Behörde melden und abgeben. Andernfalls machen Sie sich der Unterschlagung strafbar und verlieren auch Ihren Anspruch auf Finderlohn.

Das sollten Sie nach dem Fund tun

Wenn Sie diejenige oder denjenigen kennen, die oder der zum Beispiel ihr Smartphone oder ihr Portemonnaie verloren hat, können Sie ihr oder ihm die Fundsache einfach persönlich zurückgeben. Andernfalls müssen Sie den Fund zur Verwahrung bei der Polizei oder in einem Fundbüro abgeben. Alles andere wäre Fundunterschlagung. Um Finderlohn beanspruchen zu können, ist es wichtig, dass die Finderin oder der Finder dort ihren oder seinen Namen und ihre oder seine Adresse hinterlässt.

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Finderlohn: Anspruch und Höhe ist häufig Ermessenssache

Der ehrlichen Finderin oder dem ehrlichen Finder eines verlorenen Gegenstands steht nach BGB Paragraf 971 ein Finderlohn zu. Diesen erhalten Sie vom Empfangsberechtigten, also der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Fundstücks. Der Finderlohn beträgt bei einem Wert des Funds bis 500 Euro 5 Prozent des Wertes. Bei Geldfunden sind es 3 Prozent ab einem Wert von 50 Euro. Wenn der Sachwert oder Geldwert 500 Euro übersteigt, beträgt der Finderlohn von dem Mehrwert, also dem darüberliegenden Betrag, 3 Prozent. Aus Dankbarkeit kann die Eigentümerin oder der Eigentümer aber selbstverständlich mehr Finderlohn zahlen als gesetzlich vorgeschrieben. Hat die Fundsache allerdings nur einen ideellen Wert, kann sie oder er die Höhe ihrer oder seiner Zahlung nach "billigem Ermessen" festlegen.

Wenn Fundsachen nicht abgeholt werden

Fundstücke müssen laut Gesetz sechs Monate lang aufbewahrt werden. Es kann aber sein, dass sich die rechtmäßige Eigentümerin oder der rechtmäßige Eigentümer nicht ausfindig machen lässt. Sollte sich die Eigentümerin oder der Eigentümer bis zum Ablauf der Frist nicht bei der zuständigen Polizei oder beim Fundbüro melden, gehören die Schätze der Finderin oder dem Finder.

Finderlohn bei herrenlosen Tieren

Wenn Sie zum Beispiel einen herrenlosen Hund finden, sind Sie dazu verpflichtet, das Tier seiner Halterin oder seinem Halter zurückzugeben. Wenn sich die Halterin oder der Halter nicht ermitteln lässt, sollten Sie den Hund zur zuständigen Gemeinde oder ins städtische Tierheim bringen. Beim Finden von Tieren haben Sie ebenfalls Anspruch auf eine Belohnung: Hier beträgt die Höhe des Finderlohns 3 Prozent des Wertes.

Ausnahme der Finderlohnregel

Der Fundort kann Einfluss auf die Höhe des Finderlohns haben. Finden Sie beispielsweise ein Portemonnaie in der Straßenbahn oder im Bus, greift eine andere Regelung. Denn für Sachen, die Sie in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Behörden finden, erhalten Sie lediglich die Hälfte des üblichen Finderlohns. Zudem geht der Gegenstand nach Ablauf der sechsmonatigen Frist nicht wie üblich in den Besitz der Finderin oder des Finders über, sondern bleibt bei der zuständigen Behörde.