Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner als Erbende: Für hinterbliebene Ehepartnerinnen oder eingetragene Lebenspartnerinnen und Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner besteht die Möglichkeit, das bestehende Guthaben auf einen eigenen Riester-Vertrag übertragen zu lassen. Bei dieser förderunschädlichen Variante bleiben die Zulagen und Steuervorteile erhalten. Dazu müssen zwei Bedingungen erfüllt sein. Zum einen müssen die verstorbene Person und die Ehepartnerin oder der Ehepartner bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner zum Todeszeitpunkt zusammengelebt haben. Zum anderen muss die hinterbliebene Person im Riester-Rente-Vertrag als Begünstigte oder Begünstigter erwähnt sein. Eine Kapitalübertragung des Riester-Guthabens inklusive Zulagen ist selbst dann möglich, wenn die überlebende Ehepartnerin oder der Ehepartner bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner nicht förderberechtigt ist. Zahlt die hinterbliebene Person dann zu einem späteren Zeitpunkt in den geerbten Riester-Vertrag ein, erhält sie allerdings keine Zulagen für ihre Beiträge, da zwar die bereits gezahlten Zulagen vererbbar sind, nicht jedoch die Förderberechtigung. Nach dem Tod der Riester-Sparerin oder des Riester-Sparers gibt es eine einjährige Frist, in der es möglich ist, einen eigenen Altersvorsorgevertrag abzuschließen.
Soll oder kann das bestehende Guthaben nicht auf einen eigenen Riester-Vertrag übertragen werden, besteht die Möglichkeit, sich die Altersvorsorge auszahlen zu lassen. In diesem Fall geht jedoch die staatliche Förderung verloren.
Auszahlung des Kapitals an die Erbenden: Ist der Riester-Vertrag so abgeschlossen, dass das angesparte Altersvorsorgevermögen im Todesfall an die Erbinnen und Erben ausgezahlt wird, gehen die gewährten staatlichen Zuschüsse und Förderungen verloren. Sie sind in diesem Fall ebenso wie die Steuervorteile zurückzuzahlen. Dies gilt auch, wenn die Kinder der verstorbenen Person das angesparte Kapital in einen eigenen Riester-Vertrag einzahlen wollen.
Eine Ausnahme besteht, wenn das erbende Kind noch kindergeldberechtigt ist. In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, das angesparte Kapital in Form einer Waisenrente auszuzahlen. Die Zuschüsse der verstorbenen Elternteile bleiben in diesem Sonderfall erhalten.