Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts haften Kinder bis zu einem Alter von zehn Jahren bei unabsichtlich verursachten Schäden im Straßenverkehr nicht. Eltern müssen in diesem Fall auch nicht zahlen – sofern sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Begleiten Sie Ihr Kind daher am besten mehrmals auf dem Schul- und Nachhauseweg. So kommen Sie Ihrer Aufsichtspflicht nach und machen Ihr Kind mit dem Straßenverkehr vertraut. Nutzen Sie den gemeinsamen weg, um Schulanfängerinnen und Schulanfänger ausreichend über die Verkehrsregeln und mögliche Gefahren aufzuklären. Wenn sich der Nachwuchs über eine gewisse Zeit bewährt hat, kann er auch ohne Begleitung von Erwachsenen am Straßenverkehr teilnehmen.
Wenn Schulkinder älter als zehn Jahre sind, sind sie für entstandene Schäden haftbar, sofern sie in der Lage sind, die Konsequenzen ihres Handelns zu erfassen und einzuschätzen. Hier entscheidet oft die Prüfung im Einzelfall. Eltern können nicht automatisch für das Handeln ihrer Kinder zur Verantwortung gezogen werden. Beschädigt eine Jugendliche oder ein Jugendlicher zum Beispiel unabsichtlich das teure Smartphone einer anderen Person, richten sich die Schadenersatzforderungen an das Kind und nicht an die Eltern. In der Praxis springen diese jedoch in der Regel ein und übernehmen den Schaden, auch wenn sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind. Eine private Haftpflichtversicherung sichert die ganze Familie ab und schützt vor den finanziellen Folgen von Personen-, Sach- und Vermögensschäden – egal, ob sich der Vorfall auf dem Schulgelände oder nicht zugetragen hat.