Betriebsrente: Betriebliche Altersvorsorge mit dem Arbeitgeber

Kurz und kompakt

  • Arbeitnehmende können per Entgeltumwandlung Teile ihres Bruttogehalts steuer- und sozialabgabenfrei in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) einzahlen.

  • Bei einem Jobwechsel kann die bAV oft übertragen oder privat fortgeführt werden. Details hängen vom Vertrag ab.

  • Die Auszahlung der bAV erfolgt im Rentenalter und ist steuerpflichtig. Zudem können Sozialabgaben anfallen.

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Betriebliche Altersvorsorge

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Mehr Rendite durch gesetzlich festgelegten Zuschuss

Alle Arbeitnehmenden in Deutschland haben Recht auf eine Betriebsrente. Insbesondere durch das Betriebsrentengesetz steigt die Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Was die Betriebsrente ausmacht und worauf Sie dabei achten müssen, erfahren Sie hier.

So funktioniert die Betriebsrente

Das Rentenniveau sinkt. Das führt dazu, dass die gesetzliche Rente nicht mehr ausreicht, um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu halten. Es entsteht eine Rentenlücke. Deswegen zielt der Gesetzgeber mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz darauf ab, die betriebliche Altersvorsorge attraktiver zu machen, um die Versorgungslücke zu verkleinern. Er verpflichtet Arbeitgebende, im Rahmen der Entgeltumwandlung einen Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungsträger abzuführen. Für Geringverdienende gibt es zusätzliche Fördermöglichkeiten.

Rentenrechner: Versorgungslücke der gesetzlichen Altersrente berechnen

Wege zur Schließung Ihrer Versorgungslücke

Um Ihre Versorgungslücke zu schließen, können Sie sich unter anderem zwischen dem Abschluss einer privaten Rentenversicherung und einer Betriebsrente entscheiden. Bei der Betriebsrente gibt es zwei Arten der Altersvorsorge: Im ersten Fall finanziert der Arbeitgebende die Einzahlungen für Ihre Betriebsrente allein. Im zweiten Fall wird ein Teil Ihres Bruttogehalts in die Betriebsrente eingezahlt. Dies wird als Entgeltumwandlung bezeichnet. Laut Betriebsrentengesetz, dem „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG), ist Ihr Betrieb verpflichtet, Ihnen einen Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent zu zahlen. Es empfiehlt sich, dies proaktiv anzusprechen, da auch auf Unternehmensseite Vorteile aus der bAV entstehen. Denn die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge sind als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

Die unterschiedlichen Durchführungswege

Die betriebliche Altersvorsorge kann über verschiedene Durchführungswege umgesetzt werden. Sie unterscheiden sich vor allem darin, wer die Zusage erteilt – also wer Ihnen die spätere Betriebsrente rechtlich verspricht und dafür einsteht. In der Regel ist das der Arbeitgeber: Er ist zwar verpflichtet, eine Entgeltumwandlung zu ermöglichen, nicht aber automatisch eine bestimmte Versorgungsform anzubieten. Mit der Zusage legt er daher verbindlich fest, wie Ihre betriebliche Altersvorsorge konkret ausgestaltet wird, wie die Finanzierung erfolgt und wie flexibel der Vertrag bei einem Jobwechsel ist.

DurchführungswegFinanzierungTypische Merkmale
DirektversicherungEntgeltumwandlung und/oder ArbeitgeberbeitragWeit verbreitet, einfach administrierbar, Übertragung bei Jobwechsel oft möglich
PensionskasseEntgeltumwandlung und/oder ArbeitgeberbeitragÄhnlich zur Direktversicherung, häufig tariflich geregelt
PensionsfondsEntgeltumwandlung und/oder ArbeitgeberbeitragGrößere Freiheit bei der Kapitalanlage, höhere Renditechancen, aber auch stärkere Schwankungen
UnterstützungskasseMeist arbeitgeberfinanziertKeine festen Beitragsgrenzen, steuerlich komplexer, vor allem für höhere Einkommen relevant
Direktzusage (Pensionszusage)ArbeitgeberrückstellungenLeistung hängt stark von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ab

Reform der betrieblichen Altersvorsorge: Das ändert sich künftig

Die betriebliche Altersvorsorge soll für Beschäftigte und Unternehmen einfacher und attraktiver werden. Mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz plant der Gesetzgeber mehrere Anpassungen, die den Zugang zur Betriebsrente erleichtern und ihre Verbreitung erhöhen. Ziel ist es, mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer frühzeitig in eine zusätzliche Altersvorsorge einzubinden. Künftig sollen Beschäftigte automatisch in eine Betriebsrente aufgenommen werden, wenn der Betrieb ein entsprechendes Modell anbietet. Dieses sogenannte Opt-out-Verfahren sieht vor, dass eine Teilnahme erfolgt, solange Sie nicht aktiv widersprechen. Damit sinkt die Hemmschwelle, sich mit dem Thema zu beschäftigen, ohne die individuelle Entscheidungsfreiheit einzuschränken.

Auch Unternehmen ohne Tarifbindung sollen Betriebsrenten leichter einführen dürfen. Damit wird die betriebliche Altersvorsorge besonders für kleine und mittlere Betriebe zugänglicher. Ergänzend sind höhere Einkommensgrenzen und zusätzliche staatliche Zuschüsse vorgesehen, um insbesondere Geringverdienende stärker zu fördern. Lockerere Anlageregeln sollen es Versorgungseinrichtungen ermöglichen, chancenorientierter zu investieren. So sind langfristig höhere Renditen realisierbar, wobei weiterhin klare Vorgaben zur Risikobegrenzung gelten. Insgesamt ist es Ziel der Reform, die Betriebsrente als festen Bestandteil der Altersvorsorge zu etablieren.

Unterschied: Betriebsrente und betriebliche Altersvorsorge

Die Begriffe Betriebsrente und betriebliche Altersvorsorge werden häufig gleichgesetzt, bezeichnen aber nicht exakt dasselbe. Die betriebliche Altersvorsorge beschreibt den Weg, über den Sie während des Berufslebens Kapital für das Alter aufbauen. Dabei ist es unerheblich, ob das über Entgeltumwandlung oder arbeitgeberfinanzierte Beiträge geschieht. Sie umfasst damit den gesamten Vorsorgeprozess. Die Betriebsrente ist dagegen die Leistung, die später aus dieser Vorsorge entsteht. Sie wird im Rentenalter ausgezahlt, meist als monatliche Zusatzrente. Vereinfacht gesagt: Während die betriebliche Altersvorsorge die Ansparphase beschreibt, steht die Betriebsrente für das Ergebnis dieser Vorsorge.

Konkrete Beitragshöchstgrenzen und steuerliche Förderung

Wie attraktiv die betriebliche Altersvorsorge ist, hängt maßgeblich von den gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen ab. Beiträge zur bAV zahlen Sie bis zu einer bestimmten Grenze steuer- und teilweise sozialabgabenfrei aus dem Bruttogehalt ein. Maßgeblich ist dabei die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Derzeit können Beschäftigte bis zu acht Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Bis zu vier Prozent dieser Grenze bleiben zusätzlich sozialabgabenfrei. Beträge oberhalb dieser Grenze sind zwar weiterhin möglich, behandelt der Fiskus jedoch wie normales Einkommen. Zusätzlich profitieren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung.

Diese Beiträge sind 2026 für Beschäftigte abgabenfrei

Ab wann Steuern und Sozialversicherungsabgaben für Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge fällig werden, hängt von der Höhe der monatlichen Einzahlung ab. Die folgende Übersicht zeigt die gesetzlich gültigen Höchstbeträge für 2026.

Beitrag pro MonatSteuerfreiSozialversicherungsfreiKommentar
Bis 338 €jajaBeiträge sind vollständig steuer- und sozialabgabenfrei
339 bis 676 €jateilweise neinsteuerfrei, aber ab 339 € sozialversicherungspflichtig
Über 676 €teilweise neinteilweise neinab diesem Betrag fallen Steuern und Sozialabgaben an

Die angegebenen Höchstbeträge gelten bundesweit für die Entgeltumwandlung im Hauptarbeitsverhältnis. Wenn Sie mehrere Jobs parallel ausüben, dürfen Sie diese Förderung nur bei einem Arbeitsverhältnis anwenden. Für Beträge unterhalb der jeweiligen Grenzen fallen keine Steuern oder Sozialabgaben an. Diese werden in den entsprechenden Abstufungen nur für den Betrag fällig, der oberhalb der Grenze liegt.

Beispielrechnung zur Entgeltumwandlung

Angenommen, eine beschäftigte Person A zahlt monatlich 680 Euro per Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge ein. Die Einzahlung überschreitet damit teilweise die sozialversicherungsfreien und steuerfreien Grenzen.

Für 338 Euro fallen weder Steuer noch Sozialabgaben an. Für den Beitragsteil von 339 bis 676 Euro – also insgesamt weitere 338 Euro fallen keine Steuern, jedoch Sozialabgaben an. Und für die übrigen 4 Euro fällt beides an.

Beispielrechnung: So viel bleibt von 250 Euro monatlicher Betriebsrente nach Abzügen

Diese Person B erhält im Ruhestand eine monatliche Betriebsrente von 250 Euro. In der Auszahlungsphase sind Betriebsrenten grundsätzlich steuerpflichtig und unterliegen der Kranken- und Pflegeversicherung, allerdings mit einem Freibetrag.

Bestandteil der BetriebsrenteBetrag
Monatliche Betriebsrente250 €
Freibetrag Kranken- und Pflegeversicherung176,75 € 
Beitragspflichtiger Teil73,25 €

Nur der Teil der Betriebsrente oberhalb des Freibetrags wird mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belastet. Die gesamte Betriebsrente zählt jedoch als steuerpflichtiges Einkommen und wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.

Wichtig

Der Freibetrag gilt nur für pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Für freiwillig Versicherte greift er nicht.

Anspar- und Auszahlphase

Beispiel Ansparphase

Eine beschäftigte Person entscheidet sich für eine Entgeltumwandlung und zahlt monatlich 200 Euro aus ihrem Bruttogehalt in die betriebliche Altersvorsorge ein. Diese Beiträge bleiben innerhalb der geltenden Freibeträge und sind damit steuer- und sozialabgabenfrei. Das bedeutet: Der volle Betrag fließt in die Altersvorsorge, ohne dass zuvor Abzüge anfallen. Die Besteuerung findet erst in der Auszahlphase statt. Zusätzlich beteiligt sich das Unternehmen mit dem gesetzlichen Zuschuss von 15 Prozent. Die Person zahlt einschließlich des Arbeitgeberanteils also 230 Euro pro Monat ein. So wächst das Vorsorgekapital schneller. Da auf diese Einzahlungen keine Steuern anfallen, zahlt die Person geringere Beiträge an die Sozialversicherung und als Einkommensteuer.

Beispiel Auszahlphase

Im Rentenalter erhält die beschäftigte Person aus der betrieblichen Altersvorsorge eine monatliche Betriebsrente. Diese Leistung zählt dann als Einkommen und wird versteuert. Zusätzlich fallen in der Regel Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an. Wie hoch die Abzüge konkret ausfallen, hängt von der persönlichen Situation im Ruhestand ab. Entscheidend ist: Die steuerliche Entlastung erfolgt in der Ansparphase. Im Alter fallen die Abgaben jedoch an.

Man nennt dies auch: das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Während der Ansparphase profitieren Beschäftigte also von Steuer- und Beitragsersparnissen. Im Ruhestand werden die Leistungen jedoch besteuert und – je nach Krankenversicherung – verbeitragt.

Ob und in welcher Höhe Abgaben anfallen, hängt vor allem davon ab, wie Versicherte krankenversichert sind.

Abgaben auf die Betriebsrente im Überblick

KrankenversicherungSteuernKrankenversicherungPflegeversicherung
Gesetzlich pflichtversichert (GKV)Betriebsrenten sind einkommensteuerpflichtigFreibetrag von 187,25 Euro pro Monat (2025); nur der darüberliegende Teil ist beitragspflichtigPflegeversicherungsbeiträge fallen auf den beitragspflichtigen Teil an
Freiwillig gesetzlich versichertBetriebsrenten sind einkommensteuerpflichtigKein Freibetrag – die gesamte Betriebsrente ist beitragspflichtigPflegeversicherungsbeiträge fallen auf den gesamten Betrag an
Privat krankenversichert (PKV)Betriebsrenten sind einkommensteuerpflichtigKeine Beiträge aus der Betriebsrente; PKV-Beiträge sind vertraglich geregeltKeine zusätzlichen Pflegeversicherungsbeiträge aus der Betriebsrente

Ihre Betriebsrente verfällt nicht

Für die bAV gilt eine sogenannte Unverfallbarkeit der Anwartschaft. Das bedeutet, dass Sie auch dann ein Recht auf die Leistungen Ihrer Betriebsrente haben, wenn Sie das Unternehmen verlassen. Eine betriebliche Altersvorsorge aus Entgeltumwandlung ist vom ersten Tag an unverfallbar. Finanziert das Unternehmen die Betriebsrente hingegen allein – zum Beispiel per Direktzusage oder Unterstützungskasse – ist die Unverfallbarkeit an eine Betriebszugehörigkeit von mindestens drei Jahren sowie an ein Alter von mindestens 21 Jahren gebunden. Die Betriebsrente wird lebenslang gezahlt. Auch die Versorgung Ihrer Hinterbliebenen sowie die Invaliditätsversorgung gehören zu den Leistungen der Betriebsrente. Die Hinterbliebenenversorgung garantiert bei Tod der versicherten Person Beitragsauszahlungen an Ehe- oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in einer eingetragenen Partnerschaft sowie an Kinder. Die Invaliditätsversorgung – also die Absicherung bei dauerhafter gesundheitlicher Beeinträchtigung – ermöglicht Ihnen im entsprechenden Fall eine Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrente.

FAQs zur Betriebsrente

Die Betriebsrente baut sich während des Berufslebens auf, indem Sie Teile Ihres Bruttogehalts in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen bzw. der Betrieb, in dem Sie tätig sind, eigene Beiträge leistet. Durch den gesetzlichen Zuschuss wächst das Vorsorgekapital schneller, während Sie gleichzeitig steuer- und sozialabgabenfreie Vorteile nutzen. Später erhalten Sie die Betriebsrente als monatliche Zusatzrente, die lebenslang gezahlt wird. Sie können wählen, ob Sie die Entgeltumwandlung selbst finanzieren, den Arbeitgeberanteil nutzen oder beides kombinieren.

Die Betriebsrente eignet sich für alle, die ihre gesetzliche Rente ergänzen möchten, um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu sichern. Besonders Geringverdienende profitieren von zusätzlichen Förderungen und dem Arbeitgeberzuschuss. Auch wer bereits private Vorsorge betreibt, kann mit der Betriebsrente die Rentenlücke verkleinern und langfristig größeres Kapital ansparen. Die bAV lohnt sich daher für alle, die langfristig vorsorgen wollen.

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betriebsrente. Selbst Teilzeitkräfte oder Beschäftigte ohne Tarifvertrag können in vielen Fällen eine Entgeltumwandlung nutzen. Wichtig ist, dass vom Betrieb ein entsprechendes Modell angeboten wird. Bei Direktversicherung, Pensionskasse oder Unterstützungskasse gelten teilweise unterschiedliche Voraussetzungen.

Während der Ansparphase bleiben Beiträge innerhalb der gesetzlichen Freibeträge steuer- und sozialabgabenfrei. Bei Auszahlung im Rentenalter gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: Sie müssen die Betriebsrente also dann versteuern, und es fallen ggf. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Die steuerliche Entlastung erfolgt also vorab, die Abgaben erst im Ruhestand. Freibeträge können die Belastung zusätzlich mindern.

Die Betriebsrente ersetzt keine gesetzliche Rente, sondern ergänzt sie. Sie verringert nicht Ihre Ansprüche bei der Rentenversicherung, sondern füllt die Versorgungslücke, die durch ein sinkendes Rentenniveau entsteht. Außerdem profitieren Sie von Arbeitgeberzuschüssen und steuerlichen Vorteilen, die das Gesamtkapital erhöhen. So entsteht eine stabilere Basis für den Ruhestand.

In den meisten Fällen können Sie die Ansprüche aus der Betriebsrente übertragen oder privat fortführen. Bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen gelten teilweise Mindestzeiten für Unverfallbarkeit, z. B. drei Jahre Betriebszugehörigkeit und ein Mindestalter von 21 Jahren. Prüfen Sie den Durchführungsweg und sprechen Sie das Thema frühzeitig im neuen Betrieb an, um den Kapitalerhalt sicherzustellen.

Die Betriebsrente wird in der Regel ab dem gesetzlichen Rentenalter ausgezahlt. Bei einigen Modellen ist eine frühere Auszahlung möglich, häufig mit Abschlägen. Die Auszahlung erfolgt meist monatlich, lebenslang und kann Hinterbliebenen oder bei Invalidität zusätzlichen Schutz bieten. Planen Sie die Auszahlung gemeinsam mit Ihrer Altersvorsorge, um die finanzielle Sicherheit im Ruhestand zu optimieren.

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