Versicherungsschutz auf dem Schulweg

Kurz und kompakt

  • Schulkinder sind auf dem Schulweg, bei Schulveranstaltungen und im Unterricht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

  • Bei Umwegen zum Einkaufen oder bei langen Unterbrechungen entfällt der gesetzliche Schutz. Darum ist eine private Unfallversicherung sinnvoll.

  • Kinder unter zehn Jahren haften bei unabsichtlichen Schäden im Verkehr nicht. Eltern müssen aber ihrer Aufsichtspflicht nachkommen.

Ein Unfall passiert schnell

Ob zu Fuß, mit dem Rad oder im Schulbus: Ein Unfall auf dem Schul- oder Heimweg im Straßenverkehr ist schnell passiert. Eltern sollten deshalb dafür sorgen, dass ein passender Versicherungsschutz für ihr Schulkind besteht. Welche Versicherungen sich für den Schulweg eignen, erfahren Sie hier.

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt auch Schülerinnen und Schüler

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz für Arbeitnehmende, sowie Schul- und Kindergartenkinder. Schulkinder sind auf dem Schulweg, dem Schulgelände, dem Heimweg und während des Unterrichts abgesichert. Bei Kindergartenkindern sind neben den Wegen auch die Zeit in Kindertagesstätten, Tagespflegeeinrichtungen oder bei Tagesmüttern und -vätern Teil des Versicherungsschutzes.

Ob es sich um einen öffentlichen, kirchlichen oder privaten Träger handelt, spielt für den Versicherungsschutz keine Rolle. Wichtig ist lediglich, dass die Betreuungseinrichtung staatlich anerkannt ist.

Wann sind Kinder versichert?

Folgende Situationen sind durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt:

  • die Zeit des Unterrichts, auch wenn dieser online stattfindet,
  • Pausenzeiten unter Lehraufsicht,
  • der direkte Schulweg,
  • Schulfeste,
  • Klassenausflüge und Klassenfahrten,
  • Praktika außerhalb der Schule, die im Rahmen des Lehrplans stattfinden,
  • Betreuungsmaßnahmen, die vor oder nach dem Unterricht stattfinden und
  • freiwillige Arbeitsgemeinschaften und Projektarbeiten

Hier greift der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht:

  • Hausaufgabenerledigung zuhause,
  • private Nachhilfe,
  • Aufenthalt auf dem Schulgelände außerhalb der Betreuungszeiten sowie
  • Umwege auf dem Schulweg.

Der Schulweg

Für den Versicherungsschutz auf dem Schulweg spielt es keine Rolle, mit welchem Verkehrsmittel das Kind unterwegs ist. Er greift immer, egal ob die Schülerin oder der Schüler zu Fuß geht, mit dem Fahrrad oder dem Schulbus fährt oder von einem Elternteil zur Schule gebracht wird. Auch Fahrgemeinschaften sind geschützt.

Entscheidend ist, dass ein direkter Weg ohne Umwege gewählt wird. Ist ein Umweg nicht vermeidbar – zum Beispiel aufgrund einer Baustelle – sind Schülerinnen und Schüler dennoch gesetzlich unfallversichert. Machen Kinder aber auf der Strecke zwischen Schule und Elternhaus einen Umweg aus privaten Gründen, beispielsweise um einzukaufen, besteht bis zur Wiederaufnahme des unmittelbaren Weges kein Versicherungsschutz. Sobald die Unterbrechung auf dem Schulweg oder dem Heimweg länger als zwei Stunden dauert, greift die Unfallkasse nicht mehr – auch nicht für den Rest des Weges.

Unfälle passieren – gut, wenn Sie abgesichert sind

Unfallversicherung

Bei Unfällen in der Freizeit und im Haushalt schützt Sie die Unfallversicherung.

Schulunfälle und Schulwegunfälle je 1.000 Schüler in der Schüler-Unfallversicherung in Deutschland von 2013 bis 2023

Quelle: Statista (Stand 2026)

Ein Unfall ist passiert – was tun?

Ist auf dem Weg zur Schule oder nach Hause ein Unfall passiert, gibt es ein paar Punkte, die beachtet werden müssen: So gehen Sie vor:

  1. Kümmern Sie sich umgehend um eine ärztliche Versorgung. Ist ein Besuch in der Notaufnahme nicht notwendig, ist die Durchgangsarztpraxis der Schule die richtige Anlaufstelle.
  2. Informieren Sie die Schule über den Unfall.
  3. Geben Sie gegenüber der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt an, dass es sich um einen Wegeunfall handelt. 
  4. Sammeln Sie alle notwendigen Unterlagen wie Laborbefunde, Arztbriefe oder Röntgenbilder.

In der Regel meldet die Schule den Unfall an die gesetzliche Unfallversicherung. Passiert dies nicht, sollten Sie die Meldung innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall übernehmen. Ansprechpartner sind die Unfallkassen der Bundesländer.

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt nicht nur die Kosten für die medizinische Behandlung nach einem Unfall, sondern unterstützt auch, wenn der Unfall dauerhafte gesundheitliche Folgen nach sich zieht. 

Zu den Leistungen gehören:

  • Erstversorgung und ärztliche Behandlung,
  • Krankenhausaufenthalt und Arzneimittel,
  • Rehabilitationsmaßnahmen inkl. Fahrt- und Transportkosten,
  • Nachhilfe, um ggf. verpassten Unterrichtsstoff nachzuholen,
  • Kinderverletztengeld für Eltern von Kindern unter 12 Jahren, die ihre Arbeit unterbrechen mussten, um das Kind zu pflegen,
  • Rentenzahlung im Falle einer Invalidität, die zu einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit führt und
  • Hinterbliebenenleistungen im Falle des Todes als Unfallfolge.

Die private Unfallversicherung ergänzt den Schutz für Ihre Familie

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung gilt nicht für Unfälle, die im Haushalt oder in der Freizeit des Kindes passieren. Das Spielen mit Freundinnen und Freunden oder der Sport im Verein ist nicht abgesichert. Eine private Unfallversicherung schließt diese Versicherungslücke und schützt rund um die Uhr – auch im Ausland. Im Falle eines Unfalls unterstützt Sie eine private Unfallversicherung bei der medizinischen Versorgung und notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen. Sie hilft zudem auch bei der Finanzierung, falls Umbaumaßnahmen in Ihrem Zuhause nötig sind, um die Immobilie barrierefrei zu gestalten. Durch Zusatzpakete sind auch kosmetische Operationen oder gesundheitliche Folgen von Zeckenbissen oder Lebensmittelvergiftungen abgedeckt. Ihre Volksbank Raiffeisenbank berät Sie gern und findet mit Ihnen den passenden Versicherungsschutz für Sie und Ihre Familie.

Abgrenzung Krankenversicherung und Unfallversicherung

Sowohl die gesetzliche Krankenversicherung als auch die Unfallversicherung schützt die Gesundheit ihrer Versicherten. Dennoch unterscheiden sich die Versicherungen voneinander:

 Gesetzliche KrankenversicherungGesetzliche Unfallversicherung
Definition der AufgabeAbsicherung im Krankheitsfall sowie gesundheitliche VorsorgeAbsicherung bei Arbeits-, Wege- und Schulunfällen sowie bei Berufskrankheiten
LeistungsumfangÄrztliche Behandlung, Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung, häusliche Krankenpflege, Reha, KrankengeldHeilbehandlung, medizinische und berufliche Rehabilitation, Verletztengeld, Pflegeleistungen, Renten bei Minderung der Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenleistungen
TrägerGesetzliche KrankenkassenBerufsgenossenschaften und Unfallkassen
FinanzierungBeiträge der Versicherten und ArbeitgebendenBeiträge werden allein von den Arbeitgebenden getragen
Ziel der LeistungenMedizinische Versorgung im Krankheitsfall und Wiederherstellung der GesundheitKomplette Versorgung im Versicherungsfall von der medizinischen Versorgung über Reha-Maßnahmen bis hin zur Wiedereingliederung bzw. zu Renten- und Entschädigungszahlungen
ArbeitsbezugNicht gegebenArbeits-, Schul-, bzw. Ausbildungsbezug ist Voraussetzung für das Erbringen der Leistungen

Private Haftpflichtversicherung für die ganze Familie

Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts haften Kinder bis zu einem Alter von zehn Jahren bei unabsichtlich verursachten Schäden im Straßenverkehr nicht. Eltern müssen in diesem Fall auch nicht zahlen – sofern sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Begleiten Sie Ihr Kind daher am besten mehrmals auf dem Schul- und Nachhauseweg. So kommen Sie Ihrer Aufsichtspflicht nach und machen Ihr Kind mit dem Straßenverkehr vertraut. Nutzen Sie den gemeinsamen weg, um Schulanfängerinnen und Schulanfänger ausreichend über die Verkehrsregeln und mögliche Gefahren aufzuklären. Wenn sich der Nachwuchs über eine gewisse Zeit bewährt hat, kann er auch ohne Begleitung von Erwachsenen am Straßenverkehr teilnehmen.

Wenn Schulkinder älter als zehn Jahre sind, sind sie für entstandene Schäden haftbar, sofern sie in der Lage sind, die Konsequenzen ihres Handelns zu erfassen und einzuschätzen. Hier entscheidet oft die Prüfung im Einzelfall. Eltern können nicht automatisch für das Handeln ihrer Kinder zur Verantwortung gezogen werden. Beschädigt eine Jugendliche oder ein Jugendlicher zum Beispiel unabsichtlich das teure Smartphone einer anderen Person, richten sich die Schadenersatzforderungen an das Kind und nicht an die Eltern. In der Praxis springen diese jedoch in der Regel ein und übernehmen den Schaden, auch wenn sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind. Eine private Haftpflichtversicherung sichert die ganze Familie ab und schützt vor den finanziellen Folgen von Personen-, Sach- und Vermögensschäden – egal, ob sich der Vorfall auf dem Schulgelände oder nicht zugetragen hat.

Sonderfall Schullandheimaufenthalt

Bei einem Schullandheimaufenthalt handelt es sich um eine schulische Veranstaltung, daher greift auch hier die gesetzliche Unfallkasse. Allerdings entfällt dieser Schutz, sobald die Schülerinnen und Schüler während dieser Zeit beurlaubt sind und nicht mehr unter dem direkten Verantwortungsbereich der Lehrkraft stehen. Darunter fällt beispielsweise die Unterkunft in Privatquartieren. Daher ist in diesem Fall eine befristete Haftpflichtversicherung sinnvoll. Diese wird häufig auch in attraktiven Gruppentarifen für solche Fahrten angeboten.

FAQs zu Versicherungen auf dem Schulweg

Ja, sobald ein Kind eine Betreuungseinrichtung besucht, gilt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für den Weg dorthin und den Heimweg – unabhängig vom Alter des Kindes. Eine Anmeldung des Kindes ist nicht nötig.

Der direkte Heimweg fällt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ja, für den Versicherungsschutz spielt es keine Rolle, mit welchem Verkehrsmittel sich das Kind auf den Weg in die Schule oder nach Hause macht.

Ja, auch Fahrgemeinschaften sind durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das gilt für sogenannte „Elterntaxis“, aber auch, wenn Sie zum Beispiel Ihre Partnerin oder Ihren Partner an der Arbeitsstelle absetzen, bevor Sie das Kind zur Schule oder in den Kindergarten bringen.

Nicht vermeidbare Umwege, die zum Beispiel durch eine Baustelle oder Straßensperrung nötig werden, fallen unter den Versicherungsschutz. Ebenfalls abgesichert sind Umwege, die aufgrund von Fahrgemeinschaften entstehen, also weil andere Mitfahrende eingesammelt oder abgesetzt werden. Umwege aus privaten Gründen, zum Beispiel um kurz einzukaufen, sind nicht geschützt.

Der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung endet mit Abschluss der versicherten Tätigkeit – bei Schülerinnen und Schülern also nach Ende des direkten Heimwegs. Aktivitäten, die in der Freizeit der Kinder stattfinden, sind nicht versichert – auch wenn sie sich auf dem Schulgelände aufhalten und zum Beispiel auf dem Schulhof spielen. Der Versicherungsschutz gilt nur für offizielle Schulangebote.

In der Regel meldet die Schule den Unfall an die zuständige Unfallkasse. Fragen Sie nach, ob diese Meldung erfolgt ist, und melden Sie den Unfall sonst ggf. selbst innerhalb von drei Tagen nach dem Geschehen.

Ja, bei Unfällen, die unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, muss die entsprechende Durchgangsarztpraxis aufgesucht werden. Dies gilt aber nicht für schwere Verletzungen. Hier ist der direkte Weg in die Notaufnahme selbstverständlich erlaubt.

Schülerinnen und Schüler sind auch durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, wenn der Unterricht online stattfindet. Die gesetzliche Regelung entspricht der für das Homeoffice. Abgesichert sind die Unterrichtszeiten, Arbeitsphasen, die direkt in den Unterricht eingebunden sind und kurze Wege in die Küche oder zur Toilette. Die reine Hausaufgabenzeit fällt nicht unter den Versicherungsschutz. 

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