Kinder sind auf dem Schulweg, dem Schulgelände, dem Heimweg und während des Unterrichts durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Die Unfallkasse beinhaltet nicht nur Schulunfälle auf dem Schulgelände, wo die Schülerinnen und Schüler unter der Aufsichtspflicht des Lehrpersonals stehen. Der Versicherungsschutz bei einem Schulunfall greift auch bei Teilnahmen an Schulveranstaltungen wie Klassenfahrten, Wandertagen, der Hausaufgabenbetreuung oder Schulfesten. Laut des Beschlusses des Bundessozialgerichts deckt die Unfallkasse ebenfalls Kinder, wenn sie Online-Kurse besuchen. Unabhängig davon, wo eine Schulveranstaltung stattfindet, sind die Schülerinnen und Schüler versichert, solange sie unter dem Verantwortungsbereich einer Lehrkraft stehen. Ob sie eine öffentliche oder private Schule besuchen, ist zunächst irrelevant. Die gesetzliche Versicherung fungiert hier in beiden Fällen als Unfallversicherungsträger.
Zudem gilt der Unfallversicherungsschutz unabhängig davon, mit welchem Verkehrsmittel Ihr Kind unterwegs ist – zum Beispiel mit dem Schulbus, dem Fahrrad oder zu Fuß. Sollte es zu einem Unfall kommen, übernimmt die Unfallkasse in der Regel die Kosten für anschließende Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte und Reha-Maßnahmen. Außerdem gehören Rentenzahlungen im Falle einer Invalidität zu den Leistungen.