Vorsorgeaufwendungen, zum Beispiel für die Altersvorsorge, lassen sich als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Was es dabei zu beachten gibt, erfahren Sie hier.
Altersvorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur gesetzlichen Rente oder Rürup-Rente lassen sich steuerlich umfangreich absetzen.
Für die steuerliche Geltendmachung ist es erforderlich, dass dem Finanzamt alle notwendigen Nachweise vorliegen.
Auch Riester-Rentenbeiträge können bis zu einem festen Höchstbetrag inklusive Zulagen steuerlich geltend gemacht werden.
Vorsorgeaufwendungen, zum Beispiel für die Altersvorsorge, lassen sich als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Was es dabei zu beachten gibt, erfahren Sie hier.
Um Ihre Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen zu können, müssen Ihrem Finanzamt alle notwendigen Nachweise vorliegen. Entweder erfolgt die Übermittlung automatisch oder Sie müssen selbst die entsprechenden Belege einreichen. Im ersten Fall leitet Ihr Arbeitgeber elektronisch Ihre Lohnsteuerbescheinigung ans Finanzamt weiter oder Ihr Versicherer sendet ebenfalls auf elektronischem Weg einen Nachweis über Ihre Beitragszahlungen. Letzteres ist zum Beispiel bei der Rürup-Rente Pflicht. Im anderen Fall ist es an Ihnen, eine Bescheinigung beim Finanzamt einzureichen. Zum Beispiel dann, wenn Sie Rentenversicherungsbeiträge an ein Versorgungswerk einzahlen oder als selbstständig Tätige freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
Es gibt einige Beiträge, die Sie als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen können. Sie lassen sich grob in die drei Bereiche Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung sowie sonstige Vorsorgeaufwendungen unterscheiden.
Hier können alle Beiträge angegeben werden, die zur sogenannten Basisversorgung zählen. Das sind:
Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind in tatsächlicher Höhe unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Unter den Begriff der gesetzlichen Pflegeversicherung fallen hier Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung und zur privaten Pflegepflichtversicherung. Ebenfalls inbegriffen ist der Zusatzbeitrag, der von gesetzlichen Krankenkassen erhoben wird.
In den Bereich sonstige Vorsorgeaufwendungen fallen weitere Versicherungen, die der Vorsorge für die Zukunft dienen. Dazu gehören:
Von der Einkommensteuer absetzbar ist die Basisversorgung oder Basisrente. Darunter fallen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse, zur Rürup-Rente sowie Zahlungen ans berufsständige Versorgungswerk – also Ihre Beiträge für den Aufbau einer Altersvorsorge.
Allerdings lassen diese Ausgaben nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag absetzen. Dieser orientiert sich an den Sätzen der knappschaftlichen Rentenversicherung und wurde bis 2022 jährlich angepasst. Ursprünglich war geplant, dass 2025 der Höchstwert erreicht wird. Dies wurde jedoch im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 geändert. Die Regierung reagierte auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs und wollte so dem doppelten Rentenbesteuerungsrisiko entgegenwirken. Aus diesem Grund wurde der Höchstwert also schon 2023 erreicht.
Im Gegenzug werden künftig allerdings die Renteneinkünfte vollständig besteuert – dies jedoch frühestens ab 2040. Dann greift das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Dies besagt, dass Alterseinkünfte wie Renten und Pensionen in voller Höhe bei der Einkommensteuer anzurechnen sind, als Ausgleich jedoch Aufwendungen zum Erwerb des Rentenanspruchs durch Steuerbefreiungen oder Sonderausgabenabzug von der Einkommensteuer freigestellt sind. Das aktuell geplante Wachstumschancengesetz strebt jedoch an, diese Frist auf 2058 zu verschieben.
| Jahr | Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen (Alleinstehende) | Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen (Verheiratete) | Anteil der vom Finanzamt anerkannten Einzahlungen |
|---|---|---|---|
| 2020 | 25.046 € | 50.092 € | 90 % |
| 2021 | 25.787 € | 51.574 € | 92 % |
| 2022 | 25.639 € | 51.278 € | 94 % |
| 2023 | 26.528 € | 53.056 € | 100 % |
| 2024 | 27.565 € | 55.130 € | 100 % |
| 2025 | 27.565 € | 55.130 € | 100 % |
Wer sich als Minijobberin oder Minijobber nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, zahlt eigene Rentenversicherungsbeiträge. Dabei sind die Beiträge des Arbeitgebers nicht anrechenbar. Haben Sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, lohnt sich die Angabe Ihrer Altersvorsorgeaufwendungen in Ihrer Steuererklärung. In der Auszahlungsphase versteuern Sie dann das Renteneinkommen.
Wenn Sie selbstständig tätig sind, können Sie ebenfalls Vorsorgeaufwendungen absetzen. Für Selbstständige ist der Höchstbetrag der anerkannten Beiträge höher als bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmenden, weil Selbstständige die gesamten Kosten Ihrer Krankenversicherung tragen. Er liegt aktuell bei 2.800 Euro.
Selbstständig Tätige und angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die gleichen Versicherungen und Vorsorgebeiträge absetzen. Hier gibt es keinen Unterschied. Da der Freibetrag für Selbstständige aber höher ist, besteht die Chance, dass weitere Versicherungen neben der Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich relevant werden, was bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmenden oft nicht der Fall ist.
Auch Rentnerinnen und Rentner können Vorsorgeaufwendungen in ihrer Steuererklärung geltend machen. Für sie gilt derselbe Höchstbetrag wie für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmende und verbeamtete Personen, also 1.900 Euro im Jahr. Ebenfalls gleich bleiben die Beiträge und Versicherungen, die steuerlich geltend gemacht werden können. Zu beachten ist, dass auch die Zuschüsse, die die Deutsche Rentenversicherung zur Krankenversicherung zahlt, in der Steuererklärung angegeben werden müssen. Sie werden auf den Höchstbetrag angerechnet.
In den meisten Fällen sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Ruhestand so hoch, dass Sie den Höchstbetrag ausschöpfen. Weitere Versicherungen wirken sich steuerlich somit nicht mehr aus. Wenn Sie in den Ruhestand eingetreten sind, sollten Sie prüfen, ob Sie alle abgeschlossenen Versicherungen noch benötigen. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist beispielsweise noch absetzbar, kann aber wahrscheinlich gekündigt werden.
Beim Riester-Sparen haben Sie in der Ansparphase Anspruch auf eine Förderung durch staatliche Zulagen. Aufgrund des Sonderausgabenabzugs ist zusätzlich eine Steuerersparnis von einigen hundert Euro möglich. Denn wer zum förderberechtigten Kreis gehört und somit Zulagen für die Riester-Rente erhält, kann bis zu 2.100 Euro als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dieser Höchstbetrag steht nicht nur jeder Förderberechtigten oder jedem Förderberechtigten, sondern auch jeder förderberechtigten Ehepartnerin oder jedem förderberechtigten Ehepartner zu. Als Sonderausgaben gelten sowohl die eigenen Beiträge als auch die staatlichen Zulagen. Aufwendungen für die Riester-Rente sind in der Anlage "AV" Ihrer Steuererklärung anzugeben.
Ob die Beiträge tatsächlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden, hängt allerdings davon ab, ob die erzielte Steuerersparnis höher ist als die Ihnen zustehende Altersvorsorgezulage. Um diese Frage zu klären, führt das Finanzamt eine Günstigerprüfung durch und ermittelt zunächst die Einkommensteuer für ein zu versteuerndes Einkommen ohne Sonderausgabenabzug der Riester-Beiträge und dann für ein zu versteuerndes Einkommen mit Sonderausgabenabzug.
Die Differenz dieser beiden Beträge ist Ihre Steuerersparnis aufgrund des Sonderausgabenabzugs. Diese wird dann mit Ihrem Anspruch auf Altersvorsorgezulage verglichen. Ist die Steuerersparnis höher als die Zulage, werden die geltend gemachten Riester-Beiträge einschließlich Zulagen bis zum Höchstbetrag von 2.100 Euro als Sonderausgaben abgezogen und die Zulage der Einkommensteuer hinzugerechnet.
Entdecken Sie weitere spannende Inhalte aus unserer Themenwelt Finanzen.
| Welche Altersvorsorge habe ich? | Wie wird meine Altersvorsorge besteuert? | Wo gebe ich meine Vorsorgeaufwendungen in meiner Steuererklärung an? | Wie viel kann ich maximal absetzen? (Alleinstehende, Stand 2022) |
|---|---|---|---|
| Gesetzliche Rentenversicherung | Die gesetzliche Rentenversicherung ist in der Ansparphase teilweise von der Steuer absetzbar. Die Besteuerung erfolgt in der Auszahlphase. | Anlage Vorsorgeaufwand | 27.565 € |
| Betriebliche Altersvorsorge | Die Betriebliche Altersvorsorge hat steuerliche Vorteile in der Ansparphase. Die Besteuerung erfolgt in der Auszahlphase. | Anlage Vorsorgeaufwand | Unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze bis zu einer Höhe von 8 % oder vollständig steuerfrei |
| Rürup-Rente | Die Rürup-Rente hat steuerliche Vorteile in der Ansparphase. Die Besteuerung erfolgt in der Auszahlphase. | Anlage Vorsorgeaufwand | 27.565 € |
| Riester-Rente | Die Riester-Rente hat Steuervorteile in der Ansparphase. Eine nachgelagerte Besteuerung erfolgt in der Auszahlphase. | Anlage AV | 2.100 € |
| Risikolebensversicherung | Eine Risikolebensversicherung ist als Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Die Erträge werden besteuert. Ausnahme: es erfolgt keine Besteuerung der Erträge, wenn der Vertrag vor 2005 abgeschlossen wurde. | Anlage Vorsorgeaufwand | 1.900 € bzw. 2.800 € für freiberuflich und selbstständig Tätige, (sofern nicht durch andere Sonderausgaben ausgeschöpft) |
| Kapitallebensversicherung | Eine Kapitallebensversicherung ist als Sonderausgabe steuerlich absetzbar – allerdings nur, wenn der Vertrag vor 2005 abgeschlossen wurde. Die Erträge werden besteuert – es sei denn, der Vertrag wurde vor 2005 abgeschlossen. | Anlage Vorsorgeaufwand | 1.900 € bzw. 2.800 € für freiberuflich und selbstständig Tätige, (sofern nicht durch andere Sonderausgaben ausgeschöpft) |
Nicht alle Beiträge für die Altersvorsorge lassen sich absetzen. Bei Einzahlung in eine Direktversicherung oder Pensionskasse zum Beispiel erhalten Versicherte oft eine steuerliche Förderung. Dadurch handelt es sich bei den Beiträgen nicht um uneingeschränkt abziehbare Sonderausgaben für Ihre Zukunftsabsicherung.
Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Versicherungen, die nicht direkt der Vorsorge für die Zukunft dienen. In diese Kategorie fallen Sachversicherungen wie eine Hausrats- oder KfZ-Versicherung. Auch Rechtsschutzversicherungen werden nicht als Vorsorgeaufwendungen anerkannt. Eine Ausnahme gibt es für den Anteil der Arbeitsrechtsschutzversicherung bei Rechtsschutzversicherungen. Diesen können Sie als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben. Er wirkt sich steuerlich aus, wenn die gesamten Werbungskosten den Pauschalbetrag nicht überschreiten. Dieser liegt für das Steuerjahr 2025 bei 1.230 Euro.