Erbbaurecht erklärt: Vorteile & Nachteile der Erbpacht

Kurz und kompakt

  • Beim Erbbaurecht erwerben Käuferinnen und Käufer nicht das Grundstück selbst, sondern das Recht, es über einen langen Zeitraum zu nutzen und darauf zu bauen. Gängige Laufzeiten sind 50 bis 99 Jahre.

  • Statt eines Kaufpreises für das Grundstück zahlen Sie einen regelmäßigen Erbbauzins, der sich in der Regel pro Jahr auf etwa 3 bis 5 Prozent des Grundstückswerts beläuft. Dieser Zins kann fest oder variabel sein.

  • Das Grundstück verbleibt dauerhaft im Besitz der oder des Erbbaurechtgebenden. Das Haus gehört der erbbauberechtigten Person. Beim Verkauf Hauses oder bei größeren Umbauten ist jedoch meist die Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers erforderlich.

Was ist das Erbbaurecht?

Das Erbbaurecht oder auch Erbpacht ist eine Alternative zum Grundstückskauf. Angehende Bauende kaufen das zu bebauende Grundstück dabei nicht, sondern pachten es über einen vertraglich festgelegten Zeitraum. Gerade in Zeiten hoher Baukosten ist das Erbbaurecht eine gefragte Variante. Hier müssen Sie nicht zusätzlich eine hohe Summe für das Grundstück aufnehmen. Sie investieren lediglich in den Bau Ihres Hauses selbst.

Die Vergütung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers erfolgt über einen meist jährlichen oder vierteljährlichen Erbpachtzins. Das Erbbaurecht wird als belastendes Recht im Grundbuch eingetragen. Erbbauberechtigte haben dadurch grundsätzlich ähnliche Bau- und Gestaltungsmöglichkeiten wie Eigentümerinnen oder Eigentümer.

Rechtsgrundlage für das Erbbaurecht

Das Erbbaurecht ist gesetzlich im Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) geregelt. Wesentliche Eckpfeiler des Gesetzes sind die Vergütungspflicht für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Entschädigungspflicht für die Erbbauberechtigten am Ende der Vertragslaufzeit.

Doch gerade bei den rechtlichen Feinheiten lohnt sich der Blick ins Detail: Das ErbbauRG eröffnet variable Vertragsbedingungen wie eine Einflussmöglichkeit des Eigentümers, beispielsweise beim Verkauf der Immobilie. Erbbauberechtigte sind gut beraten, sich umfassend über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren.

Wie lange ist die Laufzeit üblicherweise?

Die Erbpacht ist gemäß § 27 ErbbauRG zeitlich zu begrenzen. Das Gesetz gibt jedoch keinen festen vertraglichen Rahmen vor. In der Regel haben Erbpachtverträge eine Laufzeit zwischen 50 und 99 Jahren. Andere Vertragslaufzeiten sind möglich. Die Verhandlung und Festlegung der Erbpachtdauer obliegt den Erbbaugebenden und den Erbbauberechtigten.

Ein langfristiger Erbbaurechtsvertrag ist für Sie als erbbauberechtigte Person von Vorteil. Wenn Sie etwa einen Vertrag für nur 50 Jahre abschließen, müssen Sie im Alter eventuell nachverhandeln. Die Konditionen sind dann in der Regel nicht günstiger. Schaffen Sie mit langfristigen Verträgen Sicherheit und Planbarkeit für sich und Ihre Familie.

Zahlung des Erbpachtzinses

Die erbbauberechtigte Person muss für die Nutzung des Grundstücks einen Erbbauzins zahlen. Das ist in § 9 des ErbbauRG geregelt. Die Höhe, die Fälligkeit und die weiteren Zahlungsmodalitäten werden von beiden Parteien im Rahmen des Erbbaurechtsvertrags festgelegt. 

Als gängiger Richtwert gilt ein Erbbauzins in Höhe von etwa 5 Prozent des Grundstückswertes pro Jahr. In günstigen Fällen verlangen Erbbaurechtgebende nur 3 Prozent. Werte über 5 Prozent gelten als teuer. Ist das entsprechende Grundstück beispielsweise 120.000 Euro wert, müssen Sie bei einem Erbbauzins von 5 Prozent mit einer jährlichen Erbpacht in Höhe von 6.000 Euro rechnen.

Der § 9a des ErbbauRG eröffnet die Möglichkeit, die Höhe des Erbbauzinses anzupassen. Erbbaugebende und Erbbauberechtigte sind gut beraten, die Zahlungsmodalitäten im Vertrag genau zu definieren und festzuhalten. Das vermeidet Missverständnisse und Unzufriedenheit auf beiden Seiten.

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Eigentumsverhältnisse im Erbbaurecht

Während der gesamten Erbbauzeit verbleibt das Grundstück im Eigentum der oder des Erbbaurechtgebenden. Die erbbauberechtigte Person erhält hingegen das Recht, das Grundstück umfangreich zu nutzen und darauf ein Gebäude zu errichten. Die oder der Erbbauberechtigte kann das Gebäude außerdem verkaufen, vererben oder belasten, auch wenn das Grundstück im Eigentum der erbbaurechtsgebenden Person bleibt.

Möglich sind aber auch Mitspracherechte der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers. Sie oder er kann sich ein Mitspracherecht beim Verkauf der Immobilie samt Übertragung des Erbbaurechts oder auch bei Fragen der Grundstücksgestaltung einräumen lassen.

Vor- und Nachteile des Erbbaurechts

Vorteile des ErbbaurechtsNachteile des Erbbaurechts
Geringere Anfangsinvestition: Kein direkter Grundstückskauf Laufende Kosten durch Erbbauzins: Regelmäßige Zahlungen können langfristig teuer werden und etwaige Kaufkosten übersteigen.
Bessere Finanzierbarkeit: Da weniger Eigenkapital benötigt wird und gebunden ist, bleibt mehr finanzielle Flexibilität.Kein Eigentum am Grundstück: Das Grundstück gehört weiterhin der erbbaurechtsgebenden Person.
Bauen in begehrten Lagen: Gerade in teuren Städten eine Alternative zum Grundstückskauf.Eingeschränkte Entscheidungsfreiheit: Bauliche Änderungen oder Verkäufe können Zustimmung der erbbaurechtsgebenden Person erfordern.
Langfristige Nutzung gesichert: Laufzeiten von bis zu 99 Jahren bieten Planungssicherheit.Wertverlust des Gebäudes nach Ablauf: Falls keine Verlängerung erfolgt, kann die Immobilie mit vergleichsweise geringer Entschädigung an den Grundstückseigentümer übergehen.

Heimfallrecht bei Erbbaurecht: Ein Risiko

Ein wichtiger Aspekt und ein Risiko für Erbbauberechtigte ist das Heimfallrecht. Es gibt der oder dem Erbbaurechtsgebenden die Möglichkeit, das Erbbaurecht vorzeitig zurückzufordern, wenn Erbbauberechtigte ihre vertraglichen Pflichten verletzen. Typische Gründe sind Zahlungsverzug beim Erbbauzins, zweckwidrige Nutzung oder Vernachlässigung des Grundstücks. Auch die Insolvenz der Erbbauberechtigten ist in der Regel ein Anwendungsfall für das Heimfallrecht.

Auch bei nicht genehmigten Umbauten findet das Heimfallrecht unter Umständen – und je nach Vertrag – Anwendung. Ehemalige Erbbauberechtigte erhalten im Falle des Heimfalls eine Entschädigung. Diese richtet sich nach dem Restwert der Immobilien, der in einem Verkehrswertermittlungsverfahren zu ermitteln ist. 

Hat das Erbbaurecht Einfluss auf die Finanzierung?

Das Erbbaurecht beeinflusst die Finanzierung einer Immobilie. Banken bewerten Erbbaurechte anders als klassisches Eigentum. Das wirkt sich auf die Kreditvergabe, die Höhe der Zinsen und die Laufzeiten aus.

Mögliche Auswirkungen auf die Finanzierung:

  1. Geringerer Beleihungswert: Da das Grundstück nicht zum Eigentum gehört, setzen Banken den Beleihungswert oft niedriger an als bei einer vergleichbaren Immobilie mit Grundstückseigentum. Das führt zu niedrigeren Höchstbeträgen beim Darlehen.
  2. Höherer Eigenkapitalbedarf: Kreditgeber verlangen häufig eine höhere Eigenkapitalquote. Das Erbbaurecht gilt bei Banken als weniger wertbeständig als das Eigentum.
  3. Restlaufzeit des Erbbaurechts entscheidend: Je kürzer die verbleibende Laufzeit des Erbbaurechts, desto schwieriger ist die Finanzierung. Banken bevorzugen eine Kreditlaufzeit, die nicht über das Ende der Erbbauzeit hinausgeht.
  4. Zusätzliche Belastung durch den Erbbauzins: Der jährlich zu zahlende Erbbauzins beeinflusst die finanziellen Möglichkeiten der Erbbauberechtigten. Auch das bewertet der Kreditgeber bei der Ermittlung des Einkommens und einer möglichen Darlehensrate.

Was passiert, wenn das Erbbaurecht ausläuft?

Nach Ablauf des Erbbaurechts oder bei Heimfall geht das Grundstück in den Besitz der Eigentümerin oder des Eigentümers zurück. Die erbbaugebende Person kann dann wieder frei über das Grundstück verfügen. Da die auf dem Grundstück errichtete Immobilie allerdings den Erbbauberechtigten gehört, haben sie einen Anspruch auf Entschädigung. Sie beträgt in der Regel mindestens zwei Drittel des Verkehrswertes der Immobilie. Erbbauberechtigte und Erbbaugebende können im Vertrag auch eine andere Entschädigung vereinbaren.

Mit dem Ende des Erbbaurechts wird auch die Belastung im Grundbuch gelöscht. Das Grundstück ist dann für die Eigentümerin oder den Eigentümer wieder lastenfrei. Selbstverständlich ist auch eine Neuverhandlung über eine Fortsetzung des Erbbauvertrags möglich. Ein Rechtsanspruch auf Vertragsverlängerung über den ursprünglichen Erbbaurechtsvertrag hinaus besteht jedoch für beide Parteien nicht.

Viele Erbbauberechtigte versuchen, sich die Option auf eine Verlängerung in den ersten Vertrag schreiben zu lassen. Das gibt Ihnen über Ihre Erbpachtzeit hinaus Planungssicherheit.

Beispielrechnung zum Kauf eines Grundstücks im Vergleich zur Erbpacht

Um den finanziellen Unterschied zwischen Grundstückskauf und Erbpacht greifbar zu machen, betrachten wir beispielhaft ein Grundstück mit 500 Quadratmetern und einem Kaufpreis von 400 Euro pro Quadratmeter. Das ergibt einen Grundstückswert von 200.000 Euro. Der jährliche Erbpachtzins liegt bei 4 Prozent, die Laufzeit bei 99 Jahren. Für den Hausbau fallen 350.000 Euro an. Es stehen 100.000 Euro Eigenkapital zur Verfügung. Die Baufinanzierung kalkulieren wir mit 3,5 Prozent Zinsen und einer Laufzeit von 20 Jahren.

Variante 1: Grundstück kaufen

Wer das Grundstück kauft, zahlt zunächst 200.000 Euro für das Grundstück und 350.000 Euro für das Haus. Das entspricht einer Summe von 550.000 Euro. Nach Abzug des Eigenkapitals bleiben 450.000 Euro, die Sie finanzieren müssten. Bei 3,5 Prozent Zinsen über 20 Jahre entsteht eine Zinslast von 315.000 Euro.

Damit liegen die Gesamtkosten aus Grundstück, Haus und Finanzierung bei rund 865.000 Euro. Diese Variante eignet sich, wenn Ihnen langfristige Sicherheit wichtig ist und Sie über das nötige Kapital für den Grundstückskauf verfügen.

Variante 2: Grundstück per Erbpacht nutzen

Bei der Erbpacht entfällt der Grundstückskauf, stattdessen zahlen Sie den jährlichen Erbpachtzins. Er beträgt 4 Prozent des Grundstückswerts und liegt damit bei 8.000 Euro pro Jahr. Über 20 Jahre summiert sich das auf 160.000 Euro. Für den Hausbau benötigen Sie 350.000 Euro. Nach Einsatz des Eigenkapitals von 100.000 Euro müssen Sie noch 250.000 Euro finanzieren. Das entspricht bei 3,5 Prozent Zinsen einer Zinsbelastung von rund 175.000 Euro.

Insgesamt liegen die Kosten für Haus, Erbpacht und Finanzierung bei rund 685.000 Euro. Diese Variante reduziert die Anfangsbelastung deutlich. Allerdings müssen Sie auch über die Kreditlaufzeit von 20 Jahren hinaus die laufenden Zahlungen an die erbbaurechtsgebende Person leisten.

FAQs zum Erbbaurecht

Die Erbpacht ist ein vertraglich vereinbartes Nutzungsrecht an einem Grundstück, das gegen Zahlung eines regelmäßigen Erbbauzinses gewährt wird. Die Erbbaurechtsnehmenden dürfen das Grundstück für eine vertraglich festgelegte Zeit, meist 50 bis 99 Jahre, nutzen, darauf bauen und es baulich verändern. Dabei bleibt das Grundstück im Besitz der Eigentümerin oder des Eigentümers. 

Ja, das Erbbaurecht kann grundsätzlich vererbt oder verkauft werden. Die erbbaurechtsnehmende Person kann das Erbbaurecht an eine andere Person übertragen, solange dies im Erbbaurechtsvertrag nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Das Erbbaurecht wird also wie ein Vermögenswert behandelt, der innerhalb der vertraglichen Bestimmungen übertragen werden kann. Beim Verkauf des Erbbaurechts sind jedoch bestimmte Formalitäten zu beachten. In solchen Fällen ist eine Zustimmung der Erbbaurechtsgebenden oder zumindest eine Vorabinformation häufig Bestandteil des Erbbaurechtsvertrags.

Der Erbbauzins wird im Erbbaurechtsvertrag festgelegt und richtet sich nach dem Wert des Grundstücks und den vertraglich vereinbarten Konditionen. Er wird als Prozentsatz des Grundstückswerts berechnet. Häufige Richtwerte liegen zwischen 3 und 5 Prozent. Der Zins wird regelmäßig (z.B. jährlich oder vierteljährlich) und in der Regel im Voraus gezahlt. Eine Anpassung des Erbbauzinses kann durch eine Anpassungsklausel im Vertrag oder durch Vereinbarung beider Parteien erfolgen.

Ja, das Erbbaurecht kann verlängert werden, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder beide Parteien dies vereinbaren. Einige Erbbaurechtsverträge enthalten eine Verlängerungsoption, die es der erbbaurechtsnehmenden Person ermöglicht, das Erbbaurecht um eine bestimmte Zeit zu verlängern, bevor es endet. Die Bedingungen für eine Verlängerung müssen vertraglich festgelegt werden. Unter Umständen fallen für eine Verlängerung zusätzliche Kosten an.

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