Der Staat zeigt sich bei einer Riester-Rentenversicherung spendabel. Pro Kind erhalten Sie bis zu 300 Euro jährlich als Kinderzulage – selbstverständlich zusätzlich zu den Steuervorteilen und der Grundzulage von bis zu 175 Euro pro Jahr.
Die Riester-Rente wird durch staatliche Kinderzulagen zusätzlich gefördert, was besonders Familien finanziell entlasten kann.
Um die volle Förderung zu erhalten, müssen mindestens vier Prozent des Vorjahresbruttos abzüglich der Zulagen in den Vertrag fließen.
Für Kinder, die ab 2008 geboren wurden, beträgt die jährliche Zulage 300 Euro, bei älteren Kindern sind es 185 Euro pro Jahr.
Der Staat zeigt sich bei einer Riester-Rentenversicherung spendabel. Pro Kind erhalten Sie bis zu 300 Euro jährlich als Kinderzulage – selbstverständlich zusätzlich zu den Steuervorteilen und der Grundzulage von bis zu 175 Euro pro Jahr.
Die Kinderzulage gibt es pro Kind – nicht pro Familie oder pro Vertrag. Sie erhalten sie, solange Sie Anspruch auf Kindergeld haben, also bis Ihr Kind mit der Ausbildung oder dem Studium fertig ist. Bei Kindern mit Behinderung zahlt der Staat die Kinderzulage unter Umständen länger. Die jährliche Fördersumme für Ihre Riester-Rente beträgt 185 Euro für jedes Kind, das bis einschließlich 2007 geboren wurde. Bei einem Geburtsdatum ab 2008 gibt es 300 Euro im Jahr für jedes Kind. Egal, für welche Riester-Rente Sie sich entscheiden: Sie bekommen die Zulage für alle Modelle wie den Riester-Fondssparplan oder Wohn-Riester.
Pro Kind erhält nur ein Elternteil die Kinderzulage. Wenn die Eltern verheiratet sind und beide einen Riester-Vertrag haben, können Sie entscheiden, welches Elternteil die Kinderzulage bekommt. Bei nicht verheirateten Eltern erhält der Elternteil die Kinderzulage, der das Kindergeld bekommt. Dies ist auch bei geschieden oder getrennt lebenden Paaren der Fall. Sollten beide Elternteile Anspruch erheben und um die Förderung streiten, bekommt dasjenige Elternteil das Kindergeld – und damit auch die Kinderzulage – bei dem das Kind hauptsächlich wohnt.
Sie beantragen die Kinderzulage mit dem jährlichen Zulagenantrag, den Sie automatisch per Post erhalten. Übrigens sind auch Adoptiv- sowie Pflegekinder förderberechtigt. Voraussetzung für die Kinderzulage ist unter anderem, dass das antragstellende Elternteil Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt.
Wenn Sie Elternzeit nehmen, zahlen Sie in dieser Zeit nicht in die Rentenkasse ein und erfüllen damit eine der Voraussetzungen für den Erhalt der Kinderzulage nicht. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber eine Ausnahme geschaffen. Eltern erhalten für ein volles Jahr Elternzeit einen vollen Rentenpunkt und bleiben somit förderberechtigt. Das passiert allerdings nicht automatisch, sondern Sie müssen beim Rentenversicherungsträger einen Antrag zur „Feststellung von Kindererziehungszeiten" stellen.
Arbeiten Sie in Teilzeit, müssen Sie sich um nichts kümmern, denn sie zahlen weiterhin in die Rentenkasse ein.
Neben dem Erhalt von Kindergeld und dem Einzahlen in die gesetzliche Rentenversicherung gibt es eine dritte Voraussetzung, die Antragstellende erfüllen müssen, um die Kinderzulage zu erhalten. Sie müssen mindestens vier Prozent des Vorjahresbruttoeinkommens abzüglich der Zulagen einzahlen.
Vorjahresbrutto | 40.000 € |
Davon vier Prozent | 1.600 € |
Abzüglich Grundzulage (175 €) und Kinderzulage (zweimal 300 €) | 825 € |
Jahresbeitrag Riester-Rente | 825 € |
Monatlicher Beitrag | 68,75 € |
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Das Rechenbeispiel zeigt, dass Sie in diesem Fall lediglich rund 70 Euro pro Monat einzahlen müssten, um die gesamte Fördersumme zu erhalten. Diese beträgt bei einer Familie mit zwei Kindern (geboren nach 2008) 775 Euro pro Jahr.
Verdient eine anstragstellende Person mehr, beispielsweise 55.000 Euro pro Jahr, belaufen sich die vom Vorjahresbruttoeinkommen zu zahlenden vier Prozent auf 2.200 Euro. Somit ist der Höchstbetrag von 2.100 Euro überschritten. In diesem Fall wird in der Rechnung zum Mindesteigenbetrag mit diesem Wert gerechnet.
Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, Ihren Riester-Vertrag vorzeitig aufzulösen, um das Geld für etwas anderes zu verwenden, müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass Sie in diesem Fall alle staatlichen Förderungen und Zulagen zurückzahlen müssen. Denn dann liegt eine sogenannte schädliche Verwendung vor und der Vertragspartner hat das Recht, alle Zulagen zurückzuverlangen. Ausgenommen von dieser Regelung ist eine Umwandlung in Wohn-Riester.